Broschüre Bewegungspass

So funktioniert das Einlösen der Gutscheine Sobald ihr mindestens 30 Drachenaufkleber in eurem Bewegungspass gesammelt habt, könnt ihr diesen auf dem Rathaus Hattenhofen gegen einen Wertgutschein einlösen. Nachfolgend findet ihr die AGB‘s zur Einlösung der Gutscheine. Auf den folgenden Seiten stellen wir euch außerdem alle Partner vor, bei denen die Gutscheine eingelöst werden können. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bewegungspass-Gutscheine 1. Geltungsbereich Diese AGB gelten für alle von der Gemeinde Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen (nachstehend „Gemeinde Hattenhofen“), ausgegebenen Bewegungspass-Gutscheine. Einen Bewegungspass-Gutschein erhält nur, wer zum Zeitpunkt der Einlösung seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Hattenhofen hat. 2. Datenschutz Die Gemeinde Hattenhofen nutzt personenbezogene Daten ausschließlich zur Gutscheinabwicklung. Eine Verwendung für darüber hinausgehende Zwecke findet nur statt, sofern eine Einwilligung des Betroffenen oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegen. 3. Gültigkeitszeitraum Die Bewegungspass-Gutscheine haben Gültigkeit in den aufgedruckten Zeiträumen. Ist kein Zeitraum angegeben, sind die Gutscheine unbegrenzt gültig. Jedoch behält sich die Gemeinde Hattenhofen vor, Gutscheine zu einem festzulegenden Zeitpunkt auslaufen zu lassen, indem dies auf der Website  hattenhofen.de rechtzeitig angekündigt wird. 4. Einlösung Bewegungspass-Gutscheine können bei den jeweils hier und unter  hattenhofen.de/de/freizeit/bewegungspass angegebenen Partnern eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich; Wechselgeld kann nicht herausgegeben werden. Bei Verlust eines Bewegungspass-Gutscheins ist kein Ersatz möglich. Die Gemeinde Hattenhofen übernimmt keine Haftung für Kosten, die durch eine Veränderung der Zusammensetzung der angeschlossenen Partner entstehen. 5. Berechtigung bei Einlösung Die Partner sind nicht verpflichtet, die Berechtigung eines Gutschein-Einlösers zu prüfen. Der Inhaber des Gutscheins hat daher dafür Sorge zu tragen, dass der Gutschein nicht in die Verfügungsgewalt nicht berechtigter dritter Personen gelangt und die Gemeinde Hattenhofen unverzüglich darüber zu informieren, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass dies gleichwohl geschehen ist. Für einen von einer nicht berechtigten Person eingelösten Gutschein gilt § 793 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend. 6. Mehrfacheinlösung Eine missbräuchliche oder mehrfache Einlösung eines Bewegungspass-Gutscheins wird strafrechtlich verfolgt. Dazu zählt ausdrücklich auch der Versuch einer missbräuchlichen oder mehrfachen Einlösung.

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