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7 Konzeption Kindergarten Hattenhofen einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu bei- tragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine Kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG): § 2 (2) Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, solle zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen. § 35a SGB VIII und §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bleiben unberührt 3.1 Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht ist nach § 1631 Abs. 1 BGB (= Bürgerliches Gesetzbuch) Teil der Personensorge. Laut Gesetz liegt sie somit bei den Personensorgeberechtigten, in der Regel bei den Eltern. Durch den Betreuungsvertrag übertragen die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ihre Aufsichtspflicht für die Betreuungszeit über das Kind an den Träger, der sie an sein Fachpersonal delegiert. § 1631 Abs. 1 BGB Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten sind für den Weg zur und von der Tageseinrichtung verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Tageseinrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes in den Räumen der Einrichtung durch die pädagogischen Fachkräfte und endet mit der Entlassung und Übernahme des Kindes in die Obhut einer/eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (vgl. Ziff. 4 der Ordnung für Tageseinrichtungen). Die Aufsichtspflicht tritt nicht wieder ein, wenn der Abholer z. B. das Kind noch auf dem Kindergartengelände (unbeaufsichtigt) spielen lässt, selbst wenn dies während der Öffnungszeit der Fall ist.

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