Blättle vom 01.06.2023

Seite 36 ’s Blättle Nr. 22 / 1. Juni 2023 Gemeinde Hattenhofen 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. § 34 GVG [Weitere nicht zu berufende Personen] (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. der Bundespräsident; 2. dieMitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; 6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; 7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. Richtlinie zur Förderung von Balkonsolarkraftwerken Zweck der Förderung Die Richtlinie zur Förderung von Balkonsolarkraftwerken ist eine Maßnahme im Rahmen des Klimaförderprogramms der Gemeinde Hattenhofen. Ziele dieser Zuwendungen sind die Senkung der Treibhausgasemissionen und die Steigerung der lokalen Wertschöpfung. DurchdieStromproduktionausErneuerbarenEnergien vor Ort werden Energiekosten eingespart und die Versorgungssicherheit erhöht. Mit Balkonsolarmodulen können auch Mieter oder Eigentümer, denen kein eigenes Dach zur Nutzung der Sonnenenergie zur Verfügung steht, von der eigenen Stromproduktion profitieren. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Mieter, Eigentümer von Wohnungen in Hattenhofen. Eigentümer mehrerer Wohnungen oder Gebäude dürfen nur einen Förderantrag für eine Wohneinheit bzw. für ein Gebäude stellen. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Photovoltaik-Kleinanlagen, die nach dem Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) als „Steckerfertige PV-Anlagen“ bezeichnet werden. Die Wechselrichterleistung beträgt maximal 600 Watt. Sobald der Gesetzgeber bzw. die technischen Anschlussregeln des VDE eine höhere Leistung zulassen, gilt diese neue Grenze zeitgleich auch für diese Förderrichtlinie. Art und Umfang der Förderung Bei der Förderung handelt es sich um einen einmaligen zweckgebundenen Zuschuss für die Anschaffung und Installation eines Balkonsolarkraftwerks. Die Zuwendungshöhe beträgt 50 Euro pro Modul bzw. maximal 100 Euro pro Anlage. Zuwendungsvoraussetzungen Der Standort der Anlage muss in Hattenhofen liegen. Die Anlage darf nur an Balkon, Terrasse oder Hauswand montiert werden und darf generell nur dort errichtet werden, wo sie rechtlich zulässig ist. Gefördert werden nur neue Anlagen und Anlagenbestandteile, keine gebrauchten Module oder gebrauchten Wechselrichter. Die Anlage muss nach den gesetzlichen Vorgaben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden. Anzuwendende technische Normen für fest installierte Stromerzeugungsgeräte müssen erfüllt werden. Die Wechselrichter müssen den Anforderungen der VDE-Normen entsprechen. Es wird empfohlen, die Installation durch einen Elektrofachbetrieb ausführen zu lassen, die Anlage an eine Wieland-Steckdose anzuschließen sowie einen Zweirichtungsstromzähler einzubauen. Mietern wird empfohlen, das Montieren der Anlage vorab mit dem Vermieter bzw. mit dem Eigentümer abzustimmen. Auf die Anmeldung beim Netzbetreiber und den Eintrag im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur wird hingewiesen. Eine Verlegung der Anlage ist nur innerhalb Hattenhofens erlaubt. Die Zuwendungmuss bei Verlegung außerhalb Hattenhofens an die Gemeinde Hattenhofen zurückgezahlt werden. Förderantrag und Nachweise Über die Bewilligung der Zuwendung wird erst dann entschieden, wenn folgende Unterlagen bei der Gemeinde Hattenhofen eingereicht wurden: 1. Förderantrag Das Antragsformular befindet sich auf der Homepage der Gemeinde oder ist auf Anfrage im Bürgerbüro erhältlich. 2. Kopie der Rechnung des Balkonsolarkraftwerks Die technischen Daten der Anlagemüssen in der Rechnung ersichtlich sein. Ansonsten sind die Datenblätter der Anlagenbestandteile beizufügen. 3. Foto der montierten Anlage Auf dem Foto müssen die Module und der Standort der Anlage eindeutig zu erkennen sein. Entweder auf dem Foto oder im Dateinamen des Fotos stehen Vor- und Nachname des Antragstellers, die Adresse der Anlage und das Aufnahmedatum des Fotos. Antragsverfahren und Fristen Ablauf: 1. Balkonsolarkraftwerk kaufen und installieren. 2. Anlage beim Netzbetreiber Netze BW anmelden: https://www.netze-bw.de/stromeinspeisung/steckerfertigepv-anlage 3. Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR 4. Foto der montierten Anlage machen. 5. Antrag ausfüllen, Kopie der Rechnung und Foto der Anlage beifügen. 6. Antrag per Post oder per E-Mail einreichen: Gemeinde Hattenhofen Hauptstraße 45 73110 Hattenhofen rathaus@hattenhofen.de Telefon 07164 91009-0 7. Schriftliche Bewilligung erhalten. 8. Auszahlung per Überweisung erhalten. Vollständig eingereichte Antragsunterlagen werden in der Reihenfolge des Eingangsstempels bearbeitet. Der Antragsteller erhält eine Benachrichtigung, wenn der Förderantrag unvollständig sein sollte. Die Bewilligung erfolgt nachMaßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen. Gefördert werden Anlagen rückwirkend ab dem Rechnungsdatum 1. Januar 2023 und bis zum Rechnungsdatum 31. Dezember 2024.

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