Blättle vom 16.03.2023

Seite 38 ’s Blättle Nr. 11 / 16. März 2023 Gemeinde Hattenhofen Satzung des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2023 I. Aufgrund von § 96 Abs. 3 Gemeindeordnung i. V. m. §§ 12 ff. des Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. § 3 der Betriebssatzung für die Wasserversorgung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 25. Januar 2023 den folgenden Beschluss gefasst: Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Jahr 2023 wird wie folgt festgesetzt: 1. im Erfolgsplan mit Erträgen von 370.190,-- € Aufwendungen von 370.190,-- € Jahresergebnis 0,-- € 2. Im Liquiditätsplan mit a) Laufende Geschäftstätigkeit Einzahlungen 361.000,-- € Auszahlungen 270.930,-- € Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit 90.070,-- € b) Investitionstätigkeit Einzahlungen 300,-- € Auszahlungen 401.500,-- € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit –401.200,-- € c) Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Saldo a) und b) –311.130,-- € d) Finanzierungstätigkeit Einzahlungen 401.500,-- € Auszahlungen 105.750,-- € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 295.750,-- € Änderung des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Wirtschaftsjahres –15.380,-- € 3. mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 400.000,-- € 4. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungs- ermächtigungen in Höhe von 0,-- € 5. der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 74.000,-- € II. Das Landratsamt Göppingen hat mit Erlass vom 2. März 2023, Az.: 12 – 902.41 die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2023 gem. § 81 Abs. 2 i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO und § 12 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz bestätigt. Der in Nr. 2 des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs der Wasserversorgung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 400.000 € wird nach § 12 Abs. 1 EigBG i. V. m. § 87 Abs. 2 GemO genehmigt. III. Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2023 liegt von Freitag, 17. März 2023, bis einschließlich Montag, 27. März 2023 während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Hattenhofen zur öffentlichen Einsichtnahme aus. IV. Hinweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass einer Satzung, kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Hattenhofen, 13. März 2023 Reutter Bürgermeister Satzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2023 I. Aufgrund von § 96 Abs. 3 Gemeindeordnung i. V. m. §§ 12 ff. des Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. § 3 der Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 25. Januar 2023 den folgenden Beschluss gefasst: Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung für das Jahr 2023 wird wie folgt festgesetzt: 1. im Erfolgsplan mit Erträgen von 745.490,-- € Aufwendungen von 669.490,-- € Jahresergebnis 76.000,-- € 2. Im Liquiditätsplan mit a) Laufende Geschäftstätigkeit Einzahlungen 670.720,-- € Auszahlungen 319.200,-- € Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit 351.520,-- € b) Investitionstätigkeit Einzahlungen 0,-- € Auszahlungen 116.000,-- € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit –116.000,-- € c) Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Saldo a) und b) 235.520,-- € d) Finanzierungstätigkeit Einzahlungen 0,-- € Auszahlungen 189.200,-- € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit –189.200,-- € Änderung des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Wirtschaftsjahres 46.320,-- € 3. mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 0,-- € 4. mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungs- ermächtigungen in Höhe von 0,-- € 5. der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 133.000,-- € II. Das Landratsamt Göppingen hat mit Erlass vom 2. März 2023 Az.: 12 – 902.41 die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2023 gem. § 81 Abs. 2 i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO und § 12 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz bestätigt.

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