Blättle vom 06.07.2023

Seite 46 ’s Blättle Nr. 27 / 6. Juli 2023 Gemeinde Hattenhofen Gemeinde Hattenhofen Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, Telefon 07164 91009-0 Fax 07164 91009-25, Internet: www.hattenhofen.de, E-Mail: rathaus@hattenhofen.de Öffnungszeiten: Mo., 9.00 – 11.30 Uhr; Di., 9.00 – 11.30 Uhr, 14.00 – 18.00 Uhr; Do., 7.00 – 12.30 Uhr; Fr., 9.00 – 11.30 Uhr Wir gratulieren recht herzlich am 8. Juli Frau Sieglinde Metzner zum 80. Geburtstag am 9. Juli Herrn Christian Siller zum 75. Geburtstag am 12. Juli Herrn Adolf Jehl zum 85. Geburtstag und wünschen einen schönen Verlauf des Ehrentages und weiterhin alles Gute. Allen Jubilaren, auch denjenigen, die aus persönlichen Gründen nicht genannt werden möchten, wünschen wir viel Glück und gute Gesundheit für ihren weiteren Lebensweg. Einladung zur nichtöffentlichen Versammlung der Jagdgenossenschaft Hattenhofen amMontag, 10. Juli 2023, 18.00 Uhr Einlass ab 17.30 Uhr Der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Hattenhofen lädt die Jagdgenossen/-innen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Hattenhofen zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung am Montag, 10. Juli 2023, um 18.00 Uhr in den Mehrzweckraum der Sillerhalle, Hauptstraße 24, 73110 Hattenhofen ein. Die Versammlung ist nichtöffentlich. Einlass und Registrierung ist ab17.30Uhr EinepersönlicheEinladung derMitglieder erfolgt nicht. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen/-innen) sind alle Eigentümer/innen von Grundstücksflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Hattenhofen gehören. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Hattenhofen bildet sich aus den bejagbaren Grundstücken auf der Gemarkung Hattenhofen. Das Mitgliederverzeichnis der Jagdgenossenschaft („Jagdkataster“) und der Satzungsentwurf kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Es haben nur Jagdgenossen/-innen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und deren Bevollmächtigte Zutritt. Bei gemeinschaftlichem Eigentum (zum Beispiel Miteigentum, Gesamthandeigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden, deshalb ist einer der Eigentümer von den übrigen Miteigentümern zur Stimmabgabe schriftlich zu bevollmächtigen, sofern diese nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können; dies gilt

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