’s Blättle Seite 39 Gemeinde Hattenhofen 2. Oktober 2025 / Nr. 40 re Gemeinde. Das könne aber nächstes Jahr schon wieder anders aussehen. Wohnhaus am Ortsrand: Ja zu Bauvoranfrage Der Bauvoranfrage für ein Wohnhaus auf dem Flurstück 3570 im Bereich Reustadt hat der Gemeinderat einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Auf Grund einer alten Baulinie, die den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Reustadt-Dorf“ etwas überschreitet, besteht hier auf Grund der Rechtsprechung Planungsrecht. Dies hat das Landratsamt der Gemeindemitgeteilt, nachdem diese zunächst das Einvernehmen aufgrund der Außenbereichslage versagt hatte. Neben demPlanungsrecht ist allerdings zu klären, ob oder unter welchen Auflagen eine über das Grundstück führende Leitung der Landeswasserversorgung überbaut werden kann und wie das Grundstück leitungstechnisch zu erschließen ist. UmNachfolgefälle im Bereich der Tiefenwirkung der Baulinie zu vermeiden, hat der Gemeinderat parallel eine Veränderungssperre erlassen, siehe hierzu öffentliche Bekanntmachung in dieser Ausgabe. Die Baulinie soll perspektivisch aufgehoben werden. Wir sind wieder für Sie da, Samstag 4. Oktober 2025, ab 14.00 – 17.00 Uhr Sonst jeden ersten Samstag imMonat. Grundschule Hattenhofen, Werkräume Bringen Sie Defektes mit z. B.: Bügeleisen, Kaffeemaschinen, Lampen, elektr. Werkzeuge, Wasserkocher, Akku-Geräte, Kleinmöbel, alles was nicht mehr funktioniert. Wir machen auch elektrische Funktionsprüfungen. Bestellaktion: Obstbaumhochstämme Streuobstwiesen prägen das Landschaftsbild von Hattenhofen und besitzen gerade für diesen Raum einen großen ökologischen Wert. Die Gemeinde Hattenhofen unterstützt daher den Erhalt und die Erweiterung der Streuobstwiesen durch die Förderung und Bezuschussung von Neu- und Nachpflanzungen auf Privatgrundstücken außerhalb des bebauten Bereichs unseres Gemeindegebiets. Gefördert wird nur die Pflanzung hochstämmiger Arten und Sorten, die von der Gemeinde in der nachfolgenden Liste aufgeführt sind. Pro Ar Baumwiese soll maximal ein Baum gepflanzt werden. Die Gemeinde stellt den Baum sowie das dazugehörige Pflanzmaterial (Pfosten, Drahthose, Wurzelschutz) zur Verfügung. Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass keine Rodung vorausging. In den ersten Jahren ist ein Pflegeschnitt erforderlich. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 € je Baum. Bitte werfen Sie den Bestellschein (s. Blättle KW 37 und 38 oder Homepage) zusammenmit dempassendenBetrag in einemUmschlag in den Briefkasten des Rathauses. Die Bestellungmuss bis spätestens Freitag, 10. Oktober 2025 abgegeben werden. Bestellungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden! Öffentliche Bekanntmachung Erlass einer Veränderungssperre für das Flurstück 3570 (Teilfläche gemäß Tiefenwirkung einer Baulinie) Zur Sicherung des unbebauten Außenbereichs im Vogelschutzgebiet hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen in öffentlicher Sitzung am 24. September 2025 eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die nachstehend abgedruckte Satzung über die Veränderungssperre kann während der Dienstzeiten auf dem Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen im Zimmer 4 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Terminvereinbarung unter 07164 910090 oder rathaus@hattenhofen.de ist erforderlich. Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Außerdemwird auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Absatz 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Hattenhofen geltend gemacht worden ist. Internet/Download Diese Bekanntmachung kann einschließlich Satzung und Lageplan auf der gemeindlichen website www.hattenhofen.de heruntergeladen werden. Hattenhofen, 2. Oktober 2025 Reutter Bürgermeister Lachgasse Reustadt Schurzbett Reustadt Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Fabr Wirtg Whs Schu Whs Wirtg Whs Wirtg Wirtg Whs Whs Wirtg Whs Gar Whs Gar Whs Gar WWg Wirtg Gar Whs Whs Whs Whs Whs 1/1 1/2 1/3 15/1 18 22 24 28 26 30 30/1 32 32/1 2 4 8 6 34/2 34/3 34/4 34/1 22/1 3581 3520/3 3564 3520/2 /4 3521 3561/1 3563 3564/1 3565 3520/1 3578 3579 3566 3567 3568 3568/1 3569 3580 3580/1 3570 3571 3572 3605/1 0 3520/8 3520/8 /10 /9 3520/11 3520/12 3520/13 3520/14 3520/6 3520/5 /9 3520/10 3569/1 3520/7 3520 3561 3562 WBF GR WBF WEG GR WBF WEG GA WBF WBF S S WBF 50,00 m Bebauungsplan "Reustadt - Dorf" Rechtskraft vom 09.04.2015 Baulinie Flst. 3570 (Reustadt) 24.09.2025 M 1 : 500 Lageplan Geltungsbereich GEMEINDE HATTENHOFEN Baulinie vom 02.10.1905 (wird aufgehoben) Tiefe der Baulinie (50 m) Redaktionsschluss: Montag, 10 Uhr
RkJQdWJsaXNoZXIy MTY2MDY0OQ==