Blättle vom 29.06.2023

’s Blättle Seite 37 Gemeinde Hattenhofen 29. Juni 2023 / Nr. 26 Mit zu berücksichtigen sind Betriebsrenten, Krankengeld und Unterhaltszahlungen. Das Kindergeld ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Anzurechnen sind auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (z. B. Weihnachtsgeld bzw. 13. Gehalt, Urlaubsgeld u. ä.). Hiervon ist ein Anteil von 1/12 zu berücksichtigen. Bei Gewerbetreibenden, selbstständig Tätigen (freie Berufe) und bei Land- und Forstwirten ist das maßgebliche Einkommen der Gewinn (Anteil 1/12, weitere Abzüge sind nicht möglich). Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten oder mit Verlusten anderer Familienangehörigen ist nicht zulässig. 2. Maßgeblich ist das Einkommen beider Eltern und der Kinder unter 18 Jahren. Bei Lebensgemeinschaften ist das Einkommen des Lebenspartners mit zu berücksichtigen. 3. Ändern sich während der Zeit des Kindergartenbesuches des Kindes die Familienverhältnisse durch die Geburt eines Kindes oder wird das durchschnittliche Bruttoeinkommen auf Dauer höher oder niedriger (z. B. Wegfall bzw. Hinzukommen des Verdiensts eines Familienangehörigen, Arbeitslosigkeit oder längere Kurzarbeit eines Familienangehörigen, Arbeitsplatzwechsel u. ä.) und ergibt sich dadurch die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe, ist dies der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Eine Änderung der zu entrichtenden Gebühr wird zum nächstfolgenden Monat vorgenommen. 4. Die Gebührenfestsetzung erfolgt aufgrund einer verpflichtenden Selbsteinschätzung des Jahres-/Monats-Bruttoeinkommens durch den Gebührenschuldner. Die Gemeinde behält sich vor, jederzeit Stichproben zu machen und die Angaben der Eltern/Erziehungsberechtigten zu überprüfen. Bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben bzw. wenn Anhaltspunkte für eine Fehleinstufung vorliegen, kann sich die Gemeinde Einkommensnachweise vorlegen lassen. Stellt sich bei einer stichprobenhaften Überprüfung der Selbsteinschätzung deren Unrichtigkeit heraus oder verweigert der Gebührenschuldner seine Mitarbeit bei der Überprüfung durch Vorlage von Einkommensnachweise wird die Benutzungsgebühr für die gesamte Restlaufzeit der Kindergartenbenutzung nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt. Gleiches gilt bei Nichtabgabe des nach § 6 Abs. 1 zu berücksichtigenden weiteren Einkommens. § 7 Übergangsregelung Für Gebührenschuldner, die vor dem 1. September 2022 vom Gebührennachlass für Familien mit zwei oder mehreren Kindern begünstigt waren, bleibt der Gebührennachlass zuzüglich eines Zuschlags von 13 % und 1,20 € Versorgungsgeld (Teegeld) zum 1. September 2023 auf die derzeitige Gebühr bestehen. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. September 2022 außer Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hattenhofen, 26. Juni 2023 Reutter Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Grundschulbetreuung (Grundschulbetreuungs-Gebührenordnung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 21. Juni 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Grundschulbetreuung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Zur teilweisen Deckung des Aufwands der Grundschulbetreuung werden für die BenutzungGebühren nach dieser Gebührenregelung erhoben. § 2 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner 1. Die Gebührenpflicht für angemeldete Kinder besteht unabhängig davon, ob die Grundschulbetreuung tatsächlich wahrgenommen wird. 2. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, für den das Kind fristgerecht abgemeldet wird bzw. automatisch zum 31. Juli eines Schuljahres. 3. Für Kinder, die die Grundschulbetreuung im neuen Schuljahr weiter bzw. neu in Anspruch nehmen, muss eine neue Anmeldung abgegeben werden. Dies gilt auch, wenn sich der Betreuungsumfang nicht geändert hat. 4. Gebührenschuldner sind die Eltern sowie die Sorgeberechtigten, die die Aufnahme des Kindes beantragt haben. 5. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Gebührenschuld und Fälligkeit 1. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 1. eines Monats. Beginnt die Grundschulbetreuung im Laufe eines Monats, so entsteht die Gebührenschuld mit dem vollen Gebührensatz nach § 4 am 1. Besuchstag für den Rest des Monats. 2. Die Gebühren sind in den ersten fünf Tagen des Monats zu entrichten. 3. Bei Zahlungsverzug bei mehr als einem Monat kann der Ausschluss vom Besuch der Grundschulbetreuung ab dem darauffolgenden Monat erfolgen. 4. Die Gebühren werden von September bis einschließlich Juli eines Schuljahres erhoben und sind auch während der Ferien, bei vorübergehender behördlicher Schließung und vorübergehendem Fehlen bis zur Abmeldung des Kindes voll zu bezahlen. § 4 Festsetzung der Benutzungsgebühren 1. Die Benutzungsgebühr für dieGrundschulbetreuung richtet sich nach der Betreuungszeit des Kindes pro Woche Betreuungszeit von unter 1.00 Std. bis 3.00 Std./Woche 11,80 €/monatlich mehr als 3.00 Std. bis 7.00 Std./Woche 17,80 €/monatlich mehr als 7.00 Std. bis 10.00 Std/Woche 25,00 €/monatlich mehr als 10.00 Std./Woche 32,20 €/monatlich § 5 Weitere Kosten 1. Die Kosten für Verpflegung werden gesondert erhoben. 2. In den Gebühren sind die Kosten für das Versorgungsgeld (Teegeld) enthalten. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. September 2017 außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen

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