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15 Schutzkonzept Kindergarten Hattenhofen alle Mitarbeiter*innen wissen, wie sie beim Auftreten von Gefährdungssituationen fachgerecht handeln. Bei allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, sind deren Rechte zu berücksichtigen. 9.1 Sozialgesetzbuch Das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist ein Bundesgesetz, welches aus 12 Teilen besteht. Die rechtliche Grundlage für jegliche Form der Kinderbetreuung in Deutschland ist der achte Teil des Sozialgesetzbuchs – das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). 9.2 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe nach §1 SGB VIII Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Dieser Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes (22SGB VIII). (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen. • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 9.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII Mit dem Paragrafen 8a SGB VIII erhielt der Kinderschutz nochmals eine wichtige Bedeutung. Alle Mitarbeiter*innen sind dazu verpflichtet, jedem Anschein von Verdachtsfällen von Misshandlung, Vernachlässigung oder körperlichem, geistigem oder seelischem Missbrauch nachzugehen. Das Jugendamt sowie die Träger von Kindertageseinrichtungen sind zu einer engen und kooperativen Zusammenarbeit verpflichtet.

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