Seite 6 ’s Blättle Nr. 39 / 28. September 2023 Gemeinsame Mitteilungen In eigener Sache Veröffentlichungsrichtlinie für das amtliche Mitteilungsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Raum Bad Boll und der Gemeinden Aichelberg, Bad Boll, Dürnau, Gammelshausen, Hattenhofen und Zell u. A. Das amtliche Mitteilungsblatt (´s Blättle) ist das amtliche Veröffentlichungsorgan des Gemeindeverwaltungsverbandes Raum Bad Boll und der Gemeinden Aichelberg, Bad Boll, Dürnau, Gammelshausen, Hattenhofen und Zell u. A. und deren Zweckverbände. Es dient in erster Linie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und für die Information der Bevölkerung über kommunale Angelegenheiten durch den Gemeindeverwaltungsverband und der Gemeinden. Darüber heraus werden Informationen von örtlichen Vereinen, Organisationen, Kirchen, Fraktionen bzw. Wählergruppierungen und Parteien im Rahmen dieser Veröffentlichungsrichtlinie veröffentlicht. 1. In das amtliche Mitteilungsblatt werden aufgenommen: 1. Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige amtliche Mitteilungen des Gemeindeverwaltungsverbandes und der Gemeindeverwaltungen oder anderer öffentlicher Behörden und Stellen. 2. Berichte über Sitzungen der Verbandsversammlungen, des Verwaltungsrates sowie der Gemeinderäte der einzelnen Gemeinden und deren Ausschüsse und andere Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltungen und des Gemeindeverwaltungsverbandes. 3. Beiträge der in denGemeinderäten vertretenen Fraktionen bzw. Wählergruppierungen 4. Die Beiträge der Fraktionen und Wählergruppierungen dienen der sachlichen Information über die eigenen inhaltlichen Positionen und ihre Meinung zu kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen. Sie haben sich jeder Polemik zu enthalten. Es sind nur Veröffentlichungen über das örtliche kommunalpolitische Geschehen zulässig. Eine Berichterstattung über die Arbeit von überörtlichen Gremien (Europaparlament, Bundestag, Landtag, Regionalversammlung und Kreistag) ist nicht zulässig. Äußerungen zu landes- und bundespolitischen Themen entsprechen nicht dem Charakter eines kommunalen Amtsblatts und werden nicht veröffentlicht. 5. Die Beiträge der Fraktionen und Wählergruppierungen erscheinen unter der Rubrik „Meinungen aus den Fraktionen bzw. Wählergruppierungen“. Pro Fraktion bzw. Wählergruppierung ist pro Ausgabe nur ein Artikel zulässig. 6. Die Reihenfolge der Beitragsplatzierung in der Rubrik „Meinungen aus den Fraktionen bzw. Wählergruppierungen“ bestimmt sich wie folgt: • a bsteigend nach der Sitzzahl im Gemeinderat. • b ei gleicher Sitzzahl, absteigend nach der Stimmenanzahl bei den letzten Gemeinderatswahlen. 7. Den Fraktionen bzw. Wählergruppierungen wird für ihre Veröffentlichungen ein Zeichenkontingent von 1.800 Zeichen pro Rubrik eingeräumt. Eine Zeichenkontingentübertragung auf folgende Ausgaben ist nicht möglich. Pro Ausgabe ist im Bedarfsfall die Veröffentlichung eines Bildes bzw. Plakates möglich. 8. Für die Veröffentlichungen ist das vom Verlag bereitgestellt Online-Redaktionssystem zu verwenden. Die Texte müssen als Fließtext eingestellt werden. Pdf- und jpg-Dateien können nicht weiterverarbeitet werden. 9. Die Fraktionen und Wählergruppierungen benennen jeweils einen Presseverantwortlichen gegenüber den Gemeindeverwaltungen. 10. 3 Monate vor Wahlen (Europaparlament, Bundestag, Landtag, Regionalversammlung, Kreistag, Gemeinderat und Bürgermeisterwahlen) erscheint die Rubrik „Meinungen aus den Fraktionen bzw. Wählergruppierungen nicht“. 11. Abweichend vonNr. 