Seite 38 ’s Blättle Nr. 44 / 30. Oktober 2025 Gemeinde Hattenhofen § 4 Gebührenhöhe 1. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die imGebührenverzeichnis nicht explizit benannt sind und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben. 2. Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zumZeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. 3. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. 4. Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr entweder nach der durchschnittlichen Bearbeitungszeit (je Vorgang) oder sie wird in Zeiteinheiten (ZE) gemessen. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden. 5. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vomSchuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach ZE die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte. 6. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte. § 5 Umsatzsteuer Sofern die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, nach § 2b UStG umsatzsteuerpflichtig sind, wird ab Anwendungsbeginn zu diesen Gebühren zusätzlich der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben. § 6 Auskunftspflicht Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung. § 7 Entstehung der Gebühr 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. 2. Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. § 8 Fälligkeit, Zahlung 1. Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. 2. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Hattenhofen kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. 3. Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetztenGebühren und Auslagen zurückbehalten werden. § 9 Auslagen 1. In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Hattenhofen erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. 2. Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere 1. Gebühren für Telekommunikation 2. Reisekosten 3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen 4. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung 5. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen 6. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. 3. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. § 10 Schlussvorschriften 1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2. Zur gleichen Zeit treten die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 23. Januar 2008 (jeweils mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hattenhofen, den 22. Oktober 2025 Reutter Bürgermeister Ist Ihre Hausnummer gut erkennbar? Im Notfall kann das entscheidend für rasche Hilfe durch den Arzt oder Rettungsdienst sein!
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