Blättle vom 07.12.2023

Seite 2 ’s Blättle Nr. 49 / 7. Dezember 2023 Aus dem Inhalt: Seite Gemeinsame amtliche Bekanntmachungen 1 Notdienste 3 Sonstige Mitteilungen 8 Gemeinde Aichelberg 9 Gemeinde Bad Boll 13 Gemeinde Dürnau 27 Gemeinde Gammelshausen 35 Gemeinde Hattenhofen 39 Gemeinde Zell u. A. 46 Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg – Anstalt des öffentlichen Rechts – Hohenzollernstraße 10, 70178 Stuttgart Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2024 ist der 1. Januar 2024. Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2023 versandt. Sollten Sie bis zum 1. Januar 2024 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung. Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2024 meldepflichtig. Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2024 einen Meldebogen. Melde- und beitragspflichtige Tiere sind: Pferde Schweine Schafe Hühner Truthühner/Puten Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet) Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen. Nicht meldepflichtig sind u. a.: Gefangengehaltene Wildtiere (z. B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten Wenn bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s. o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner. Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für dieMeldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden. Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15. Januar 2024 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de. Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de. Telefon 0711 9673-666, E-Mail: beitrag@tsk-bw.de, Internet: www.tsk-bw.de Informationsseite Anzeigenannahme 07021 9750-19

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