AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDEN AICHELBERG BAD BOLL | DÜRNAU | GAMMELSHAUSEN | HATTENHOFEN | ZELL U. A. s BLÄTTLE Gut informiert uber s Leben am Albtrauf RAUM BAD BOLL 56. Jahrgang, Nummer 44 Donnerstag, 30. Oktober 2025 Einzelpreis 1,15 € Wahlaufruf zur Stichwahl des Bürgermeisters am 2. November 2025 Liebe Bad Boller Bürgerinnen und Bürger, am kommenden Sonntag, den 2. November 2025, findet in unserer Gemeinde Bad Boll die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters statt. Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter und oberster Repräsentant unserer Gemeinde. Aufgrund seiner Stellung als Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung hat er maßgeblichen Einfluss auf die künftige Entwicklung unserer Gemeinde. Gemeinsammit dem Gemeinderat hat er auch die Aufgabe, die Weichen für die Zukunft zu stellen und wesentliche Impulse zu geben. Deshalb ist es wichtig, dass sich möglichst viele Wahlberechtigte an dieser Stichwahl beteiligen. Denn eine hohe Wahlbeteiligung bringt zum Ausdruck, dass die Bürgerschaft Interesse an der Arbeit und den Aufgaben des Bürgermeisters, des Gemeinderates und der Verwaltung zeigt. Deshalb bitte ich alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Bad Boll: Machen Sie von IhremWahlrecht Gebrauch und gehen Sie am Sonntag zur Wahl! Es genügt, wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung oder einen gültigen Identitätsausweis (Personalausweis oder Reisepass) in Ihr Wahllokal mitbringen. Ihr Hans-Rudi Bührle Bürgermeister und Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses
Seite 2 ’s Blättle Nr. 44 / 30. Oktober 2025 Aus dem Inhalt: Seite Gemeinsame amtliche Bekanntmachungen 1 Notdienste 3 Sonstige Mitteilungen 6 Gemeinde Aichelberg 8 Gemeinde Bad Boll 14 Gemeinde Dürnau 25 Gemeinde Gammelshausen 32 Gemeinde Hattenhofen 35 Gemeinde Zell u. A. 47 – Stellenausschreibung – Für unsere fünfgruppige Kindertageseinrichtungsuchen wir zum 1. Januar 2026 bzw. nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stellvertretende Leitung (m/w/d) pädagogische Fachkraft, Beschäftigungsumfang mind. 80 %, unbefristet Als ständige Stellvertretung der Leitung unterstützen Sie diese bei den umfassenden Aufgaben der gesamten pädagogischen und organisatorischen Arbeit. Zudemsind Sie als pädagogische Fachkraft in einer Gruppe eingesetzt und gestalten dabei die Gruppenarbeit mit. Gemeinsam mit dem Träger sorgen Sie für eine Atmosphäre, in der sich Kinder ganzheitlich entwickeln können und in der sich die pädagogischen Fachkräfte wertgeschätzt fühlen und eigeninitiativ arbeiten. Es erwartet Sie: • eine moderne und familiäre Einrichtung für Kinder von 3 bis 6 Jahren mit viel Platz für eigene Ideen, • ein aufgeschlossenes und motiviertes Team mit positiver Arbeitsatmosphäre, • Betreuungszeiten in der VÖ+-Gruppe zwischen 7.00 – 14.00 Uhr, • Bezahlung nach SuE TVöD, inkl. Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt, Gesundheitsmanagement und JobRad • Teamsitzungen und Verfügungszeit in einem großzügigen und top ausgestatteten Mitarbeiterraum sowie Fortbildungsmöglichkeiten, • zwei pädagogische Tage im Jahr, die Raum für Team- und Qualitätsentwicklung bieten Wir wünschen uns von Ihnen: • eine abgeschlossene Berufsausbildung als staatl. anerkannte Erzieher/Erzieherin, • viel Einfühlungsvermögen und Freude an der Arbeit mit Kindergartenkindern, • Teamfähigkeit und Engagement, • Motivation gemeinsam mit dem Team die Einrichtung weiterzuentwickeln, • eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Eltern, Träger und Kooperationspartnern. Sie möchten sich bewerben? Dann richten Sie Ihre Bewerbung bis 16. November 2025 bitte an die Gemeindeverwaltung Zell u. A., Lindenstraße 1 – 3, 73119 Zell u. A., bevorzugt über unseren Bewerbungsmanager auf unserer Homepage www.zellua.de/Rathaus/Stellenausschreibungen. Auskünfte über die Einrichtung und das pädagogische Konzept erhalten Sie gerne von Frau Spörle, Einrichtungsleitung, Telefon 07164 6302. Ihre Fragen zum Beschäftigungsverhältnis beantwortet Ihnen Frau Grus, Hauptamtsleiterin, Telefon 07164 807-20. Unsere Informationen nach Artikel 13 DSGVO finden Sie unter www.zellua.de/rathaus-verwaltung/rathaus/downloads/datenschutz.html Vollsperrung der Gruibinger Straße (K1429) Anschluss des Hochbehälters „Silberpappel“ ans örtliche Wassernetz An der Gruibinger Straße gegenüber der Silberpappel erstellt der Zweckverband Uhinger Wasserversorgungsgruppe derzeit einen neuen Hochbehälter zur Versorgung von Bad Boll. Dieser muss einerseits zur Befüllung an die überörtliche Zubringerleitung, andererseits auch an das örtliche Wassernetz angeschlossenwerden. Die erforderlichen Leitungsbauarbeiten haben kürzlich auf dem Betriebsgelände begonnen. Ab Montag, 27. Oktober 2025 bis voraussichtlich 20. November 2025 folgt im 2. Bauabschnitt unter Vollsperrung die Leitungsverlegung in der Ortsdurchfahrt Gruibinger Straße. Betroffen ist der Abschnitt nach der Einmündung Holzwasen bis zum Wanderparkplatz am Ortsausgang. Für den Verkehr aus und in Richtung Gruibingen wird eine örtliche Umleitung über Dürnau und Gammelshausen eingerichtet. Für die baubedingten Behinderungen und Unannehmlichkeiten bitten wir um Verständnis. Bürgerauto Lorenz Unser E-Bürgerauto Unser E-Bürgerauto Lorenz ist auf Tour für Sie: Der Fahrdienst wird jeweils Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr angeboten. Vereinbarung von Fahrterminen: Fahrten können jeweils montags, dienstags, mittwochs und donnerstags von 10.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 14.00 Uhr unter folgender Rufnummer gebucht werden: Telefon 0152 22084105 Wir freuen uns, Ihnen unseren Fahrservice anbieten zu können und Sie somit in Ihrem Alltag zu unterstützen. Informationsseite Anzeigenannahme 07021 9750-19
