’s Blättle Seite 41 Gemeinde Hattenhofen 26. Oktober 2023 / Nr. 43 Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 4. zu lärmen und zu spielen bzw. Sport zu betreiben, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, 5. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. 8. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens fünf Tage vorher anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten gebührenpflichtig festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt gebührenpflichtigdurch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird bei Neuerteilung auf fünf Jahre befristet. Betriebe, die der Gemeinde bereits bekannt sind bzw. seit Jahren ordnungsgemäß auf demFriedhof gewerblich tätig sind, erhalten bzw. behalten eine unbefristete aber stets widerrufliche Zulassung. Ablehnung undWiderruf der Zulassung sind gebührenpflichtig. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende dürfen die Friedhofswege nur mit Fahrzeugen befahren, die leer wie beladen nicht mehr als sieben Tonnen wiegen, auch wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen liegt. (6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer gebührenpflichtigzurücknehmen oder widerrufen. (7) Das Verfahren nach Absätze 1 und 2 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. § 6 Särge (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und imMittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Nur leicht verwesbare Särge sollten verwendet werden. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohneHügel) bis zur Oberkante des Sargesmindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die mit der Grabgestaltung beauftragten Personen oder Betriebe müssen den von der Gemeinde vor der Bestattung ausgehobenen Erdhügel aus Gründen der Pietät komplett abdecken. § 8 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, ebenfalls 20 Jahre. (2) Die vorzeitige Auflösung eines Urnengrabs nach frühestens 15 Jahren auf Antrag ist möglich; (3) Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, kann eine Ruhezeit von 15 Jahren für ein Urnengrab vereinbart werden; (4) Bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, kann eine Ruhezeit von zehn Jahren für ein Urnengrab vereinbart werden; § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten drei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einemReihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Doppelgrab oder einem Urnendoppelgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
RkJQdWJsaXNoZXIy MTY2MDY0OQ==