Blättle vom 30.10.2025

Seite 36 ’s Blättle Nr. 44 / 30. Oktober 2025 Gemeinde Hattenhofen Gemeinde erhöht nach über 13 Jahren die Verwaltungsgebühren Ab 1. Januar 2026 erhält die Gemeinde eine neue Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis. Dem Verwaltungsvorschlag hat der Gemeinderat einstimmig zugestimmt. Die Satzung mit Gebührenverzeichnis soll in fünf Jahren wieder überarbeitet werden. Die aktuellen Gebühren gelten seit April 2012. Bei dem Thema handle es sich um eine zähe Geschichte, so eingangs Bürgermeister Jochen Reutter, und die Vorbereitung sei für Verbandskammerei und Rathaus ein erheblicher Aufwand gewesen. Mittlerweile hätten alle anderen fünf Verbandsgemeinden die neue Gebührensatzung schon beschlossen. Alle Verwaltungsleistungen, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind – wie beispielsweise das Ausstellen eines Reisepasses – werden durch die kommunale Gebührensatzung erfasst. Dies erläuterte Kämmerin Tanja Dreher. Für regelmäßig wiederkehrende Vorgänge wurde ein spezieller Gebührentatbestand definiert. In der Vergangenheit haben die Kommunen die Gebühren nach landeseinheitlichen Sätzen erhoben. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg müssen die Gebühren nun kalkuliert werden. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus den Personalkosten, aus den Sachkosten je Büroarbeitsplatz sowie aus einem Gemeinkostenzuschlag. Dabei darf eine Obergrenze nicht überschritten werden. „Zeitgebühr“ und „Festgebühr“ Künftig gibt es zwei verschiedene Arten von Gebühren: Da, wo der Bearbeitungsaufwand stark variieren kann, wird eine Zeitgebühr festgelegt. Die Abrechnung erfolgt je angefangener Zeiteinheit von 15 Minuten. Für gleichartige Vorgänge wird ein durchschnittlicher Zeitbedarf zugrunde gelegt und ein pauschaler Gebührensatz festgesetzt. Die einzelnen Gebühren hat die Kämmerin im Gespräch mit demRathausteamaufgrund dessen Erfahrungen in Sachen Bearbeitungsdauer festgelegt. Diese Differenzierung, so Dreher, gewährleiste eine sachgerechte und transparente Gebührenstruktur. Gebührenerhöhung belastet Leistungsnehmer und nicht die Allgemeinheit Da die bisherigenGebühren seit über 13 Jahren unverändert waren, ergeben sich nun wegen der Neukalkulation für die Kunden teilweise deutliche Gebührenerhöhungen. Die neuen Gebühren bewegen sich dennoch in einem vertretbaren Rahmen. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Einnahmen vorrangig aus Bereichen zu erzielen, in denen sie dem Einzelnen gegenüber Leistungen erbringen. Die Gebührenerhöhung belastet daher gezielt die Leistungsnehmer und nicht die Allgemeinheit über Steuereinnahmen. Die Erhöhung der Gebührentatbestände wird sich positiv auf den finanziellen Ertrag auswirken. Die konkrete Höhe der Mehrerträge hängt von der tatsächlichen Inanspruchnahme der einzelnen Verwaltungsleistungen ab. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 22. Juli 2015 Aufgrund von § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 22. Oktober 2025 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung beschlossen: § 1 § 40a, Abs. 2 der Abwassersatzung erhält folgendenWortlaut: (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: 1. wasserundurchlässige Flächen (Klasse 1): Feste Dachflächen, Kiesschüttdächer, Asphalt- und Betonflächen, Bitumen, Fugen- und fugenlose Beläge, Stein-, Klinker- und Betonpflaster, Verbund- und Knochensteine, Fliesen und Plattenbeläge Faktor 1,0 2. teilweise wasserdurchlässige Flächen (Klasse 2): Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Rasenlochklinker, Porenpflaster und Ökopflaster, Gründächer und wasserdurchlässige Pflastersteine jeder Art mit dem technisch notwendigen Unterbau sowie Nachweis der Wasserdurchlässigkeit. Jedoch keine Betonpflastersteine mit Standardfugen, deren Fugenbreite im Durchschnitt weniger als 3 cm beträgt Faktor 0,5 3. wasserdurchlässige Flächen ohne Versiegelung (Klasse 3) Rasenflächen, Acker, Wald, Wiesen, Lehm, Rindenschrot, Schotterrasen, Kies- und Splittflächen Faktor 0,0 Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend ihrer Befestigung. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Eine Flächeneinstufung in die Klasse 2 erfolgt nur dann, wenn durch Verlegenachweise, Kaufquittungen, Herstellergutachten zur Versickerungsfähigkeit oder Nachweisen von Substratmächtigkeiten bei Gründächern die teilweise Wasserdurchlässigkeit dieser Flächen nachgewiesen werden kann. Die Nachweispflicht obliegt dem Gebührenpflichtigen. § 2 § 41 der Abwassersatzung erhält folgenden Wortlaut: Absetzung (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen grundsätzlich im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesemauf eigeneKosten einzubauen und zu unterhalten. Nach Ablauf der Eichfrist muss der Eigentümer den Zähler wechseln. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Gemeinde Hattenhofen Abwassersatzung 7.1 Stand: 18. September 2015 Seite 18 von 22 Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. Ausnahmsweise können Zwischenzähler auf Antrag des Grundstückseigentümers auch von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt werden; sie stehen in diesem Fall im Eigentum der Gemeinde. § 40 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung. (3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleitetenWassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleiteteWassermenge im Sinne von Absatz 1

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