Seite 38 ’s Blättle Nr. 26 / 27. Juni 2024 Gemeinde Hattenhofen Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hattenhofen, 27. Juni 2024 Jochen Reutter Bürgermeister Bekanntmachung der Vergaberichtlinien der Hermann und Hilde Walter-Stiftung Die Hermann und Hilde Walter-Stiftung ist eine steuerbegünstigte Stiftung, die als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist und die insbesondere die Förderung der Kranken- und Altenpflege, von sozialen Dienstleistungen und kulturellen Veranstaltungen sowie von sozialen Notfällen in der Gemeinde Hattenhofen bezweckt. Der Stiftungsvorstand hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2008 die nachfolgenden Richtlinien für die Mittelverwendung beschlossen: I. Gegenstand der Förderung (1) Die Stiftung fördert entsprechende ihrem satzungsmäßigen Auftrag – die Krankenpflege, – die Altenpflege, – soziale Dienstleistungen, – kulturelle Veranstaltungen sowie – soziale Notfälle, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Sie unterstützt und fördert u. a.: – die Kinder- und Jugendarbeit in Vereinen, Organisationen und Institutionen – Kinder- und Jugendfreizeiten – Maßnahmen zur Sprachhilfe und Sprachförderung sowie Hausaufgabenbetreuung – Belange der Schule, des Kindergartens und der offenen Jugendarbeit – Belange der Kultur, Musik und Volkshochschule – Einrichtung eines „Lernmittelfonds“ II. Bewilligungsgrundsätze Die Bewilligung von Mitteln begründet erst dann einen Anspruch des Bewilligungsempfängers, wenn dieser die Bewilligungsbedingungen anerkannt hat. Die Verwendung der bewilligten Mittel ist zweckgebunden. Deshalb ist jede Änderung in der Verwendung dem Mittelgeber zur Zustimmung vorzulegen. Zwingend sind der Stiftung Änderungen mitzuteilen, die die Rechtsform, die Satzungsbestimmungen, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, die Eintragung bei den Registergerichten und die Organe des Bewilligungsempfängers betreffen. Die Hermann und Hilde Walter Stiftung behält sich das Recht auf Widerruf der Bewilligung und Rückforderung der gezahlten Fördermittel vor, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht beachtet, insbesondere die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden oder wenn aus anderen wichtigen Gründen Anlass zum Widerruf gegeben sind. Die Mittel sind in den Bereichen: – Krankenpflege – Altenpflege – soziale Dienstleistungen – kulturelle Veranstaltungen sowie – soziale Notfälle in der Gemeinde Hattenhofen zu verwenden. Daher begründet die Bewilligung von Fördermitteln erst dann einen Anspruch des Bewilligungsempfängers, wenn er mit der Annahme der Fördermittel die Verfahrensbestimmungen schriftlich ausdrücklich anerkennt, die im Antragsverfahren die Durchführung der von der Stiftung geförderten Vorhaben regeln. Soweit erforderlich behält sich die Stiftung dabei das Recht vor, die Bewilligungsbedingungen zu ergänzen oder zu ändern. III. Verwendung Die bewilligten Mittel sind wirtschaftlich zu verwenden. Sie sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. IV. Kostennachweis Der Bewilligungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (Kosten) durch Vorlage der Originalbelege gegenüber dem Bewilligungsgeber nachzuweisen bzw. abzurechnen. Die Beschaffung von Sachmitteln wird demBewilligungsempfänger überlassen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Beweglich Sachen, Apparate, Bücher, Betriebsvorrichtungen sowie Grundstücke und Gebäude, die aus Mitteln der Hermann undHildeWalter-Stiftung erworbenwerden, dürfen nur im Rahmen des Bewilligungszwecks verwendet werden. Eine Veräußerung dieser Mittel ist nur nach Rücksprache mit der Hermann und HildeWalter-Stiftungmöglich, wenn diese Sachmittel zur Förderung des Bewilligungszwecks nicht mehr verwendbar sind. Hierbei sind etwaige Veräußerungserlöse ausnahmslos für den Bewilligungszweck zu verwenden. V. Art und Umfang der Förderung (1) Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses und wird auf das vom Empfänger benannte inländische Konto überwiesen. (2) Der Zuschuss kann nach Projekt und Antragsteller in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Die Bedingungen werden im Einzelfall im Bewilligungsschreiben festgesetzt. (3) Werden ausgezahlte Förderungen länger als sechs Monate nicht verwendet, ist die Stiftung unverzüglich zu unterrichten. VI. Auszahlung Die Mittel werden für die ganze Dauer des geförderten Vorhabens nach dem tatsächlichen und voraussichtlichen Bedarf weitergeleitet und werden auf das von dem Empfänger benannte Konto überwiesen. Können ausgezahlte Mittel länger als sechs Monate nicht verwendet werden, ist die Hermann und Hilde Walter-Stiftung unverzüglich zu unterrichten. VII. Verwendungsnachweis (1) Die Stiftung benötigt zu ihrer eigenen Rechnungslegung einen Nachweis über die Verwendung der Mittel und bei Herkunft der Nachweis der steuerlichen Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienend. (2) Der Bewilligungsempfänger hat die Belege sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. (3) Die Stiftung ist berechtigt, sämtliche Unterlagen anzufordern und die Mittelverwendung durch örtliche Erhebungen selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Interessierte örtliche, gemeinnützige Vereine, Institutionen, Initiativen, Gruppen oder Einzelpersonen, die sich den Satzungszielen der Hermann und Hilde Walter-Stiftung zuordnen lassen, können sich schriftlich bis zum 30. September 2024 bewerben. Die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel trifft der Sitzungsvorstand voraussichtlich bis Ende November diesen Jahres.
RkJQdWJsaXNoZXIy MTY2MDY0OQ==