Blättle vom 23.05.2024

Seite 2 ’s Blättle Nr. 21 / 23. Mai 2024 Aus dem Inhalt: Seite Gemeinsame amtliche Bekanntmachungen 1 Notdienste 4 Sonstige Mitteilungen 9 Gemeinde Aichelberg 10 Gemeinde Bad Boll 14 Gemeinde Dürnau 25 Gemeinde Gammelshausen 33 Gemeinde Hattenhofen 34 Gemeinde Zell u. A. 38 Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Raum Bad Boll Aufgrund von § 5, § 6 und § 21 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der derzeit gültigen Fassung und in Verbindung mit § 4 und § 61 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung am 15. Mai 2024 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen: § 1 § 3 der Verbandssatzung erhält folgenden Wortlaut: Führung der Kassengeschäfte (1) zu den Kassengeschäften nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) gehören insbesondere 1. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Ein- und Auszahlungen), 2. die Verwaltung der zur Verwahrung zugewiesenen Urkunden und Wertgegenstände, 3. die Verwaltung der Zahlungsmittel und die Sorge für die Zahlungsbereitschaft der Kasse, 4. die Beitreibung oder Veranlassung der Beitreibung nicht rechtzeitig bezahlter Geldbeträge, soweit eine Beauftragung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GemO vorliegt. 1. Der Verband führt für die einzelnen Mitgliedsgemeinden besondere Giro- und Bankkonten. (3) Die Mitgliedsgemeinden können eigene Handvorschüsse und Zahlstellen zur Annahme und zur Auszahlung kleiner Geldbeträge führen. Für die Führung der Handvorschüsse und Zahlstellen sind die Mitgliedsgemeinden selbst verantwortlich. Die Handvorschüsse und Zahlstellen sind nach Bedarf mit der Gemeindekasse unter Belegung der Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Für die Prüfung der Handvorschüsse und Zahlstellen ist der Verband zuständig. § 2 § 5 der Verbandssatzung erhält folgenden Wortlaut: Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbands. Sie ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsrates oder des Verbandsvorsitzenden gegeben ist, insbesondere für: 1. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, 2. die Änderung der Verbandssatzung, 3. den Erlass von Satzungen des Verbands einschließlich der Haushaltssatzung, 4. die Feststellung der Jahresrechnung, 5. die Aufstellung des Flächennutzungsplans, 6. die Entscheidung über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbands und der Verbandsverwaltung, 7. die Festsetzung der Umlagen, 8. die Entscheidung über die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgemeinschaft mehr als 50.000 € betragen, 9. die Beschlussfassung über Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken oder die kommunalpolitisch besonders bedeutsam sind, 10. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Einstellung und Entlassung der Beamten ab A 11 und der sonstigen Bediensteten ab der Entgeltgruppe 11 TVöD des Verbands, 11. die Beschlussfassung über die Neuaufnahme weiterer Gemeinden und über die Höhe der Abfindung ausscheidender Gemeinden sowie über die Auflösung des Verbands. 2. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden und je zwei weiteren Vertreter einer jeden Mitgliedsgemeinde. 3. Für die weiteren Vertreter sind für den Fall der Verhinderung Stellvertreter zu bestellen. 4. Die weiteren Vertreter und deren Stellvertreter werden nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl von dem neu gebildeten Gemeinderat ihrer Gemeinde widerruflich aus seiner Mitte gewählt. Das Verfahren richtet sich nach § 60 der Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ). 5. Scheidet ein als weiterer Vertreter gewähltes Gemeinderatsmitglied vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, so endet mit seinem Ausscheiden auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit wird ein Ersatzmann gewählt. 6. Jede Mitgliedsgemeinde hat so viele Stimmen wie Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Stimmen jeder Mitgliedsgemeinde können nur einheitlich abgegeben werden. § 3 § 6 der Verbandssatzung erhält folgenden Wortlaut: Verwaltungsrat 1. Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten des Verbands, die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung oder des Vorsitzenden fallen. Er hat wichtige Angelegenheiten, über die die Verbandsversammlung zu entscheiden hat, vorzuberaten und seine Stellungnahme durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung vortragen zu lassen. 2. Der Verwaltungsrat besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden. Verwaltungsratsvorsitzender ist der Verbandsvorsitzende. 3. Der Verwaltungsrat ist zuständig für folgende Angelegenheiten, die ihm von der Verbandsversammlung übertragen worden sind und nicht dem Verbandsvorsitzenden zugewiesen sind. Dies sind insbesondere 1. die Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis 50.000 € im Einzelfall übertragen. 2. die Aufnahme von Krediten 3. die Stundung von Forderungen bis zu 6 Monaten bis zu 40.000 €, über 6 Monate bis zu 12 Monaten bis zu einem Betrag von 15.000 € Informationsseite

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