Seite 28 ’s Blättle Nr. 23 / 5. Juni 2025 Gemeinde Hattenhofen Hattenhofen übernommen hat, in seinem ersten Jahresbericht. Mit den Landwirten komme man gut aus und auch bei den Bürgerinnen und Bürgern stoße die Jagd auf Verständnis. In der letzten Saison wurden 15 Rehe, sechs Wildschweine, zwei Dachse und sechs Waschbären erlegt. Ein Wildschwein benötigt bis zu 50 Jagdstunden, bis es erlegt werden kann. Sanierung der jägerlichen Infrastruktur 15 alte Hochsitze haben die neuen Jagdpächter zurückgebaut und entsorgt, dafür entstanden rund 20 neue Hochsitze, vier weitere sind geplant. Für die Kitzrettung und Aufklärung von Standorten, auch im Zusammenhang mit der drohenden afrikanischen Schweinepest, werden die Jagdpächter eine neue Drohne anschaffen. Zur Kitzrettung siehe unten extra Artikel. Im letzten Jahr gab es einen nachgewiesenen Fall von Wilderei an einem Wildschwein. Dieses verendete, wurde vom Wilderer nicht gefunden und von den Jagdpächtern verwertet. Die Jagdpächter haben eine zertifizierte Wildkammer errichtet und vermarkten das Wildbret, darunter 90 Prozent lokal in Hattenhofen. Stadtjäger für Einwohner kostenlos Einer der für die Jagdpächter arbeitenden Jäger erhielt eine Ausbildung zum Stadtjäger, die inklusive Ausrüstung 3.000 Euro gekostet hat. Dieser wird, was die Gemeinderäte mit Beifall honorierten, in Hattenhofen für die Einwohner ehrenamtlich und kostenfrei arbeiten. In anderen Kommunen ist eine Gebühr von 200 bis 400 Euro für den innerörtlichen Einsatz üblich. Gefangene Waschbären dürfen nicht mehr freigelassen werden, darüber informierte der Jagdpächter, sondern werden getötet. Dauerthema: Freilaufende Hunde und deren Halter Ein großes Problem haben die Jagdpächter nach wie vor mit unangeleinten Hunden bzw. mit deren Haltern. Ein Teil der Hundehalterinnen und Hundehaltern reagiere nicht oder aggressiv auf Ansprache, wenn der Hund frei durch die Flur läuft und zu jagen droht. Von den Jagdpächtern aufgestellte Schilder würden regelmäßig überklebt, insbesondere während der Brut- und Setzzeit. Leider gebe es in Baden-Württemberg, anders als in anderen Bundesländern, keinen gesetzlichen Leinenzwang in dieser Zeit – etwa von April bis Mitte Juli –, bedauerte ein Gemeinderat. Könne dies nicht die Gemeinde in einer Satzung für die Markung Hattenhofen regeln? Das Thema Hundehaltung begleite die meisten Verwaltungen und Gemeinderäte über Jahrzehnte, so BM Reutter. Leider habe die aktuelle Landesregierung den im Koalitionsvertrag angekündigten Hundeführerschein nicht realisiert. Man könne sich eventuell beim Gemeindetag nach verschärften Vorschriften erkundigen. Aber das Ganze müsse man auch überwachen können. Der Bürgermeister lobte die vorbildliche Ausführung der Jagd und die neue, stark verbesserte Infrastruktur sowie die örtliche Vermarktung des Wildbrets. Er bedankte sich bei den Jagdpächtern und deren Helfern für deren Einsatz. Achtung: Rehkitze niemals anfassen Ein im Gras liegendes Rehkitz darf von Menschen niemals angefasst oder transportiert werden, darauf wies Jagdpächter Denis Barz anhand eines aktuellen Falls eindringlich hin. Kitze werden von der Geiß (Rehmutter) gezielt abgelegt. Sie sind nicht verlassen und müssen dort unbedingt liegen bleiben. Kürzlich hatte eine Frau in Hattenhofen ein Kitz ins Auto geladen, weil sie dachte, es sei allein – das war falschverstandene Tierliebe und sehr gefährlich für das Tier, erläuterte der Fachmann. Kitze, die von Menschen angefasst werden, werden von ihren Müttern nicht mehr versorgt, sondern verstoßen. Wer ein Kitz anfasst, muss es entweder selber mit Hand aufziehen oder in ein dafür vorgesehenes Gehege nach Rudersberg transportieren. Daher der Aufruf an alle Spaziergängerinnen und Spaziergänger: Bitte nähern Sie sich nicht jungen Rehkitzen und fassen Sie die Tiere vor allem nicht an. Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans „Bruckwiesen I“ Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat am 27. Mai 2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Bruckwiesen I“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen. Das Plangebiet liegt im Südosten des Gemeindegebietes und wird durch den Pliensbacher Weg, die Bruckwiesenstraße, den Eichenweg sowie den Lärchenweg begrenzt. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans i.d.F. vom 27. Mai 2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt: Der Bebauungsplan „Bruckwiesen I“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO). Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können im Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen zu den üblichen Dienstzeiten – nach vorheriger Terminabstimmung – eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und deren Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge-
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