’s Blättle Seite 37 Gemeinde Hattenhofen 8. Mai 2025 / Nr. 19 2. Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i. S. von § 5 Abs. 3. § 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen 1. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. 2. Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen. 3. In den Fällen des § 6Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 3. Für Kampfhunde imSinne des § 5 Abs. 3 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt. § 9 Festsetzung und Fälligkeit 1. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb einesMonats nachBekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 2. In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. 3. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. § 10 Anzeigepflicht 1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Kampfhunde gemäß der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde. 2. Nur volljährige Personen können Hunde anmelden. Bei minderjährigen Hundebesitzern sind die Sorgeberechtigten verantwortlich für die Anmeldung. 3. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige zur Beendigung der Hundehaltung, endet die Steuerpflicht abweichend von § 3 Abs. 2 mit dem Ende des Monats, der der Anzeige vorangeht. 4. Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. 5. Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. § 11 Hundesteuermarken 1. Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. 2. Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken. 3. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundemarke zu versehen. 4. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben. 5. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen Gebühr von 5,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke. Die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt. § 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. November 2021 außer Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausfertigungsvermerk: Der Ablauf des Satzungsverfahrens entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Satzungstext stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom29. April 2025 überein. Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Hattenhofen, 1. Januar 2026 Reutter Bürgermeister Information zu Grababräumungen auf dem Friedhof in Hattenhofen Einmal im Jahr, in der ersten Oktoberwoche, führt unser Bauhofteam die Grababräumungen auf dem Friedhof in Hattenhofen durch. Abgeräumt werden die Gräber, deren Nutzungszeit in diesem Jahr auslaufen. Wahl- bzw. Doppelgräber können nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert werden, Reihen- bzw. Einzelgräber hingegen nicht. Alle betroffenen Nutzungsberechtigten werden von der Gemeindeverwaltung rechtzeitig über das Abräumen bzw. über die Verlängerungsmöglichkeiten der Gräber informiert. Sollten Sie als Nutzungsberechtigte/r Interesse an einer vorzeitigen Grababräumung haben, dürfen Sie sich gerne an Frau Ullrich (Telefon 07164 91009-12 – isabel.ullrich@hattenhofen.de) wenden. Parkplatzsituation Brot- und Weingenuss mit den Wildbakers am Samstag, 17. Mai 2025 Im Rahmen unserer kulturellen Veranstaltungsreihe der Hermann- und Hilde-Walter-Stiftung sowie unseres Gemeindejubiläums und
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