’s Blättle Seite 3 30. Oktober 2025 / Nr. 44 Allgemeine Bereitschaftspraxen Göppingen Rufnummer für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (allgemein-, kinder-, augen- und HNO-ärztlicher Bereitschaftsdienst): 116117 (Anruf ist kostenlos). Ärztliche Hilfe erhalten Sie unter der kostenfreien Rufnummer 116117 oder online über das „Patienten-Navi“ unter www.116117.de Allgemeinärztliche Bereitschaftspraxis Göppingen Klinik am Eichert Göppingen Eichertstraße 3 73035 Göppingen Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 19 Uhr. Kinderärztliche Bereitschaftspraxis Klinik am Eichert Göppingen Eichertstraße 3 73035 Göppingen Öffnungszeiten: Sa, So und Feiertage 8 – 20 Uhr. Gerne können Sie jederzeit selbst die aktuellen Informationen zu unseren Bereitschaftspraxen auf der Homepage einsehen: https://www.kvbawue.de/patienten/praxissuche/notfallpraxis-finden. Zahnärztlicher Notfalldienst Den zahnärztlichen Notfalldienst erreichen Sie unter der Telefon 01801 116 116 (0,039 €/min). Weitere Informationen finden Sie unter https://www.kzvbw.de/patienten/zahnarzt-notdienst/. Hier erhalten Sie Auskunft, welche Zahnarztpraxen in Ihrer unmittelbaren Umgebung Notdienst haben. EVF-Störhotline Die aktuelle Rufnummer der EVF-Störungshotline (7 Tage/24 Stunden) lautet 0800 6101-767 (kostenlos), (stets aktuell zu finden unter https://evf.de/kontakt/). Tierärztlicher Bereitschaftsdienst 01805 843736 – Kleintiernotdienst Kreis GP-Geislingen Diese Telefonnummer leitet von 8.00 bis 22.00 Uhr automatisch auf die aktuell diensthabende Praxis im Kreis Göppingen-Geislingen um. 0,14 €/min aus dem Festnetz, 0,42 €/min aus demMobilfunknetz • Der Kleintier-Bereitschaftsdienst imKreis Göppingen/Geislingen ist nun an 365 Tagen im Jahr von 8.00 bis 22.00 Uhr unter obiger Nummer erreichbar • Nach 22.00 bis 8.00 Uhr sind die umliegenden Kleintierkliniken erreichbar. • Versuchen Sie bitte, falls möglich immer erst Ihren Haustierarzt telefonisch zu erreichen. • Die Praxen sind zum Teil außerhalb der Öffnungszeiten nicht besetzt. Fahren Sie erst nach telefonischer Rücksprache zur Bereitschaftsdienstpraxis. Unter www.vetnotdienst.de sehen Sie auf der Landkarte von 8.00 bis 22.00 Uhr welche Praxis aktuell Bereitschaftsdienst hat. Apotheken-Bereitschaftsdienst … für Aichelberg, Bad Boll, Dürnau, Gammelshausen, Hattenhofen, Zell u. A.: 0800 00 22833 (kostenlos vom Festnetz) 22 8 33 (0,69 € pro Min. aus demMobilfunk) Weitere Informationen zum Bereitschaftsdienst und Apotheken unter www.lak-bw.de/notdienstportal Samstag, 1. November 2025 Rats-Apotheke Manfred-Wörner-Platz 7 73116 Wäschenbeuren Telefon 07162 914330 Sonntag, 2. November 2025 Axel’s Markt Apotheke Marktstraße 25 73033 Göppingen Telefon 07161 961250 Achtung: Eventuelle Änderungen des Bereitschaftsdienstes entnehmen Sie bitte der Tagespresse Notruftelefonnummern Rettungsdienst-Notruf Telefon 112 Krankentransport Telefon 19222 Ärztlicher Bereitschaftsdienst Telefon 116 117 Polizeiposten Bad Boll Erlengarten 1, 73087 Bad Boll Telefon 12024 oder 12025 Störungsannahmen Strom (EnBW) Telefon 0800 3629477 Strom für Bad Boll (Albwerk) Telefon 07331 209777 Energieversorgung Filstal (EVF) Telefon 0800 6101-767 Unitymedia Telefon 0221 46619100 Informationsseite Herausgeber: Der Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll und die Gemeinden Aichelberg, Bad Boll, Dürnau, Gammelshausen, Hattenhofen, Zell u. A. Verantwortlich für den amtlichen Teil und für Veröffentlichungen des Gemeindeverwaltungsverbandes: der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter; für die Mitgliedsgemeinden: die jeweiligen Bürgermeister oder ein von ihnen benannter Vertreter. Verantwortlich für den übrigen Teil: Ulrich Gottlieb, GO Verlag GmbH & Co. KG, Alleenstraße 158, 73230 Kirchheim unter Teck, Telefon 07021 9750-0, Telefax 9750-33, E-Mail: info@go-kirchheim.de. Für Anzeigen und Beilagen mit politischem Inhalt gelten besondere Regelungen. Diese Anzeigen und Beilagen sind grundsätzlich beim Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll aufzugeben. Annahmeschluss freitags. Anzeigenannahme: Telefon 07021 9750-19, Telefax 07021 9750-33, E-Mail: anzeigen@teckbote.de, Annahmeschluss: Montag, 16 Uhr. Bezugspreise: Der Abonnementspreis bei Trägerzustellung beträgt 4,00 pro Monat, bei Postzustellung 12,00 (inkl. Portoanteil 8,00) pro Monat. Der Einzelverkaufspreis pro Exemplar beträgt 1,15. Der Bezug als E-Zeitung kostet monatlich 3,20 €. Alle Bezugspreise enthalten 7 % MwSt. Die Bezugsgebühren werden jährlich abgebucht. Die Bezahlung auf Rechnung ist nicht möglich. Bei Fragen zur Lieferung, Bezugsgeldberechnung oder bei Problemen mit der Zustellung wenden Sie sich bitte direkt an den Vertrieb. Sie erreichen ihn telefonisch unter 07021 9750-37 oder -38, per Telefax 9750-495 oder per E-Mail: vertrieb@teckbote.de. Neubestellungen und Änderungen sind direkt beim Verlag möglich. Abbestellungen sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende möglich.
