Seite 36 ’s Blättle Nr. 26 / 27. Juni 2024 Gemeinde Hattenhofen Öffentliche Bekanntmachung Feuerwehr-Entschädigungssatzung Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 19. Juni 2024 folgende Satzung beschlossen. § 1 Entschädigung für Einsätze 1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser Satz beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. 2. Bei der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. 3. Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagenwerden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge 1. Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung ein Durchschnittssatz von 10,00 € je Stunde gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich dieser Durchschnittssatz für diese Zeit um 13,00 € je Stunde. 2. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer vomBeginn der Fahrt zum Lehrgang bis zur Rückkehr vom Lehrgang zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. 3. Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höher erstattet (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Bei Lehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes wird das Landesreisekostengesetz mit der Reisekostenstufe B als maßgebliche Richtlinie herangezogen. § 3 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter: Feuerwehrkommandant 800,00 € Stellvertretender Kommandant 350,00 € Gerätewart 350,00 € Jugendausbilder 500,00 € § 3 a Jährliche pauschale Entschädigung Die ehrenamtlich aktiven Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr erhalten eine pauschale jährliche Entschädigung von 50,00 € je Person. § 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 6,00 € je Stunde gewährt. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Mai 2021 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausfertigungsvermerk: Der Ablauf des Satzungsverfahrens entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Satzungstext stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 19. Juni 2024 überein. Hattenhofen, 27. Juni 2024 Reutter Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hattenhofen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 19. Juni 2024 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hattenhofen. (2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2 Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 1. vomVerursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
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