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Für die Wahl der ehrenamtlichen Richter (m/w/d) in der Strafrechtspflege für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 müssen die Kommunen den Gerichten eine Liste mit Wahlvorschlägen geeigneter Personen vorlegen.
Die Gemeinde Hattenhofen sucht deutsche Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden.
Für die Neuwahl am Landgericht Ulm/Amtsgericht Göppingen muss Hattenhofen drei Personen in die Vorschlagsliste aufnehmen und dem Amtsgericht Göppingen mitteilen. Diese Liste wird der Gemeinderat voraussichtlich am 23. Mai in öffentlicher Sitzung, aber geheimer Wahl festlegen. Danach werden die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten öffentlich bekannt gemacht.
Für das Amt des Schöffen sollen erfahrene und urteilsfähige Personen herangezogen werden. Das Amt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen, geistige Beweglichkeit und auch körperliche Eignung. Wichtig ist die Beherrschung der deutschen Sprache.
Schöffen tragen für die Entscheidungen des Gerichts die gleiche Verantwortung wie Berufsrichter.
Zum Schöffenamt hat jede/r aus allen Schichten Zugang. Nach dem Gerichtsverwaltungsgesetz soll dieses Ehrenamt möglichst gleichmäßig mit Männern und Frauen, Alt und Jung sowie Personen aus der privaten Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst besetzt werden.
Wer sich für das Amt interessiert und die nachstehenden Kriterien erfüllt, kann sich bis Freitag, 5. Mai auf dem Rathaus schriftlich bewerben bzw. geeignete Personen vorschlagen. Der Bewerbungsvordruck liegt auch im Eingangsbereich des Rathauses aus. Hier werden Sie direkt zu den Formularen und weiteren Informationen weitergeleitet.
Örtliche Vereine, die Kirchengemeinden und sonstige örtliche gesellschaftliche Institutionen können – in Abstimmung mit den genannten Personen – ebenfalls Vorschläge unterbreiten.
Voraussetzungen für das Schöffenamt sind:
Für das Amt unfähig sind Personen, die nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen, die zu einer Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, die infolge eines Urteils nicht frei über ihr Vermögen verfügen können, die geistige und körperliche Gebrechen haben.
Nicht zu berufen sind Personen, die acht Jahre lang als Schöffe tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt. Außerdem sollen Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte sowie Vollstreckungs- und Vollzugsbeamte nicht vorgeschlagen werden.
Die Bewerbungen oder Vorschläge müssen enthalten:
Familienname (Geburtsname), Vorname, Geburtstag, Geburtsort mit Angabe des Landkreises, Beruf, Wohnadresse.
- Eine Anleitung in zehn Schritten –
1. Zuallererst sollte man überlegen, ob man für das Amt eines ehrenamtlichen Richters bzw. einer ehrenamtlichen Richterin in Strafsachen geeignet ist. Prüfen Sie, welche Anforderungen das Amt an Sie stellt und ob Sie die Verantwortung für das Urteil über andere Menschen übernehmen wollen.
Schöffen sind keine Dabei-Sitzer, die eine demokratische Verzierung am Richtertisch darstellen. Sie wirken an der Verhandlung in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme wie die Berufsrichter mit. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen unter www.schoeffenwahl.de oder unter www.schoeffen-bw.de.
2. Überlegen Sie, ob Sie sich als Schöffe in Jugend- oder in Erwachsenenstrafsachen bewerben wollen.
Von dieser Entscheidung hängt ab, wo Sie sich bewerben müssen. Die geeigneten Frauen und Männer für das Schöffenamt zu finden, ist kommunale Angelegenheit. Zunächst wird durch den Gemeinderat (Erwachsenenschöffen) und durch den Jugendhilfeausschuss (Jugendschöffen) je eine Vorschlagsliste erstellt, die mindestens das Doppelte an Bewerbern enthalten muss, wie tatsächlich an Schöffen benötigt werden. Der Jugendhilfeausschuss ist beim Landkreis angesiedelt. Jugendschöffen sollen über die allgemeinen Voraussetzungen der Schöffen hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Jugendgerichtsgesetz).
3. Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Volkshochschule, ob (und ggf. wann) vor der Wahl eine Informationsveranstaltung über das Schöffenamt stattfindet. Der Deutsche Volkshochschul-Verband und der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter haben auch bei dieser Wahl ihr „Bündnis für Schöffen“ aktiviert.
In der Kampagne des Deutschen Volkshochschul-Verbandes und des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter werden nicht nur Ihre Fragen über die Rechte und Pflichten des Amtes, sondern auch über evtl. Schwierigkeiten, die das Amt mit sich bringt (z. B. mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder bezüglich einer Entschädigung), beantwortet.
4. Drucken Sie das Formular zur Bewerbung aus, füllen es mit den geforderten Angaben aus und senden es an das Rathaus (wenn Sie sich als Schöffe in Erwachsenensachen bewerben wollen) oder an das für Hattenhofen zuständige Jugendamt beim Landratsamt Göppingen, wenn Sie Jugendschöffe werden wollen).