Seite 4 ’s Blättle Nr. 44 / 30. Oktober 2025 Gemeinsame Mitteilungen Blumhardtweg 30 · 73087 Bad Boll Pflegedienstleiterin Tel. 07164 2041 · Einsatzleiterin Tel. 07164 2042 Verwaltung Tel. 07164 2043, Fax 2032 · Bürozeiten: Mo – Fr: 8.00 – 13.00 Uhr Mo + Mi: 14.00 – 16.00 Uhr www.diakoniestation-badboll.de Wochenend- und Feiertagsdienst Sie erreichen uns regelmäßig innerhalb der genannten Bürozeiten. Sollten Sie als unser Patient in eine unaufschiebbare pflegerische Notlage kommen, so sind wir rund um die Uhr für Sie unter der Rufnummer 2041 erreichbar. Pflegedienst Aurelia Wochenend- und Feiertagsdienst Rufnummer 0 71 64 / 80 12 20 Gemeinde Hausmüll Bioabfall alle Gemeinden Aichelberg Bad Boll/Eckwälden Dürnau Gammelshausen Zell u. A.-Erlenwasenhof 3. 11. 25 30. 10. 25 6. 11. 25 Hattenhofen Zell u. A. 5. 11. 25 Gemeinde Blaue Tonne Gelber Sack Aichelberg 14. 11. 25 3. 11. 25 Bitte Gelbe Säcke frühestens am Vorabend der Abholung am Straßenrand bereitstellen! Bad Boll/Eckwälden 3. 11. 25 Dürnau 5. 11. 25 Gammelshausen 21. 11. 25 Hattenhofen 24. 11. 25 3. 11. 25 Zell u. A. Weiterhin führen auch die örtlichen Vereine Altpapiersammlungen durch. Die Termine werden von den jeweiligen Vereinen im Mitteilungsblatt bekannt gegeben. Wir bitten die Bevölkerung, diese Sammlungen zu unterstützen. Bitte beachten Sie auch die Termine im Abfall-Abc etc. Volkshochschule Raum Bad Boll/Voralb Homepage vhs Raum Bad Boll/Voralb: www.vhsraumbadbollvoralb.de VHS – Außenstelle Bad Boll Kontaktdaten der Außenstellenleiterin Bad Boll Bettina Geiger, Hauptstraße 94, 73087 Bad Boll Telefon 07164 808-23, Fax 07164 808-33 E-Mail: bgeiger@bad-boll.de Anmeldezeiten: Mo. – Fr. 8.00 – 12.00 Uhr Di. 14.00 – 18.00 Uhr Enneagramm – Soziale Zerwürfnisse verstehen und heilen Dozent: Franz Lang Verstehst du die Menschen? Die verrückten, die ängstlichen, die fanatischen, die antriebslosen, die „guten“, die hilfsbereiten? Oder begnügst du dich mit pauschalen Beurteilungen? Kurs: 2523060201, Gebühr: 58,00 Euro Montag, ab 3. November 2025, 18.00 – 20.00 Uhr, 4 Termine Bürgersaal im Alten Schulhaus, Kirchplatz 6, Bad Boll Workshop: Bewegung und Ernährung für Menschen mit Gewichtsproblemen Dozentin: Martina Lutz, Pilatestrainerin Welche Auswirkung hat eine vegetarische Ernährung auf den Körper und unseren Bewegungsapparat? Kurs: 2523030234, Gebühr: 13,00 Euro Samstag, 8. November 2025, 10.00 – 11.30 Uhr Seniorenwohnanlage, Mehrzweckraum groß, Blumhardtweg 30, Bad Boll Salben und Tinkturen aus heimischenWildkräutern herstellen Dozentin: Monika Schiller, Kräuterpädagogin In diesem Kurs lernen Sie, wie Sie natürliche Salben und Tinkturen aus Wildkräutern herstellen können, die in unserer unmittelbaren Umgebung wachsen. Bitte beachten: 3 leere saubere Schraubgläser (ca. 120 ml), 3 kleine Salbendosen oder Gläser mitbringen. Die Materialkosten von 7,00 Euro sind in der Kursgebühr enthalten. Kurs: 2523040207, Gebühr: 26,00 Euro Mittwoch, 12. November 2025, 18.00 – 21.00 Uhr Heinrich-Schickhardt-Schule, Schulküche, Schulweg 1, Bad Boll KI Grundkurs: Künstliche Intelligenz für Anfänger – ONLINE Dozent: Robin Weniger Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Art, wie wir arbeiten und kommunizieren. Bitte beachten: den Zoom-Link erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung. Keine Voraussetzungen. Kurs: 2525010210, Gebühr: 20,00 Euro Mittwoch, 12. November 2025, 19.00 – 20.30 Uhr Online-Veranstaltung Sei selbstbewusst, authentisch, DU! – Einzelcoaching Dozentin: Anneliese Neubauer Wünschst Du dir manchmal nicht auch eine Portion mehr Selbstbewusstsein? Willst Du nicht auch in kritischen Momenten das Richtige sagen können? Bitte beachten: Für Frauen, lgbtq+-Community,
’s Blättle Seite 5 Gemeinsame Mitteilungen 30. Oktober 2025 / Nr. 44 Kurs: 2521060203, Gebühr: 85,00 Euro Donnerstag, 13. November 2025, 15.00 – 17.15 Uhr Dorfhaus Eckwälden, Saal, Schulgasse 4, Bad Boll Syrische Küche Dozent: Amina Mohamad Beschreibung siehe Kurs 2523050201 Bitte beachten: die Kosten für die Lebensmittel (15 Euro) werden mit der Gebühr eingezogen. Bei kurzfristiger Absage müssen wir leider zur Kursgebühr auch die Lebensmittelkosten berechnen. Schürze, Küchentücher, Behälter und Getränke mitbringen. Kurs: 2523050202, Gebühr: 35,00 Euro Freitag, 14. November 2025, 18.00 – 22.00 Uhr Heinrich-Schickhardt-Schule, Schulküche, Schulweg 1, Bad Boll VHS – Außenstelle Dürnau/Gammelshausen Kontaktdaten der Außenstellenleiterin Dürnau/Gammelshausen Nina Rehm, Hauptstraße 16, 73105 Dürnau Telefon 07164 91010-12, Fax 07164 91010-10 E-Mail: n.rehm@duernau.de Anmeldezeiten: Mo. – Fr. 8.30 – 12.00 Uhr Di. 14.00 – 18.00 Uhr Kinderkurse: 2523020301 Gezielte Bewegung öffnet das Tor zum Lernen Freitag, 14. November 2025, 17.00 Uhr – 4 Termine, Gebühr 46 Euro Vorträge: 252306301 Gesundheitstipps für den ALL-Tag Dienstag, 11. November 2025, 19.00 Uhr, Gebühr 8 Euro Alle Kurse, mit den einzelnen Kurstagen, finden Sie unter: www.vhsraumbadbollvoralb.de GESUNDHEITSTIPPS FÜR DEN ALL-TAG Sie erhalten wertvolle Tipps und Inspirationen für mehr Energie und Wohlbefinden, die Sie leicht in Ihren ALL-Tag integrieren können. Es ist immer der richtige Zeitpunkt, damit zu beginnen – Ihre Gesundheit wird es Ihnen danken. Kurs 2523060301 Dienstag, 11.11.2025 19.00 - 21.00 Uhr Begegnungsstätte “Treffpunkt” Dürnau Gebühr: 8,00 Euro Flexibility and Balance Training Anmeldung unter: www.vhsraumbadbollvoralb.de oder im Rathaus Dürnau Tel: 07164/9101012 VHS – Außenstelle Hattenhofen Kontaktdaten der Außenstellenleiterinnen Hattenhofen Natalie Colakyan, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen Telefon 07164 91009-14, Fax 07164 91009-25 E-Mail: