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17 Schutzkonzept Kindergarten Hattenhofen 4. Jugendamt informieren: • Wenn keine Verbesserung der Situation auftritt, ist das Jugendamt zu informieren. • Herrscht keine Gewissheit darüber ob die zuvor getroffenen Vereinbarungen erfüllt wurden, muss das Jugendamt ebenfalls informiert werden. • Sobald das Jugendamt eingeschaltet wird, muss auch der Träger informiert werden. 5. Tätig werden des Jugendamts: • Bezüglich zum Schutz des Kindes entscheidet das Jugendamt mit dem Träger die weitere Vorgehensweise. • Gegebenenfalls entscheidet das Jugendamt über eine Inobhutnahme des Kindes. 10.2 Wegweiser des Landratsamts Göppingen Das Landratsamt Göppingen – Kreisjugendamt bietet Eltern, Erzieher*innen und Fachkräften verschiedene Anlaufstellen an, wenn sie in Fragen der Erziehung/Entwicklung der Kinder Beratung und Unterstützung benötigen. In der Anlage 1 sind die aktuellen Anlaufstellen mit den Namen der jeweiligen erfahrenen Fachkräfte des Landratsamt Göppingen eingefügt, welche als Wegweiser und Orientierungshilfe in „Verdachtsfällen“ zur Hilfe genommen werden kann. 11. Arbeitsrechtliche Konsequenzen Wenn ein schwerer Fall von Fehlverhalten und Gewalt durch pädagogische Fachkräfte vorliegt, führt dies häufig zu arbeitsrechtlichen und manchmal auch zu strafrechtlichen Konsequenzen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen können Arbeits- oder Dienstanweisungen, Ermahnungen, Abmahnungen, Korrekturvereinbarungen, Versetzung oder Kündigung sein. Strafrechtliche Konsequenzen werden bei besonders schweren Fällen von körperlicher oder sexueller Gewalt durch pädagogische Fachkräfte in Betracht gezogen. Dies wäre an erster Stelle die Strafanzeige. Davor sollte eine sorgfältige Abwägung aller Gesichtspunkte, in enger Abstimmung mit dem Träger und den Eltern des betroffenen Kindes, sowie externen Hilfen (Jugendamt) stattfinden.

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