Das Formular enthält nicht nur die Fragen zu den vom Gesetz vorgesehenen Daten, sondern bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Bewerbung zu begründen oder Wünsche zu äußern, bei welchem Gericht Sie eingesetzt werden wollen. Da über die Frage, ob der Bewerber zum Amts- oder Landgericht gewählt wird, allein der Schöffenwahlausschuss entscheidet, der die Bewerber im Einzelnen wahrscheinlich nicht kennt, hat er nur wenige Kriterien, an der er seine Entscheidung orientieren kann. So kann es passieren, dass ein Arbeitnehmer oder Unternehmer eines kleinen Unternehmens auf eine Bewerbung verzichtet, weil er befürchtet, zum Landgericht gewählt zu werden, wo die Gefahr besteht, in einem Umfangsverfahren von langer Dauer eingesetzt zu werden. Hingegen besteht vielleicht die Bereitschaft, sich für das Schöffenamt beim Amtsgericht mit überschaubarer Dauer zu bewerben. Bei entsprechender Begründung kann der Schöffenwahlausschuss diese Wünsche berücksichtigen.
5. In vielen Gemeinden ist es von Vorteil, sich auch von einer Organisation vorschlagen zu lassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Verein, Ihrer Kirche oder sonstigen Organisation, wo Sie Mitglied sind.
Vielleicht werden Sie von diesen bei der Entscheidung über die Vorschlagsliste unterstützt.
6. Vergessen Sie in keinem Fall, den Bewerbungsbogen zu unterschreiben, um damit zu erklären, dass Sie das Amt im Falle Ihrer Wahl auch annehmen werden.
Das Formular enthält Felder über Pflichtangaben und solche, die freiwillig gemacht werden. Die freiwilligen Angaben dienen dazu, den Gremien die Entscheidung über die Bewerber zu erleichtern. Eine Pflicht zur Begründung, warum Sie Schöffe werden wollen, besteht nicht, erleichtert den Gremien aber die Entscheidung.
7. Ob Sie auf die Liste, für die Sie sich beworben haben, gewählt wurden, erfahren Sie, wenn die Listen für eine Woche ausgehängt bzw. ausgelegt werden. Der Aushang wird in der ortsüblichen Weise (Amtsblatt, Tagespresse o.ä.) bekannt gemacht. Außerdem erhalten Sie Nachricht vom Rathaus. Natürlich können Sie auch die öffentliche Sitzung des Gemeinderats besuchen.
Die Gemeinde bzw. der Jugendhilfeausschuss stellen in der Jahresmitte 2013 jeweils die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffen bzw. Jugendschöffen auf. Verfolgen Sie die einschlägigen Bekanntmachungsorgane Ihrer Gemeinde hinsichtlich der Veröffentlichung der Vorschlagslisten. Diesen können Sie entnehmen, ob Sie auf eine der Listen gewählt wurden. Wenn Sie auf keiner dieser Listen verzeichnet sind, können Sie für die kommende Amtszeit nicht zum Schöffen gewählt werden.
8. Sie können ein Mitglied des Schöffenwahlausschusses (beim Amtsgericht), das Ihr Vertrauen besitzt, auf Ihre Bewerbung aufmerksam machen und um Unterstützung bitten.
Der Schöffenwahlausschuss hat oft Hunderte von Schöffen zu wählen. Kein Mitglied des Wahlausschusses kann alle Bewerber kennen. Dem Wahlausschuss gehören sieben kommunale Vertrauensleute an. Wenn Sie ein Mitglied des Wahlausschusses von der Wichtigkeit Ihrer Bewerbung überzeugen, kann dieses die Argumente für Ihre Wahl in den Wahlausschuss einbringen.
9. Wenn Sie vom Schöffenwahlausschuss Ihres Amtsgerichts gewählt wurden, erhalten Sie als Hauptschöffe von dem Amts- oder Landgericht, bei dem Sie in den nächsten fünf Jahren tätig sein werden, etwa im November/Dezember 2023 eine Benachrichtigung über Ihre Wahl zusammen mit den voraussichtlichen Terminen des Jahres 2024. Als Hilfsschöffe erhalten Sie Nachricht von Ihrer Wahl als Hilfsschöffe und Ihrer Position auf der Hilfsschöffenliste.
Wenn Sie nicht gewählt wurden, erhalten Sie von manchen Gemeinden oder Gerichten eine Nachricht darüber, verbunden mit einem Dank, dass Sie für die Wahl zur Verfügung gestanden haben. Bei anderen Gemeinden oder Gerichten ist dies (leider) nicht üblich, da gesetzlich eine solche Nachricht nicht vorgeschrieben ist. Wenn Sie bis spätestens Mitte Dezember 2023 keine Nachricht erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie nicht gewählt wurden.
10. Wenn Sie als Schöffe gewählt wurden, sollten Sie sich über die Grundlagen des Ehrenamtes genauer informieren.
An vielen Gerichten finden einführende Unterweisungen statt. Manche Landesjustizverwaltungen bieten auch Informationen über das Internet oder als Broschüre an. Besuchen Sie ergänzend dazu eine der Fortbildungen, die die Volkshochschulen und die Landesverbände der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen mit ihren Kooperationspartnern ab Januar 2024 anbieten. Hinweise darüber erhalten Sie auf der Website www.schoeffen.de, den Webseiten der Landesverbände und der Volkshochschulen sowie in der Zeitschrift „Richter ohne Robe“, die alle Mitglieder der DVS vierteljährlich kostenlos erhalten. Gleich zu Beginn des Amtes empfiehlt es sich, sich über Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten wie Fragerecht und Fragetechnik, Beweiswürdigung und Strafzumessung, besondere Arten von Kriminalität, Beratungs- und Abstimmungsmodalitäten usw. sachkundig zu machen. Mitglieder der DVS erhalten darüber hinaus mit der Zeitschrift ständig Fachartikel über ihr Amt sowie Informationen über rechtspolitische Entwicklungen und aktuelle Rechtsprechung.
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