natalie.colakyan@hattenhofen.de Sarah Hauer, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen Telefon 07164 91009-0, Fax 07164 91009-25 E-Mail: sarah.hauer@hattenhofen.de Anmeldezeiten: Mo. – Fr. 8.00 – 12.00 Uhr Do. 14.00 – 16.00 Uhr Folgende Kurse bieten wir Ihnen an: Mind Craft – Deine Gedanken. Deine Erfolge Dozentin: Robin Fuller Gestalte dein eigenes Journal – für deinen persönlichenWachstum. Kurs: 2521060503, Gebühr: 74,00 Euro Samstag, 15. November 2025, 10.00 – 14.00 Uhr Bürgerhaus Farrenstall, Saal, Ringstraße 3, Hattenhofen Die ausführlichen Kursbeschreibungen finden Sie auf unserer Homepage oder im VHS-Heft VHS – Außenstelle Heiningen Kontaktdaten der Außenstellenleiterin Heiningen Susanne Bühler, Bezgenrieter Straße 11, 73092 Heiningen Telefon 07161 920 774, E-Mail: info@buecherei-heiningen.de Anmeldezeiten: Mo., Mi., Do., Fr. 8.30 – 12.00 Uhr (telefonisch) Di., Do. 15.00 – 19.00 Uhr (auch persönlich) Mi. 14.00 – 16.00 Uhr (auch persönlich) Beginnende Kurse Folgende Kurse beginnen demnächst und haben noch freie Plätze. Sofern nicht anders vermerkt finden sie in der Ernst-Weichel-Schule, Heiningen statt. Bitte beachten Sie auch unsere Online-Kurse, die hier nicht aufgeführt sind. 2521096615 Faszination Schottland und Whisky. Vortragsabend mit Film, Foto-Show sowie Whiskyverkostung. Ursula Weingart-Brodbeck Ort: Rathaus Heiningen, Sitzungssaal Beginn: Freitag, 28. November 2025, 19.30 – 22.00 Uhr. Anmeldeschluss: 30. Oktober 2025! Gebühr: 39,00 €. Teilnahme erst ab 18 möglich! Weitere Informationen und Anmeldung: https://www.vhsraumbadbollvoralb.de/programm/kurs/2521096615 2522096609 Nähführerschein für Kinder ab 8 Christl Gebauer Beginn: Dienstag, 4. November 2025, 15.40 – 17.40 Uhr, 4 Termine. Gebühr: 63,00 € Weitere Informationen und Anmeldung: https://www.vhsraumbadbollvoralb.de/programm/kurs/2522096609
Seite 6 ’s Blättle Nr. 44 / 30. Oktober 2025 Gemeinsame Mitteilungen 2522096608 Nähwerkstatt – 2 Christl Gebauer Beginn: Mittwoch, 5. November 2025, 18.30 – 21.30 Uhr, 6 Termine. Gebühr: 147,00 € Weitere Informationen und Anmeldung: https://www.vhsraumbadbollvoralb.de/programm/kurs/2522096608 2523016605 Feldenkrais – Workshop Andrea Maier Beginn: Samstag, 15. November 2025, 14.00 – 18.00 Uhr, 1 Termin. Gebühr: 46,00 € Weitere Informationen und Anmeldung: https://www.vhsraumbadbollvoralb.de/programm/kurs/2523016605 2522096612 Easy Makramee Helena Stefan Beginn: Samstag, 22. November 2025, 9.00 – 12.00 Uhr, 1 Termin. Gebühr: 30,00 € + Materialkosten vor Ort Weitere Informationen und Anmeldung: https://www.vhsraumbadbollvoralb.de/programm/kurs/2522096612 2522096602 Stricken ist das neue Yoga – Workshop Topflappen und anderes tunesisch gehäkelt Angela Schad Beginn: Mittwoch, 26. November 2025, 19.00 – 21.00 Uhr, 1 Termin. Haus in der Breite, Werkraum, Mörikestraße 55, Heiningen Gebühr: 2 € vor Ort zu bezahlen + eventuell zusätzliche Materialkosten Weitere Informationen und Anmeldung: https://www.vhsraumbadbollvoralb.de/programm/kurs/2522096602 2523026610 CANTIENICA – Beckenbodentraining Workshop: Ganzkörpertraining Marianne Daiber Beginn: Mittwoch, 26. November 2025, 17.30 – 19.45 Uhr, 1 Termin. Gebühr: 24,00 € Weitere Informationen und Anmeldung: https://www.vhsraumbadbollvoralb.de/programm/kurs/2523026610 VHS – Außenstelle Zell u. A. Kontaktdaten der Außenstellenleitung Zell u. A./Aichelberg Karin Schwarz, Lindenstraße 1 – 3, 73119 Zell u. A. Telefon 07164 807-24, Fax 07164 807-77 E-Mail: K.Schwarz@zell-u-a.de Anmeldezeiten: Mo., Di., Do., Fr. 7.45 – 12.00 Uhr Di. 16.00 – 18.00 Uhr Do. 14.00 – 17.00 Uhr Selbstliebe – vomMut unperfekt zu sein! Dozentin: Karin Lindner, KaLi-Coaching Business- und Privatcoach Kurs: 2521060702, Gebühr: 61,00 Euro Montag, ab 3. November 2025, 18.00 – 19.30 Uhr, 2 Termine Grundschule, Kunstraum, Schulstraße 15, Zell u. A. Der Nikolausstiefel Dozentin: Christa Kriegel Bitte beachten: Steck- undNähnadeln, eine Stoffschere, etwas zum Messen, Schreibzeug und Karoblock und etwas zum Trinken mitbringen. Wer Patchwork-Utensilien hat darf diese gerne mitbringen. Alle Dinge kennzeichnen. Es stehen ausreichend Nähmaschinen zur Verfügung; eine eigene darf auch mitgebracht werden. Kurs: 2522090702, Gebühr: 37,00 Euro Donnerstag, 6. November 2025, 19.00 – 22.00 Uhr Patchworklädle, Bruck 8, 73119 Zell u. A. Weihnachtskalender-Säckchen Dozentin: Christa Kriegel Bitte beachten: Steck- undNähnadeln, eine Stoffschere, etwas zum Messen, Schreibzeug und Karoblock und etwas zum Trinken mitbringen. Wer Patchwork-Utensilien hat darf diese gerne mitbringen. Alle Dinge kennzeichnen. Es stehen ausreichend Nähmaschinen zur Verfügung; eine eigene darf auch mitgebracht werden. Kurs: 2522090703, Gebühr: 37,00 Euro Montag, 17. November 2025, 19.00 – 22.00 Uhr Patchworklädle, Bruck 8, 73119 Zell u. A. Der genähte Weihnachtsstern Dozentin: Christa Kriegel Bitte beachten: Steck- undNähnadeln, eine Stoffschere, etwas zum Messen, Schreibzeug und Karoblock und etwas zum Trinkenmitbringen. Wer Patchwork-Utensilien hat darf diese gerne mitbringen. Alle Dinge kennzeichnen. Es stehen ausreichend Nähmaschinen zur Verfügung; eine eigene darf auch mitgebracht werden. Es wird eine Stunde Pause eingeplant, bitte etwas zum Essen mitbringen. Kurs: 2522090704, Gebühr: 86,00 Euro Samstag, 22. November 2025, 10.00 – 17.00 Uhr Patchworklädle, Bruck 8, 73119 Zell u. A. Anmeldungen unter www.vhsraumbadbollvoralb.de oder Rückfragen unter der Rufnummer 07164 807-24, Frau Schwarz.
