Seite 36 ’s Blättle Nr. 19 / 8. Mai 2025 Gemeinde Hattenhofen 4. Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen 4.1 Verwendung des Jahresüberschusses a) Verrechnung mit Verlustvortrag b) Einstellung in Rücklagen c) Abführung an den Haushalt der Gemeinde d) Vortrag auf neue Rechnung 64.415,77 4.2 Verwendung des Jahresfehlbetrags a) Verrechnung mit Gewinnvortrag b) Entnahme aus Rücklagen c) Ausgleich aus dem Haushalt der Gemeinde d) Vortrag auf neue Rechnung Gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz für Baden-Württemberg ist der Jahresabschluss an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Demgemäß liegt der Jahresabschluss 2024 von Freitag, 9. Mai 2025 bis einschließlich Montag, 19. Mai 2025 während der üblichen Dienstzeit im Rathaus der Gemeinde Hattenhofen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die Jahresrechnung kann auch nach diesem Datum bis zur Bekanntmachung der nächsten Jahresrechnung eingesehen werden. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zwecke an das Bürgerbüro. Hattenhofen, 5. Mai 2025 Reutter Bürgermeister Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat aufgrund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden- Württemberg am 29. April 2025 folgende Satzung beschlossen, die am 1. Januar 2026 in Kraft tritt: § 1 Steuergegenstand 1. Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. 2. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. 3. Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Hattenhofen steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Hattenhofen hat. § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger 1. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. 2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe zum Anlernen gehalten hat. 3. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. 4. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 5. Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben demSteuerschuldner als Gesamtschuldner. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in demder Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. 2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt. § 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer 1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2. Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. 3. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. § 5 Steuersatz 1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 140.– €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 900.– €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. 2. Hält ein Hundehalter imGemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 280.– €, für den zweien und jeden weiteren Kampfhund beträgt der Steuersatz wie für den ersten Kampfhund 900.– €. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht. 3. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde imSinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino Mastiff und Tosa Inu. 4. Der Nachweis, dass ein Hund nicht oder nicht mehr als Kampfhund einzustufen ist, kann vom Hundehalter durch ein tierpsychologisches Gutachten, das durch einen Tierarzt mit nachweislicher Zusatzqualifikation im Bereich „Tierpsychologie“ oder „Verhaltenstherapie“ erstellt wurde, oder durch andere vergleichbare Nachweise erbracht werden. Die Kosten des Gutachtens trägt der Hundebesitzer. 5. Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 3-fache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. § 6 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfebedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. 3. Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind. 4. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden § 7 Zwingersteuer 1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 5 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
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