Blättle vom 29.06.2023

Seite 36 ’s Blättle Nr. 26 / 29. Juni 2023 Gemeinde Hattenhofen Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in Verbindung mit § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 21. Juni 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung) beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz 1. Die Gemeinde Hattenhofen betreibt den Kindergarten als öffentliche Einrichtung. 2. Zur teilweisen Deckung des Aufwands werden für die Benutzung Gebühren nach dieser Satzung erhoben. §2 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner 1. Die Gebührenpflicht für angemeldete Kinder besteht unabhängig davon, ob der Kindergarten tatsächlich besucht wird. 2. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, für den das Kind fristgerecht abgemeldet wird. 3. Gebührenschuldner sind die Eltern sowie die Sorgeberechtigten, die die Aufnahme des Kindes beantragt haben. 4. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Gebührenschuld und Fälligkeit 1. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 1. eines Monats. Beginnt der Kindergartenbesuch im Laufe eines Monats, so entsteht die Gebührenschuld mit dem vollen Gebührensatz nach § 4 am 1. Besuchstag für den Rest des Monats. 2. Die Gebühren sind in den ersten fünf Tagen des Monats zu entrichten. 3. Bei Zahlungsverzug bei mehr als einem Monat kann der Ausschluss vom Besuch des Kindergartens ab dem darauffolgenden Monat erfolgen. 4. Da die Gebühren eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten des Kindergartens darstellen, sind sie auch während der Ferien, bei vorübergehender behördlicher Schließung, geänderten Öffnungszeiten und vorübergehendem Fehlen bis zur Abmeldung des Kindes voll zu bezahlen. Scheidet einKind lediglich aufgrund des anschließenden Schulbesuches aus, somuss die Kündigung mindestens einen Monat vor dem Ferienbeginn wirksam werden. § 4 Gebührenhöhe 1. Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren einer Familie und demBruttoeinkommen imSinne von § 6 der Kindergartengebührenordnung. 2. Die Benutzungsgebühr beträgt für den Regelkindergarten/ Verlängerte Öffnungszeit (VÖ): Beitragsgruppe Bruttoeinkommen € pro Monat 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 und mehr Kinder pro Monat €/Kind bei Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie 1 bis 1.500,-- 78,-- 59,-- 38,-- 4,-- 2 über 1.500,-- bis 2.250,-- 92,-- 72,-- 54,-- 10,-- 3 über 2.250,-- bis 3.000,-- 112,-- 92,-- 62,-- 25,-- 4 über 3.000,-- bis 3.750,-- 129,-- 112,-- 78,-- 43,-- 5 über 3.750,-- bis 4.500,-- 149,-- 129,-- 92,-- 62,-- 6 über 4.500,-- 171,-- 149,-- 110,-- 83,-- 3. Die Benutzungsgebühr beträgt für die Ganztagesbetreuung: Beitragsgruppe Bruttoeinkommen € pro Monat 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 und mehr Kinder pro Monat €/Kind bei Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie 1 bis 1.500,-- 93,-- 70,-- 45,-- 5,-- 2 über 1.500,-- bis 2.250,-- 111,-- 86,-- 66,-- 11,-- 3 über 2.250,-- bis 3.000,-- 135,-- 111,-- 75,-- 31,-- 4 über 3.000,-- bis 3.750,-- 154,-- 135,-- 93,-- 52,-- 5 über 3.750,-- bis 4.500,-- 179,-- 154,-- 111,-- 75,-- 6 über 4.500,-- 203,-- 179,-- 130,-- 98,-- 4. Die Benutzungsgebühr beträgt für die Kleinkindbetreuung („Kinderkrippe“): Beitragsgruppe Bruttoeinkommen € pro Monat 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 und mehr Kinder pro Monat €/Kind bei Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie 1 bis 1.500,-- 220,-- 165,-- 112,-- 20,-- 2 über 1.500,-- bis 2.250,-- 266,-- 210,-- 157,-- 46,-- 3 über 2.250,-- bis 3.000,-- 319,-- 266,-- 182,-- 71,-- 4 über 3.000,-- bis 3.750,-- 374,-- 319,-- 220,-- 146,-- 5 über 3.750,-- bis 4.500,-- 428,-- 374,-- 266,-- 182,-- 6 über 4.500,-- 488,-- 431,-- 314,-- 220,-- 5. Die Kosten zur Verpflegung werden gesondert erhoben. 6. In den Gebühren sind die Kosten für das Versorgungsgeld (Teegeld) enthalten. § 5 Ermäßigungstatbestand 1. Besuchen aus einer Familie zwei oder mehrere Kinder gleichzeitig die gleiche Betreuungsform des Kindergartens der Gemeinde, so ermäßigt sich der Gebühr für jedes zweite und weitere Kind um 50 %. 2. Besuchen aus einer Familie zwei oder mehrere Kinder gleichzeitig verschiedene Betreuungsformen des Kindergartens der Gemeinde, wird die Gebühr für das Kind mit der teuersten Betreuungsform komplett erhoben. Die Gebühren für das zweite und jedes weitere Kind ermäßigt sich um50 % der jeweils anfallenden Gebühr. § 6 Einkommensermittlung 1. Maßgebend für die Ermittlung der Gebühr ist das laufende durchschnittliche Brutto- Monatseinkommen aller zur Familie gehörendenPersonen zumZeitpunkt der Anmeldung für die Aufnahme in den Kindergarten. Das Brutto-Familieneinkommen ergibt sich aus der Summe der positiven Einkünfte imSinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dies sind insbesondere • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft • Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit • Einkünfte aus Kapitalvermögen • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • sonstige Einkünfte

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