’s Blättle Seite 7 Gemeinsame Mitteilungen 30. Oktober 2025 / Nr. 44 Christliche PfadfinderInnen der Adventjugend „Göppinger Brückenbauer“ 17 Tage bis zum Abgabetag! Noch kein Paket gepackt? Dann schnell zu einem der genannten Geschäfte und einen Karton besorgen. Freude und Glück verdoppeln sich, wenn man sie teilt. Deshalb schenken Sie einemKind Freude und freuen sich an der Gewissheit, ein kleines Glück verschenkt zu haben. Kartons gibt’s hier: Barlach-Apotheke, Hauptstraße 80 Greiner (Schreib- u. Spielwaren), Hauptstraße 79 Gärtnerei Frank „Die kleine Markthalle“, Dobelstraße 4 Wie sie diesen Karton befüllen, können sie dem beiliegenden Flyer entnehmen. Gerne können auch gut erhaltene gebrauchte Dinge weitergegeben werden. Zielländer für die Pakete sind die Länder Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Bulgarien, Albanien und Nordmazedonien. Viel Freude beim Packen! Mehr Infos finden sie unter: https://kinder-helfen-kindern.org Abgabetag für die gepackten Päckchen ist der 16. November 2025 15.00 bis 17.30 Uhr in Göppingen, Carl-Hermann-Gaiser-Straße 14 Rückfragen: 07164 13108, Katharina Blessing cpa-goeppingen.adventist.eu Die Polizei informiert An Halloween nicht übertreiben/„Süßes oder Saures“ wird auch in diesem Jahr am 31. Oktober die Losung sein. Ende Oktober ist die Zeit der Zombies und Geister. Vor allem Kinder verkleiden sich und freuen sich auf Süßigkeiten. Die Nacht auf Allerheiligen wird in dieser Beziehung immer beliebter. Doch kann es ernsthafte Folgen haben, wenn dabei übertrieben wird. „Die Scherze sollen nicht zu Straftaten werden“, warnt die Polizei. Sobald die Gefahr besteht, dass eine Sache beschädigt oder gar ein Mensch verletzt werden könnte, macht sich der Verursacher meist strafbar. Und eine Straftat wird von der Polizei konsequent verfolgt. Dies ist der Fall, wenn fremdes Eigentum beschädigt wird. Beispielsweise wenn beim Einwickeln eines Autos mit Toilettenpapier der Lack zerkratzt wird. Dasselbe gilt, wenn die Hausfassade oder Autos mit Eiern beworfen werden oder brennende Gegenstände im Briefkasten landen und ein Schaden entsteht. Dabei ist zu beachten: Sachbeschädigungenwerdenmit einer empfindlichenGeldstrafe und sogarmit bis zu zwei JahrenGefängnis geahndet. Hinzu kommt, dass die Täter –bzw. bei nicht strafmündigen Kindern die Eltern den entstandenen Schaden ersetzen müssen. Mitgegangen, mitgefangen: Auch wer bei einem strafrechtlich relevanten Streich „nur“ dabei war, kann wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung belangt werden und muss ebenfalls mit mindestens einer Geldstrafe rechnen. Darum sollten Eltern ihre Kinder dazu ermutigen, trotz Gruppendrucks nicht bei Sachbeschädigungen mitzumachen. Verkehrsteilnehmer sollten am späten Freitagnachmittag sowie in den Abendstunden besonders aufmerksam sein, da vorwiegend Kinder in der Dunkelheit von Haus zu Haus ziehen und um Süßigkeiten bitten. Sie könnten, auch wegen ihrer Verkleidungen, nur schwer im Straßenverkehr erkennbar sein. Die Polizei bittet auch Eltern ihren Kindern den Ernst der Lage zu erklären. Sie sollen deutlichmachen, wo die Grenze erreicht ist. Der Nachwuchs muss wissen, dass ihr Handeln bei anderen zu Problemen führen kann. Weitere Tipps zu diesem Thema gibt die Polizei unter https://www. polizei-beratung.de/aktuelles/detailansicht/halloween/ V E R S C H E N K B Ö R S E Verschenkt wird ... Stillkissen | Telefon 0173 5464659 Leifheit Wäschetrockengestell 150 x 100 | Kleiderständer, 150 x 50 | Rowenta Heizlüfter 2000 W | Fahrradbügelschlösser, 2 x 30 cm | Telefon 9152693 Doppelbett 200 x 190 cm aus massivem Kirschbaumholz, Lattenrost und Matratzen | Telefon 015201859469 Ledersofa Zweisitzer, Farbe Orange/Terracotta, Maße: LBH 160/95/80 | Telefon 01577 4052480 3 Klapptische, L: 1 m, B: 0,60 m, H: 0,80 m | Biergarnitur | Kindersitzerhöhung für das Auto | Telefon 01712740025 Tripp-Trapp Stuhl für Bastler | WC-Auflagensitz für Kinder | Telefon 4311 Polster-Sitzgruppe von Voglauer, Fichte hell gewachst. 2 Bauernsofas, 2-sitzig, 120 x 85 cm, Bauernsessel 65 x 85 cm, Hocker gepolstert 58 x 44 cm, Sofatisch mit durchgehender Schublade 90 x 90 cm, Beistelltisch 53 x 53 cm. Passend dazu Handwebteppich, beige 200 x 300 cm, Hängelampe heller Stoff Ø 50 cm, Tischlampe heller Stoff Ø 40 cm, H: 65 cm | Telefon 5252 Business-Tasche von Belkin mit Laptopfach | schwarz/beige Aktenvernichter Elta, Kapazität 5 Blatt, DIN A4 | Telefon 015140172098 Couchtisch massiv Holz Kiefer, 140 cm lang, 70 cm breit, 53 cm hoch, Ablagefläche unter der Tischplatte ebenfalls Massivholz | Weinregal für Keller aus Holz, 8 Reihen, 80 cm breit, 110 cm hoch | Telefon 01727133138 SW-Laserdrucker mit Einzug (Samsung M267) | Telefon 017666638408 Gesucht wird ... Ski-Stiefel in Größe 41, für Anfängerin | Telefon 0173 5464659 Gut erhaltene Umzugskartons | Telefon 0162 9323989 Holz zum Schreinern | Gärtopf für Sauerkraut aus Steingut | Telefon 903388 Stabile Etagère | Trittleiter (3 Tritte) | Telefon 4794 Akkordeon, kann auch defekt sein | Telefon 015751715531 Sollten Sie etwas gefunden haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Anbieter. 