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Der Landtag hat 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen, das ab dem 1. Januar 2025 gilt. Das neue Modell ist einfach, transparent und unbürokratisch. Doch auf dem Weg dorthin waren einige Etappen zu meistern: die unabhängigen Gutachterausschüsse der Kommunen mussten die Bodenrichtwerte festlegen, die Eigentümerinnen und Eigentümer mussten ihre Grundsteuererklärungen abgeben und die Finanzämter mussten die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide erlassen. Um die finale Grundsteuer berechnen zu können, musste auch der Hebesatz der Gemeinde Hattenhofen ab dem Jahr 2025 neu beschlossen werden. Dies hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.10.2024 getan.
Grundsteuer A | Grundsteuer B | ||
---|---|---|---|
2024 | 2025 | 2024 | 2025 |
380 % | 500 % | 380 % | 210 % |
Reformiert werden musste die Grundsteuer, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung für verfassungswidrig erklärt hat. In Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber für das Grundvermögen („Grundsteuer B“) das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" gewählt.
Berechnet wird die Grundsteuer für das Grundvermögen folgendermaßen:
Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag werden vom Finanzamt ermittelt und den Eigentümerinnen und Eigentümern durch einen jeweiligen Bescheid mitgeteilt.
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune
Unser GVV Raum Bad Boll hat zum Thema Grundsteuerreform 2025 Baden-Württemberg eine Informationsseite erstellt.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur neuen Grundsteuerreform.
Die Grundsteuerhotline des Gemeindeverwaltungsverbands Raum Bad Boll ist zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag bis Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:0 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Hotline Nummer: 07164/91004-99
E-Mail Anfragen: grundsteuer(@)gvv-boll.de
Rathaus Hattenhofen
Hauptstraße 45
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