Blättle vom 26.10.2023

Seite 42 ’s Blättle Nr. 43 / 26. Oktober 2023 Gemeinde Hattenhofen IV. Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind und verbleiben im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber 2. Urnenreihengräber 3. Doppelgräber 4. Urnendoppelgräber 5. anonymes Grabfeld 6. Wiesenurnengräber 7. Urnenreihengräber an der Friedhofsmauer 8. Urnenreihengräber an der Urnenstele (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Erdreihengräber (1) Erdreihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge: 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: 1. Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, 2. Erdreihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab. (3) In jedemErdreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Erdreihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Erddoppelgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend. § 12 Erddoppelgräber (1) Erddoppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Erddoppelgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden, nicht vorher. Die erneute, gebührenpflichtige Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Erddoppelgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Erdreihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Erddoppelgräber sind einfach tief. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kannmit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigtehat imRahmender Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (11) In Erddoppelgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Die genannten Vorschriften gelten dort entsprechend. § 13 Beisetzung von Aschen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in: 1. Urnenreihengrabstätten 2. Urnendoppelgrabstätten 3. Wiesenurnengräber 4. Urnenreihengrabstätten an der Friedhofsmauer 5. Urnenreihengrabstätten an der Urnenstele 6. Anonymes Urnengrabfeld 7. Erddoppelgrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einem Urnenreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. (3) Urnendoppelgrabstätten sind mehrstellige Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst imTodesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einer Urnendoppelgrabstätte können bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zumAblauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wiesenurnengräber sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einer Wiesenurnengrabstätte wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Wiesenurnengräber befinden sind in einem gesonderten Grabfeld. Hinweise auf den Verstorbenen müssen auf einheitliche Tafeln, nach Vorgabe der Verwaltung, angebracht werden. Das Ablegen von Gegenständen auf Wiesenurnengrabstätten ist nicht erlaubt. (5) Urnenreihengrabstätten an der Friedhofsmauer sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einem Urnenreihengrab an der Friedhofsmauer wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die verstorbene Person wird in der Erde beigesetzt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Urnenreihengräber befinden sich in einem gesonderten Grabfeld an der Friedhofsmauer. Hinweise auf den Verstorbenen müssen auf einheitliche Bronze-Täfelchen, nach Vorgabe der Verwaltung, angebracht werden. Das Ablegen von

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