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Seite 8 ’s Blättle Nr. 44 / 30. Oktober 2025 Gemeinde Aichelberg Energieagentur Landkreis Göppingen Wenn die Wärmepumpe nicht passt: Heizen mit Holzpellets als Alternative Die Wärmepumpe gilt als Heiztechnik der Zukunft – und das aus gutem Grund: Sie arbeitet effizient und klimafreundlich. Doch nicht jedes Gebäude eignet sich technisch oder wirtschaftlich für diese Form der Wärmeversorgung. Für manche Häuser kann daher das Heizen mit Holzpellets eine sinnvolle Alternative sein. Gerade in älteren Häusern mit Einrohrsystemen und entsprechend hohen Vorlauftemperaturen kann der Einsatz einer Wärmepumpe nicht effizient sein. Fehlt zudem Platz für ein Außengerät oder bestehen Auflagen durch den Denkmalschutz, kann die Pelletheizung eine praktikable Alternative an. Pellets gelten als nachwachsender Brennstoff und können mit moderner Technik wie Staubabscheidern oder Zero-Flame-Systemen heute deutlich sauberer betrieben werden als früher. Dennoch erfordert ihr Einsatz etwas mehr Aufwand – etwa für Ascheentsorgung und Lagerhaltung. Wirtschaftlich kann sich die Technik lohnen, vor allem, wenn Fördermittel genutzt werden oder günstiger Brennstoff zur Verfügung steht. Wer sich umfassend informieren möchte, hat dazu am Montag, 10. November 2025, um 18.30 Uhr, Gelegenheit: Die Energieagentur Landkreis Göppingen lädt gemeinsam mit einem Referenten des Deutschen Pelletinstituts (DEPI) zur kostenlosen Online-Veranstaltung „Heizenmit Holzpellets“ ein. Vorgestellt werden Technik, Umweltaspekte, Fördermöglichkeiten und Marktentwicklungen. Weitere Infos und Anmeldung unter www.energieagentur-lkgp.de/veranstaltungen, unter dem QR-Code, per E-Mail an energieagentur@ea-lkgp.de oder telefonisch unter 07161 6516500.
’s Blättle Seite 35 Gemeinde Hattenhofen 30. Oktober 2025 / Nr. 44 Wir gratulieren recht herzlich am 3. November Frau Anna Vormittag zum 75. Geburtstag am 4. November Herrn Werner Meissner zum 75. Geburtstag und wünschen einen schönen Verlauf des Ehrentages und weiterhin alles Gute. Allen Jubilaren, auch denjenigen, die aus persönlichen Gründen nicht genannt werden möchten, wünschen wir viel Glück und gute Gesundheit für ihren weiteren Lebensweg. Aus dem Gemeinderat Land fördert Biotoppflege Die Gemeinde erhält vom Land für die Heckenpflege 4.275,28 Euro aus Fördermitteln. Einwohnerzahl sinkt In Hattenhofen wohnten am 30. Juni 2919 Personen. Davon 1442 Personenmännlich, 1477 weiblich. Dies teilte das Statistische Landesamt Baden-Württemberg mit. Bevölkerungsschutz: Gemeinde möchte Digitalsirene Die Gemeinde hat zum wiederholten Mal einen Zuschuss für den Bau einer über Digitalfunk steuerbaren Sirene auf dem Rathausdach gestellt. Diesen nichtöffentlichen Beschluss des Gemeinderats gab Hauptamtsleiter Norbert Baar bekannt. Sollte der Zuschuss fließen, wird über das weitere Vorgehen beraten. Bislang müssen alle drei Sirenen im Ort manuell ausgelöst werden. Kreisumlage: Keine Erhöhung geplant Landrat Markus Möller möchte den Kreisumlagehebesatz bei 36,0 Prozent Punkten beibehalten. Voraussetzung ist, dass der Kreistag das vom Landrat vorgeschlagene Sparpaket realisiert. In den nächsten Jahren werde man nicht umhinkommen, so Bürgermeister Jochen Reutter, aus finanziellen Gründen Strukturen und Einrichtungen zu hinterfragen. Auch, ob sich die Gemeinde künftig noch alles werde leisten können. Bundesebene: Energy Award wird vorerst eingestellt Das Unternehmen, welches seit Beginn dieses Jahrtausends als Bundesgeschäftsstelle den European Energy Award (EEA) organisiert hat, wirddiesenauswirtschaftlichenGründen zumJahresende einstellen. Der europäische Dachverband möchte auf Vereinsebene ein neues Modell mit einem neuen Träger erarbeiten, damit die deutschen EEA-Kommunen weiterarbeiten können. Hattenhofen hatte letztes Jahr als kleinste Gemeinde Gold gewonnen. Sportplatz (I): Platz erhält Sanitärgebäude aus Holz, Bebauungsplan soll Baurecht schaffen Schultes hofft auf Fördermittel Das geplante Sanitär- und Umkleidegebäude auf dem Sportplatz wird in Holzbauweise erstellt. Dies hat der Gemeinderat bei zwei Gegenstimmen – vier Gemeinderäte fehlten in der Sitzung – nach ausführlicher Diskussion über die Vor- und Nachteile beschlossen. Die Alternative wäre eine Massivbauweise gewesen. Ausführlicher Bericht in der nächsten Ausgabe. Der Gemeinderat genehmigte einstimmig die Entwurfsplanung für das Gebäude und erteilte dem noch zu stellenden Bauantrag im Vorgriff auf die anstehende Bebauungsplanänderung das Einvernehmen. Für das Vorhaben wird BM Jochen Reutter einen Förderantrag beim Land stellen und hofft auf Gelder aus dem Infrastrukturprogramm des Bundes. Der Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung – diese wird erforderlich, weil es für den Standort des Umkleidegebäudes noch kein Baurecht gibt – ist für Dezember vorgesehen. Vorher müssen artenschutzrechtliche Kartierungen abgeschlossen werden, da das Gebäude in eine geschützte Hecke eingreift. Sportplatz (II): Gemeinde investiert über 200.000 Euro in Leichtathletikanlage Ausführung durch Bauhof soll Kosten senken Neben dem Sanitätsgebäude investiert die Gemeinde in weitere Sportanlagen: Der Sportplatz erhält eine neue Hundert MeterLaufbahnmit ergänzterWeitsprunggrube amEnde der Laufstrecke. Dies hat der Gemeinderat bei drei Gegenstimmen beschlossen. Die Minderheit bevorzugte eine Variante, bei der Laufbahn und Weitsprunganlauf räumlich getrennt bleiben und parallel nutzbar sind. Diese Variante hätte rund 216.000 Euro gekostet. Die gewählte Variante kommt auf rund 212.000 Euro. Da der Bauhof die Maßnahme zum größten Teil selbst übernehmen kann, sollen hier noch deutlich Kosten gespart werden. Unter „ Einwohner fragen“ kritisierte anschließend ein Zuhörer diesen Beschluss. Sei diese „Einschränkung gegenüber dem Bestand“ so nötig gewesen? Ausführlicher Bericht in der nächsten Ausgabe. Kanal: Abwassergebühren steigen geringfügig Durchschnittshaushalt mit sieben Euro Mehrbelastung Ab 1. Januar 2026 beträgt die Schmutzwassergebühr 3,91 Euro pro Kubikmeter, die Niederschlagswassergebühr wird auf 0,44 Euro je Qudratmeter versiegelte Fläche festgesetzt. Dies hat der Gemeinderat einstimmig beschlossen. Die Gebühren gelten für zwei Jahre. Bei einer vierköpfigen Modellfamilie steigt die Schmutzwassergebühr um 22 Euro im Jahr, die Niederschlagswassergebühr sinkt um 15 Euro, sodass diese Beispielfamilie sieben