Blättle vom 26.10.2023

Seite 40 ’s Blättle Nr. 43 / 26. Oktober 2023 Gemeinde Hattenhofen Energiemanagent: Neues System im Voralbgebiet Das Kommunale Energiemanagement soll weitergeführt und in einen kontinuierlichen Betrieb übergeführt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Förderantrag zu stellen, die Implementierung des Energiemanagements zu organisieren und den Betrieb sicher zu stellen. Der Gemeinderat ist regelmäßig zu unterrichten. Dies hat der Gemeinderat bei zwei Gegenstimmen beschlossen. Vor dem Hintergrund der sich auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene vollziehenden hochdynamischen Entwicklung der Klimaschutzpolitik und des Klimaschutzrechts mit geänderter Gesetzgebung komme der Öffentlichen Hand eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Dies betonte Bürgermeister Jochen Reutter bei seinem Sachvortrag. Dies bezieht sich auf die interne Organisation der Aufgabenerledigung, insbesondere durch die Nutzung von Gebäuden und Fahrzeugen sowie unter anderemauf die Beschaffung. Umdieses Ziel zu erreichen, muss ein Kommunales Energiemanagement eingeführt oder, wie in Hattenhofen, weitergeführt werden. Dies beinhaltet beispielsweise die kontinuierliche Begehung und Betreuung von Gebäuden mit dem Ziel der Minimierung des Energieverbrauchs, entsprechende Verbrauchserfassung und Kontrolle, Optimierung der Gebäudetechnik, Optimierung von Regelungseinrichtungen und Schulung des Personals. Außerdem beinhaltet das Management die Anschaffung einer Software mit Smartphone-App und Installation von fernauslesbaren Energie- und Wasserzählern für die größten Verbraucher. 21.000 Euro Kosten Ein neues Projekt mit drei Jahren Laufzeit inklusive externer Beratung beim Aufbau des Managements wird rund 33.000 Euro kosten, die Lizenz für die Software rund 7.000 Euro und die Nachrüstung für Messtechnik rund 30.000 Euro. Der Bund fördert neue Maßnahmen mit 70 Prozent der Kosten. Hattenhofen hat seit 2011 ein kommunales Energiemanagement, um die Energieverbräuche der Gemeindegebäude zu kontrollieren, zu bewerten und zu reduzieren. Unterstützt wird die Gemeinde dabei von der Energieagentur des Landkreises sowie von einemEnergiemanager. Dieses Energiemanagement läuft in der bisherigen Form nun aus. Bislang hat die Gemeinde hierfür 5.000 bis 6.000 Euro im Jahr bezahlt. Hattenhofen will das optimierte Energiemanagement zusammen mit Gammelshausen, Heiningen, Eschenbach, Dürnau, Zell u. A., Aichelberg, Schlierbach, Schlat und Albershausen einführen. Bei Hattenhofen verbliebe ein Eigenanteil von 21.000 Euro, also rund 7.000 Euro pro Jahr. Die Folgekosten schätzt BM Reutter auf 1.000 Euro pro Jahr. Dieses Energiemanagement ist auch Bestandteil der EEA-Zertifizierung hier möchte die Gemeinde den Goldstatus erreichen. Früher oder später, so Reutter, werde man dieses Management eh machen müssen, dann aber ohne Zuschuss. Kritik: Teuer und überflüssig Heftige Kritik am System übte ein Gemeinderat: Die Gemeinde komme nicht drum rum, umnicht die Zuschüsse zu gefährden, aber die Kosten für die Einführung des Managements lägen in keinem Verhältnis zu den noch zu erzielenden Einsparungen. Hattenhofen habe ja schon so viel optimiert, besser gehe es nicht. Man werde hier vom Bund gedrängt und dabei würden Unsummen verbraten, die Profiteure seien die Planungsbüros. Der Sprecher bezeichnete das Ganze als „Wahnsinn“. Für sich gesehen sei das geplante Management nicht verkehrt, aber viel zu teuer. Das Planungsgeld wäre als Investition besser aufgehoben. Bürgermeister Jochen Reutter widersprach: Wenn man über Jahre regelmäßig die Daten erfasse und melde, bekomme man künftig Zuschüsse für große Klimaschutzprojekte, also für Investitionen. Insofern sei die Maßnahme schon nachhaltig. Da die Gemeinde auf einemsehr guten Stand sei, gebe es in Hattenhofenmittlerweile wenig Einsparpotential, räumte Reutter ein. Ein anderer Gemeinderat verwies auf die jährliche Gebäudekommission mit abnehmenden Mängelfeststellungen. Die regelmäßigen Begehungen und Investitionen brächten ein stabiles Ergebnis. Insofern sei das vorgesehene Energiemanagement nicht ganz schlecht. Freiwillige Feuerwehr Hattenhofen H A U P T Ü B U N G Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, zu der am kommenden Samstag, 28. Oktober um 14 Uhr stattfindenden diesjährigenHauptübung unserer Freiwilligen Feuerwehr laden wir Sie recht herzlich ein. Das Übungsprojekt ist ein altes Bauernhaus im Höfle (gegenüber Zehntscheuer). Während der Übung können Sie das perfekte Können und die Einsatzbereitschaft unserer Feuerwehrleute verfolgen. Die Kameraden müssen für den Ernstfall immer gewappnet sein. Durch Ihr Kommen zeigen Sie Ihre besondere Anerkennung und Verbundenheit mit unserer Wehr und deren ehrenamtlichem Engagement für unsere Gemeinde. Mit freundlichen Grüßen Ihr Ihr Jochen Reutter Steffen Berroth Bürgermeister Kommandant Gemeinde Hattenhofen Friedhofsatzung 7.2 Friedhofsatzung (Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 18. Oktober 2023 die nachstehende Friedhofsatzung (Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührensatzung) beschlossen: Hinweis: der Text verwendet zur sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form. I. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbenen sowie für Verstorbene, für die ein Doppelgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der

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