Seite 38 ’s Blättle Nr. 41 / 12. Oktober 2023 Gemeinde Hattenhofen 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 495.330 € + 18.000 € 513.330 € 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.391.600 € - 416.770 € 1.808.370 € 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss(+)/-bedarf (-) aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von - 896.270 € - 398.770 € - 1.295.040 € 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss (+)/-bedarf (-) (Saldo aus 2.3 und 2.6) von - 877.700 € - 374.070 € - 1.251.770 € 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Kredite) von 0 € 0 € 0 € 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Tilgungen) von - 50.000 € 0 € - 50.000 € 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss (+)/-bedarf (-) aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von - 50.000 € 0 € - 50.000 € 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von - 927.700 € - 374.070 € - 1.301.770 € § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleibt unverändert bei: 0 € § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), bleibt unverändert bei: 0 € § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite bleibt unverändert bei: 1.450.000 € § 5 Steuersätze Nachrichtlich: Die Steuersätze (Hebesätze) bleiben unverändert bei: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 380 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 380 v. H. 2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H. der Steuermessbeträge II. Das Landratsamt Göppingen hat mit Erlass vom 28. September 2023, Az.: 12 – 902.41 die Gesetzmäßigkeit der 1. Nachtragssatzung 2023 gem. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 81 Abs. 2 und § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. III. Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Hattenhofen für das Haushaltsjahr 2023 liegt von Freitag, 13. Oktober 2023 bis einschließlich Montag, 23. Oktober 2023 während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Hattenhofen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. IV. Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass einer Satzung, kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Hattenhofen, 9. Oktober 2023 Reutter Bürgermeister Parkplatzsituation „GLÜCK g’habt!“ Heinrich del Core am Freitag, 13. Oktober 2023 Im Rahmen unserer kulturellen Veranstaltungsreihe der Hermann und Hilde Walter-Stiftung, ist am kommenden Freitag der zahlreich preisgekrönte Kabarettist und Comedian Heinrich del Core bei uns zu Gast. Wir sind ausverkauft und zahlreiche Gäste kommen von auswärts und benötigen einen Parkplatz. Die Gemeindeverwaltung bittet alle örtlichen Besucher, nach Möglichkeit zu Fuß zu kommen. Herzlichen Dank Jochen Reutter Bürgermeister und Stiftungsvorstand Kommunales Baumpflegeprogramm (Streuobstwiesen) In Ergänzung des Förderprogramms Baumschnitt Streuobst des Landes Baden-Württemberg unterstützt die Gemeinde örtliche Streuobstwiesenbesitzer (Eigentümer und Pächter) bei der Baumpflege mit einem Betrag von 5,– Euro/Baum unter folgenden Bedingungen: • Die Streuobstwiese muss auf der Gemarkung Hattenhofen liegen. • Die Streuobstwiese darf nicht gemulcht werden. • Der/Die Eigentümer/Pächter müssen einen Schnittkursbesuch nachweisen. • Eine Doppelförderung mit dem oben genannten Landesprogramm ist ausgeschlossen. Förderanträge erhalten Sie nach telefonischer Terminvereinbarung im Bürgerbüro, per E-Mail oder auf unserer Homepage. Bitte reichen Sie den Antrag bis spätestens 31. Oktober 2023 ein. Weihnachtsbäume gesucht! Wie jedes Jahr sollen wieder die Plätze vor öffentlichen Gebäuden mit Weihnachtsbäumen geschmückt werden. Aus diesem Grund suchen wir bereits jetzt Weihnachtsbäume. Wenn Sie einen zu groß gewordenen Baum im Garten stehen haben, setzen Sie sich bitte mit dem Rathaus, Frau Schmid, Telefon 91009-16, in Verbindung.
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