Euro, das sind 0,7 Prozent, im Jahr mehr zahlen muss. Die letzte Erhöhung trat im Januar 2023 in Kraft. Erstmals mussten die Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlag getrennt ermittelt werden. Dabei wurde deutlich, dass die eingeleitete Menge an Schmutzwasser in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen ist, wie Verbandskämmerin Tanja Dreher erläuterte. Hauptgrund ist die Schließung eines großen Gewerbebetriebs, der früher viel Schmutzwasser erzeugt hatte. Diese Veränderung wirkt sich unmittelbar auf die Gebührenhöhe aus. Bei der Schmutzwassergebühr liegt Hattenhofen im interkommunalen Vergleich über dem Durchschnitt, bei der Niederschlagswassergebühr unter dem Durchschnitt im Landkreis. Die Erhöhung dient der Kostendeckung. Der Vergleichmit anderen Kommunen sei allerding nur bedingt aussagekräftig, so BM Jochen Reutter, da man immer schauen müsse, wie ist der Sanierungsstand. Hattenhofen habe in den letzten Jahren erheblich in den Kanal investiert. Gemeinde Hattenhofen Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, Telefon 07164 91009-0 Fax 07164 91009-25, Internet: www.hattenhofen.de, E-Mail: rathaus@hattenhofen.de Der Besuch des Rathauses ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Seite 36 ’s Blättle Nr. 44 / 30. Oktober 2025 Gemeinde Hattenhofen Gemeinde erhöht nach über 13 Jahren die Verwaltungsgebühren Ab 1. Januar 2026 erhält die Gemeinde eine neue Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis. Dem Verwaltungsvorschlag hat der Gemeinderat einstimmig zugestimmt. Die Satzung mit Gebührenverzeichnis soll in fünf Jahren wieder überarbeitet werden. Die aktuellen Gebühren gelten seit April 2012. Bei dem Thema handle es sich um eine zähe Geschichte, so eingangs Bürgermeister Jochen Reutter, und die Vorbereitung sei für Verbandskammerei und Rathaus ein erheblicher Aufwand gewesen. Mittlerweile hätten alle anderen fünf Verbandsgemeinden die neue Gebührensatzung schon beschlossen. Alle Verwaltungsleistungen, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind – wie beispielsweise das Ausstellen eines Reisepasses – werden durch die kommunale Gebührensatzung erfasst. Dies erläuterte Kämmerin Tanja Dreher. Für regelmäßig wiederkehrende Vorgänge wurde ein spezieller Gebührentatbestand definiert. In der Vergangenheit haben die Kommunen die Gebühren nach landeseinheitlichen Sätzen erhoben. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg müssen die Gebühren nun kalkuliert werden. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus den Personalkosten, aus den Sachkosten je Büroarbeitsplatz sowie aus einem Gemeinkostenzuschlag. Dabei darf eine Obergrenze nicht überschritten werden. „Zeitgebühr“ und „Festgebühr“ Künftig gibt es zwei verschiedene Arten von Gebühren: Da, wo der Bearbeitungsaufwand stark variieren kann, wird eine Zeitgebühr festgelegt. Die Abrechnung erfolgt je angefangener Zeiteinheit von 15 Minuten. Für gleichartige Vorgänge wird ein durchschnittlicher Zeitbedarf zugrunde gelegt und ein pauschaler Gebührensatz festgesetzt. Die einzelnen Gebühren hat die Kämmerin im Gespräch mit demRathausteamaufgrund dessen Erfahrungen in Sachen Bearbeitungsdauer festgelegt. Diese Differenzierung, so Dreher, gewährleiste eine sachgerechte und transparente Gebührenstruktur. Gebührenerhöhung belastet Leistungsnehmer und nicht die Allgemeinheit Da die bisherigenGebühren seit über 13 Jahren unverändert waren, ergeben sich nun wegen der Neukalkulation für die Kunden teilweise deutliche Gebührenerhöhungen. Die neuen Gebühren bewegen sich dennoch in einem vertretbaren Rahmen. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Einnahmen vorrangig aus Bereichen zu erzielen, in denen sie dem Einzelnen gegenüber Leistungen erbringen. Die Gebührenerhöhung belastet daher gezielt die Leistungsnehmer und nicht die Allgemeinheit über Steuereinnahmen. Die Erhöhung der Gebührentatbestände wird sich positiv auf den finanziellen Ertrag auswirken. Die konkrete Höhe der Mehrerträge hängt von der tatsächlichen Inanspruchnahme der einzelnen Verwaltungsleistungen ab. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 22. Juli 2015 Aufgrund von § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 22. Oktober 2025 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung beschlossen: § 1 § 40a, Abs. 2 der Abwassersatzung erhält folgendenWortlaut: (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: 1. wasserundurchlässige Flächen (Klasse 1): Feste Dachflächen, Kiesschüttdächer, Asphalt- und Betonflächen, Bitumen, Fugen- und fugenlose Beläge, Stein-, Klinker- und Betonpflaster, Verbund- und Knochensteine, Fliesen und Plattenbeläge Faktor 1,0 2. teilweise wasserdurchlässige Flächen (Klasse 2): Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Rasenlochklinker, Porenpflaster und Ökopflaster, Gründächer und wasserdurchlässige Pflastersteine jeder Art mit dem technisch notwendigen Unterbau sowie Nachweis der Wasserdurchlässigkeit. Jedoch keine Betonpflastersteine mit Standardfugen, deren Fugenbreite im Durchschnitt weniger als 3 cm beträgt Faktor 0,5 3. wasserdurchlässige Flächen ohne Versiegelung (Klasse 3) Rasenflächen, Acker, Wald, Wiesen, Lehm, Rindenschrot, Schotterrasen, Kies- und Splittflächen Faktor 0,0 Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend ihrer Befestigung. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Eine Flächeneinstufung in die Klasse 2 erfolgt nur dann, wenn durch Verlegenachweise, Kaufquittungen, Herstellergutachten zur Versickerungsfähigkeit oder Nachweisen von Substratmächtigkeiten bei Gründächern die teilweise Wasserdurchlässigkeit dieser Flächen nachgewiesen werden kann. Die Nachweispflicht obliegt dem Gebührenpflichtigen. § 2 § 41 der Abwassersatzung erhält folgenden Wortlaut: Absetzung (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen grundsätzlich im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesemauf eigeneKosten einzubauen und zu unterhalten. Nach Ablauf der Eichfrist muss der Eigentümer den Zähler wechseln. