’s Blättle Seite 3 23. Mai 2024 / Nr. 21 4. Verzicht auf Forderungen oder Niederschlagung von solchen, wenn der Wert 5.000 € übersteigt bis zu einemBetrag von 10.000 €. 5. Die Gewährung von übertariflichen Leistungen bis zu einem Betrag von 10.000 €. § 4 § 8 der Verbandssatzung erhält folgenden Wortlaut: Verbandsvorsitzender 1. Der Verbandsvorsitzende und fünf Stellvertreter werden in der ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach jeder regelmäßigen Neubestellung der weiteren Vertreter nach § 5 Abs. 4 und nach Ablauf der Hälfte der Amtszeit der weiteren Vertreter aus der Reihe der Bürgermeister der beteiligten Gemeinden gewählt. Scheiden sie vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so findet für den Rest ihrer Amtszeit eine Neuwahl statt. 2. Dem Verbandsvorsitzenden werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäft der laufenden Verwaltung handelt: 1. Die Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 20.000 €, 2. die Bewirtschaftung von Aufwendungen und Auszahlungen, die im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind (überplanmäßigen und außerplanmäßige Bewirtschaftung) bis zu 5.000 € im Einzelfall, 3. die Stundung von Forderungen bis zu 6 Monaten bis zu 15.000 €, über 6 Monate bis zu 12 Monaten bis zu einem Betrag von 5.000 €, 4. Verzicht Forderungen oder Niederschlagung von solchen, wenn der Wert 5.000 € nicht übersteigt. 5. Die Entscheidung über die Einstellung und Entlassung befristeter Beschäftigter, Aushilfskräften und Auszubildenden § 5 § 10 der Verbandssatzung erhält folgenden Wortlaut: Finanzierung 1. Der Verband erhebt für die Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) und c) kostendeckende Entgelte nach zeitlicher Inanspruchnahme. Für die Inanspruchnahme der Volkshochschule nach § 2 Abs. 4 Buchstabe e) werden kostendeckende Entgelte nach der imVorjahr erbrachten Unterrichtsleistung (Unterrichtseinheiten) erhoben. 2. Das nach Abs. 1 nicht gedeckte veranschlagte ordentliche Ergebnis sowie ein nicht gedecktes Sonderergebnis legt der Verband durch eine jährliche allgemeine Verbandsumlage auf die Mitgliedsgemeinden um. Ein positives Sonderergebnis ist den Gemeinden zu erstatten. Umlageschlüssel sind die nach § 143 GemO maßgebenden vom Statistischen Landesamt veröffentlichen Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden des Vorjahres. 3. Zur Deckung des Finanzbedarfs des Finanzhaushaltes für Investitionstätigkeit wird eine Kapitalumlage erhoben, sofern sie nicht durch Einzahlungen aus Investitionszuwendungen, Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten (§ 3 Nr. 18 u. 19 GemHVO), Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit (§ 3 Nr. 22 GemHVO) sowie Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen (§ 3 Nr. 33 GemHVO) gedeckt ist. Umlageschlüssel sind die nach § 143 GemOmaßgebenden vomStatistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden des Vorjahres. 4. Die allgemeine Verbandsumlage sowie die Kapitalumlage werden jeweils zum Zeitpunkt des tatsächlichen Finanzbedarfs bei den Verbandsgemeinden angefordert. Solange ihre Höhe noch nicht festgelegt ist, haben die Mitgliedsgemeinden entsprechende Vorauszahlungen auf der Grundlage der Vorjahresschuld zu leisten. 5. Die vorstehenden Regelungen über die Finanzierung sind anzuwenden, sofern im Einzelfall keine Sondervereinbarungen bestehen. § 6 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung zur Änderung der Verbandssatzung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Bad Boll, 15. Mai 2024 Reutter Verbandsvorsitzender Bürgerauto Lorenz Unser E-Bürgerauto Unser E-Bürgerauto Lorenz ist auf Tour für Sie: Der Fahrdienst wird jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr angeboten. Vereinbarung von Fahrterminen: Fahrten können jeweils montags, dienstags und donnerstags von 10.00 bis 16.00 Uhr unter folgender Rufnummer gebucht werden: Telefon 0152 22084105 Wir freuen uns, Ihnen unseren Fahrservice anbieten zu können und Sie somit in Ihrem Alltag zu unterstützen. Informationsseite Herausgeber: Der Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll und die Gemeinden Aichelberg, Bad Boll, Dürnau, Gammelshausen, Hattenhofen, Zell u. A. Verantwortlich für den amtlichen Teil und für Veröffentlichungen des Gemeindeverwaltungsverbandes: der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter; für die Mitgliedsgemeinden: die jeweiligen Bürgermeister oder ein von ihnen benannter Vertreter. Verantwortlich für den übrigen Teil: Ulrich Gottlieb, GO Verlag GmbH & Co. KG, Alleenstraße 158, 73230 Kirchheim unter Teck, Telefon 07021 9750-0, Telefax 9750-33, E-Mail: info@go-kirchheim.de. Anzeigenannahme: Telefon 07021 9750-19, Telefax 07021 9750-33, E-Mail: anzeigen@teckbote.de, Annahmeschluss: Montag, 16 Uhr. Bezugspreise: Der Abonnementspreis bei Trägerzustellung beträgt 3,32 pro Monat, bei Postzustellung 11,32 (inkl. Portoanteil 8,00) pro Monat. Der Einzelverkaufspreis pro Exemplar beträgt 0,85. Alle Bezugspreise enthalten 7 % MwSt. Das Bezugsgeld ist bei Zahlung per Rechnung jährlich, bei Abbuchung halbjährlich im Voraus fällig. Bei Fragen zur Lieferung, Bezugsgeldberechnung oder bei Problemen mit der Zustellung wenden Sie sich bitte direkt an den Vertrieb. Sie erreichen ihn telefonisch unter 07021 9750-37 oder -38, per Telefax 9750-495 oder per E-Mail: vertrieb@teckbote.de. Neubestellungen und Änderungen sind direkt beim Verlag möglich. Abbestellungen sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende möglich.
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