1. c. dürfen in der Gemeinde Bad Boll neben den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Wählergruppierungen, die sonstigen Parteien, die auf örtlicher Ebene organisiert sind (Ortsverbände) und Bürgerinitiativen Berichte über das örtliche kommunalpolitische Geschehen veröffentlichen (Gemeinderatsbeschluss vom 14. April 2016). Bürgerinitiativen müssen vor Veröffentlichungen das erforderliche Quorum nach der Reglung für ein Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3, Satz 6 GemO erfüllen. Für die Veröffentlichungen von sonstigen, örtlichen Parteien und Bürgerinitiativen geltend die Nr. 1. c. 1 – 7 dieser Veröffentlichungsrichtlinie entsprechend. 12. Veranstaltungshinweise und sonstige Nachrichten der Kirchen, Schulen, Kindergärten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinden sowie der örtlichen Vereine und Organisationen. Ebenso Veranstaltungshinweise von Parteien und Wählervereinigungen, sofern sie kurz gefasst sind. Diese sind bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern einzureichen. 13. Veranstaltungsberichte örtlicher Vereine, Organisationen und Interessengemeinschaften. Diese sind ebenfalls bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern einzureichen. 14. Werbeanzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen örtlicher Personenvereinigungen. Zur Entgegennahme von Anzeigen sind die Bürgermeisterämter berechtigt, aber nicht verpflichtet. 2. Grundsätze 1. Das amtliche Mitteilungsblatt hat die Aufgabe die Bürgerschaft über das örtliche Geschehen in den Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes zu informieren. 2. Veröffentlichungen und Hinweise auf Veranstaltungen müssen einen örtlichen Bezug haben. 3. Ankündigungen von Veranstaltungen bzw. Veranstaltungshinweise werden maximal zweimal veröffentlicht. Darunter fallen auch Einladungen zu Hauptversammlungen. 4. Veröffentlichungen sind möglichst kurz zu halten. 5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Der Herausgeber behält sich das Recht vor, Berichte zu kürzen und die Veröffentlichung von Bildern zu untersagen. 3. Im amtlichen Mitteilungsblatt werden nicht veröffentlicht: 1. Anzeigenmit nachteiligemInhalt für denGemeindeverwaltungsverband und die Mitgliedsgemeinden bzw. mit strafrechtlichem Inhalt. 2. Veranstaltungs- und Sitzungsberichte von Parteien undWählervereinigungen sowie tages- und parteipolitische Beiträge. 3. Beiträge von gewerblichen Unternehmen und Freiberuflern. Als gewerbliches Unternehmen gilt, wer die Voraussetzungen eines gewerblichen Unternehmens im Sinne der Gewerbeordnung erfüllt. 4. Leserbriefe und sonstigen Äußerungen einzelner Personen oder Gruppen. 5. Beiträgen, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder die Interessen des Gemeindeverwaltungsverbandes oder seiner Mitgliedsgemeinden verstoßen. Darunter fallen auch Kommentierungen Dritter, insbesondere die der Tagespresse. 6. Veranstaltungen, die außerhalb des Verbandsgebiets stattfinden. Bei Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung können Ausnahmen zugelassen werden. Diese Veröffentlichungsrichtlinie tritt am1. Juli 2016 inKraft. Gleichzeitig treten die seitherigen Veröffentlichungsrichtlinien außer Kraft. Aufgrund des Feiertages am Dienstag, den 3. Oktober 2023 ergibt sich eine Änderung des Abgabeschlusses. Folgende Änderung ist zu beachten: KW 40 Abgabeschluss am Freitag, den 29. September 2023, 10.00 Uhr. Erscheinungstermin am 5. Oktober 2023. Die Verbandsgeschäftsstelle Raum Bad Boll bleibt am Montag, den 2. Oktober 2023 geschlossen. Wir bitten um Beachtung. Ihr Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll
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