Blättle vom 26.10.2023

’s Blättle Seite 43 Gemeinde Hattenhofen 26. Oktober 2023 / Nr. 43 Gegenständen auf Urnenreihengrabstätten an der Friedhofsmauer ist nicht erlaubt. (6) Urnenreihengrabstätten an der Urnenstele sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst imTodesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einem Urnenreihengrab an der Urnenstele wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die verstorbene Person wird in der Erde beigesetzt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Urnenreihengräber befinden sich in einem gesonderten Grabfeld an der Urnenstele. Hinweise auf den Verstorbenen müssen auf einheitliche Bronze-Täfelchen, nach Vorgabe der Verwaltung, angebracht werden. Das Ablegen von Gegenständen auf Urnenreihengrabstätten an der Urnenstele ist nicht erlaubt. (7) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, in denen Aschen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht einzeln gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Das Ablegen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten an den Grabstätten ist nicht gestattet. Die Pflege der Grabstätten obliegt der Gemeinde Hattenhofen. (8) Erddoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen sowie für die Beisetzung von Aschen. § 12 gilt entsprechend. (9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten und für Erddoppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 14 Auswahlmöglichkeiten Entfällt. § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Grabmale und sonstige Grabausstattungenmüssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. § 16 Gestaltungsvorschriften für Grabfelder (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattung 1. mit Farbanstrich auf Stein, 2. mit Kunststoffen in jeder Form. Kunststoffvasen sind zulässig. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m2 Ansichtsfläche (5) Auf Urnengrabstätten sindGrabmale bis zu einer Größe von bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche zulässig: (6) DieGemeinde kannunter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 17 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Provisorische Grabmale sind als Holzkreuze oder Holztafeln zwei Jahre lang zulässig. § 18 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. § 19 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Doppelgrabstätten und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des/ der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der/ die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. § 20 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch die Gemeinde entfernt. Die Gemeinde informiert die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten rechtzeitig über die bevorstehende Entfernung und bewahrt diese Sachen bei Bedarf bis zu drei Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte § 21 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind demGesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der/ die nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

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