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Gemeinde Hattenhofen Abwassersatzung 7.1 Stand: 18. September 2015 Seite 18 von 22 Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. Ausnahmsweise können Zwischenzähler auf Antrag des Grundstückseigentümers auch von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt werden; sie stehen in diesem Fall im Eigentum der Gemeinde. § 40 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung. (3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleitetenWassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleiteteWassermenge im Sinne von Absatz 1
’s Blättle Seite 37 Gemeinde Hattenhofen 30. Oktober 2025 / Nr. 44 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 12 m³/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/ Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zumAblauf einesMonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 3 § 42 der Abwassersatzung erhält folgenden Wortlaut: Höhe der Abwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 3,91 €. (2) DieNiederschlagswassergebühr (§40a) beträgt jem² versiegelte Fläche 0,44 €. (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) entspricht der Gebühr aus Ziff. 1. (4) Die Abwassergebühr für Abwasseraus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), entspricht der Gebühr aus Ziff. 1. (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 1 der Änderungssatzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hattenhofen, 22. Oktober 2025 Reutter Bürgermeister Gemeinde Hattenhofen Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen am 22. Oktober 2025 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Die Gemeinde Hattenhofen erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde Hattenhofen. § 2 Gebührenfreiheit 1. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: 1. Gnadensachen, 2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, 4. Prüfungen die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, 5. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, 6. die behördliche Informationsgewinnung, 7. Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. 2. Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit: 1. das Land Baden-Württemberg, 2. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, 3. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 3. Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. § 3 Gebührenschuldner 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde Hattenhofen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 2. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. Redaktionsschluss: Montag, 10 Uhr
Seite 38 ’s Blättle Nr. 44 / 30. Oktober 2025 Gemeinde Hattenhofen § 4 Gebührenhöhe 1. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die imGebührenverzeichnis nicht explizit benannt sind und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben. 2. Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zumZeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. 3. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. 4. Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr entweder nach der durchschnittlichen Bearbeitungszeit (je Vorgang) oder sie wird in Zeiteinheiten (ZE) gemessen. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden. 5. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vomSchuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach ZE die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte. 6. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte. § 5 Umsatzsteuer Sofern die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, nach § 2b UStG umsatzsteuerpflichtig sind, wird ab Anwendungsbeginn zu diesen Gebühren zusätzlich der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben. § 6 Auskunftspflicht Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung. § 7 Entstehung der Gebühr 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. 2. Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. § 8 Fälligkeit, Zahlung 1. Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. 2. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Hattenhofen kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. 3. Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetztenGebühren und Auslagen zurückbehalten werden. § 9 Auslagen 1. In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Hattenhofen erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. 2. Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere 1. Gebühren für Telekommunikation 2. Reisekosten 3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen 4. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung 5. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen 6. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. 3. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. § 10 Schlussvorschriften 1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2. Zur gleichen Zeit treten die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 23. Januar 2008 (jeweils mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hattenhofen, den 22. Oktober 2025 Reutter Bürgermeister Ist Ihre Hausnummer gut erkennbar? Im Notfall kann das entscheidend für rasche Hilfe durch den Arzt oder Rettungsdienst sein!
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