Blättle vom 16.03.2023

’s Blättle Seite 37 Gemeinde Hattenhofen 16. März 2023 / Nr. 11 Die Bewerbungen oder Vorschläge müssen enthalten: Familienname (Geburtsname), Vorname, Geburtstag, Geburtsort mit Angabe des Landkreises, Beruf, Wohnadresse. Gemeinde Hattenhofen Brennholzverkauf Die Gemeinde Hattenhofen verkauft gegen Barzahlung Brennholz Polter gemischt. Das Brennholz kann am Feldweg im Graubachtal oberhalb Haldenbrunnen links und am Waaghäusle in der Grünfläche besichtigt werden. Die Versteigerung findet am Freitag, 17. März 2023, um 17.00 Uhr statt. Treffpunkt: Schaukel am Haldenbrunnen Voraussetzung: Motorsägenführerschein Haushaltssatzung der Gemeinde Hattenhofen für das Haushaltsjahr 2023 I. Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am25. Januar 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt: 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 6.868.060 € 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von –7.259.070 € 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von –391.010 € 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 € 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 € 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 € 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von –391.010 € 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 6.731.160 € 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von –6.712.590 € 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von +18.570 € 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 495.330 € 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von –1.391.600 € 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss(+)/-bedarf (–) aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von –896.270 € 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss (+)/-bedarf (–) (Saldo aus 2.3 und 2.6) von –877.700 € 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Kredite) von 0 € 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Tilgungen) von –50.000 € 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss (+)/-bedarf (–) aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von –50.000 € 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von –927.700 € § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 0 € § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 € § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.450.000 € § 5 Steuersätze Nachrichtlich: Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 380 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 380 v. H. 2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H. der Steuermessbeträge II. Das Landratsamt Göppingen hat mit Erlass vom 2. März 2023, Az.: 12 – 902.41 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2023 gem. § 81 Abs. 2 i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. III. Der Haushaltsplan der Gemeinde Hattenhofen für das Haushaltsjahr 2023 liegt von Freitag, 17. März 2023, bis einschließlich Montag, 27. März 2023 während der üblichen Dienstzeit im Rathaus der Gemeinde Hattenhofen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. IV. Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass einer Satzung, kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Hattenhofen, 13. März 2023 Reutter Bürgermeister

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