’s Blättle Seite 35 Gemeinde Hattenhofen 31. Mai 2024 / Nr. 22 Gemeinderats und des Kreistags imWahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 und 6.3). Bei der Wahl der Regionalversammlung (vgl. 6.4) hat der Wähler nur eine Stimme. Die Stimmenzahl ist jeweils im Stimmzettel angegeben. 6.6 Es findet Verhältniswahl statt bei der – Wahl des Gemeinderats, – Wahl des Kreistags Hierbei können nur Bewerber gewählt werden, deren Name in den Stimmzetteln vorgedruckt ist. Der Wähler kann – Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und – einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln – Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet, – Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer „2“ oder „3“ hinter demNamen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet. Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesemFall gilt jeder Bewerber, dessenName imStimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; höchstens jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben wie Mitglieder jeweils zu wählen sind. Bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wieMitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind. 6.7 (ENTFÄLLT) 6.8 (ENTFÄLLT) 6.9 Bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart findet Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen statt. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf sonst eindeutigeWeise kennzeichnet, welchemWahlvorschlag er seine Stimme geben will. 6.10 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge. 6.11 Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums die zu der jeweiligen Wahl gehörenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 7. Wahlscheine Europawahl Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis Göppingen, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, – durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Göppingen oder – durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt – Wahlamt – einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Kommunalwahlen Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können – in einembeliebigenWahlbezirk des imWahlschein angegebenen Gebiets oder – durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird. Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag beim Bürgermeisteramt –Wahlamt – neben demWahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen. Der Wähler hat seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl – rot – und Kommunalwahlen – gelb –) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. 8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz; § 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vomWahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein lnteressenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes, § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 9. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse imWahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 10. Der Briefwahlvorstand tritt zusammen zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 18 Uhr in der Grundschule, Schulgasse 2 (siehe Aushang). Die Zulassung der Wahlbriefe für alle vier Wahlen beginnt um 15.00 Uhr. Hattenhofen, 29. Mai 2024 Bürgermeisteramt Reutter, Bürgermeister Anzeigen per E-Mail an anzeigen@teckbote.de
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