Gemeinde Hattenhofen

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Informationen zum Coronavirus

Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert. Meldungen werden in chronologischer Reihenfolge angezeigt. Inhalte aus älteren Meldungen müssen nicht mehr dem tagesaktuellen Stand entsprechen.

Aktuelle Fall- und Kennzahlen

„Die aktuellen Fall- und Kennzahlen werden weiterhin werktäglich im Lagebericht des Landesgesundheitsamtes veröffentlicht und auf der Homepage des Landkreises unter https://www.landkreis-goeppingen.de/start/_Aktuelles/coronavirus.html aktualisiert.“

 

Wichtige Links

Wichtige Hotlines

  • Gesundheitsamt Göppingen: Tel. 07161 202-5380
    (Mo. bis Fr. von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr)
  • Landesgesundheitsamt (LGA) Baden-Württemberg: Tel. 0711 904-39555 (Mo. bis Fr.: 08:00 – 18:00 Uhr)
  • Corona-Hotline des Landes in Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch: Tel. 0711 410-11160
    (Mo. bis Fr.: 09 – 17 Uhr)
  • Für gehörlose Menschen steht die Hotline von Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr als Video-Chat zur Verfügung.
  • Hotline für Fragen zum Impfen: Tel. 116 117 und auf Warum impfen?
  • Bundesministerium für Gesundheit: Tel. 030 346 465 100
    (Mo. bis Do.: 08:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 08.00 – 12:00 Uhr)
  • Telefonseelsorge: Tel. 0800 111 01110800 111 0222116 123 oder Online-Beratung.
    (rund um die Uhr)
  • Hilfetelefon Depression: Tel. 0800 334 4533
    (Mo., Di., Do.: 13:00 – 17:00 Uhr und Mi. und Fr.: 08:30 – 12:30 Uhr)
  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: Tel. 08000 116 016
    (rund um die Uhr)
  • Kinder- und Jugendtelefon (anonym & kostenlos): Tel. 116 111 (Mo.bis Sa.: 14:00 – 20:00 Uhr). Schreiben statt sprechen?

Teststellen im Landkreis Göppingen für PCR-Tests und Antigen-Schnelltests

Teststellen im Landkreis Göppingen für PCR-Tests und Antigen-Schnelltests finden Sie hier.

Corona-Schwerpunktpraxen

In den Corona-Schwerpunktpraxen können sowohl Abstriche vorgenommen als auch Infekt-Patienten betreut werden. Bitte wenden Sie sich immer zuerst telefonisch an eine der Corona-Schwerpunktpraxen.

Corona-Schwerpunktpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg im Landkreis Göppingen

Technische Fragen von Reisenden

Täglich nutzen viele tausende Bürgerinnen und Bürger die digitale Einreiseanmeldung. Manche Reisenden haben Fragen zum Verhalten oder Technik dieser Webanwendung.

Fragen werden Ihnen unter folgender Hotline beantwortet:

-     +49 30 2598 4363

-     In deutscher und englischer Sprache

-     Täglich, auch am Wochenende, von 7 bis 18 Uhr (MEZ/MESZ) erreichbar.

Direkt zu

   

31. Januar - Ende der Maskenpflicht im Nahverkehr und für Personal in Arztpraxen

Mit einer Änderung der Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg ab dem 31. Januar 2023 die Maskenpflicht unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr sowie für Personal in Arztpraxen. Das stufenweises Vorgehen bei der Rücknahme von Einschränkungen hat sich bewährt.

Das baden-württembergische Landeskabinett hat in seiner Sitzung am Dienstag, 24. Januar 2023, einer Änderung der Corona-Verordnung zugestimmt. Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen aufgehoben. Die Regelungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft.

„Das Land befindet sich im Übergang von der Pandemie in die Endemie“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Bei der Rücknahme von Einschränkungen haben wir in Baden-Württemberg ein stufenweises Vorgehen verfolgt, das hat sich bewährt. Auch in Zukunft werden wir das Infektionsgeschehen im Land aufmerksam beobachten, um bei Bedarf schnell reagieren zu können.“

Ende der Maskenpflicht im ÖPNV

„In den letzten drei Jahren haben die allermeisten Fahrgäste die Maskenpflicht zum Schutz von anderen und sich selbst geduldig akzeptiert und umgesetzt. Dafür möchte ich mich bedanken“, so Verkehrsminister Winfried Hermann. „Mein besonderer Dank gilt aber den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern in den Zügen. Denn bei der Akzeptanz und Durchsetzung der Maskenpflicht gab es leider auch unfreundliche Situationen bis hin zu Übergriffen. Außerdem mussten die Beschäftigten die Masken den ganzen Tag tragen. Sie haben hier einiges aushalten müssen. Doch ihr unermüdlicher Einsatz war bei der Eindämmung des Coronavirus sehr wichtig.“

Mit dem Ende der Maskenpflicht appelliert Minister Hermann an die Eigenverantwortung der Menschen: „Wer freiwillig sich und andere schützen möchte, kann weiterhin Maske tragen.“ Mund-Nasen-Bedeckungen helfen nicht nur beim Schutz vor dem Coronavirus, sondern sie wehren auch Erkältungs- oder Grippe-Viren ab. „Wenn Sie sich krank oder erkältet fühlen, tragen Sie weiterhin Maske oder bleiben Sie am besten zu Hause.“

Weitere Lockerungen in der Regelungskompetenz des Bundes

Grundsätzlich gab es zuletzt nur noch wenige Corona-Einschränkungen durch das Land. Baden-Württemberg hatte beispielsweise als eines der ersten Bundesländer schon vergangenes Jahr im November die Isolationspflicht gelockert. Weitere Corona-Regeln – zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen – liegen in der Regelungskompetenz des Bundes. Gleiches gilt für die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie gelten daher auch in Baden-Württemberg weiter.

Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird weiterhin empfohlen, eine Maske zu tragen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten.

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes hat im Gleichlauf mit der Bundesregelung eine befristete Laufzeit bis zum 7. April 2023, kann aber jederzeit an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Impfkampagne #dranbleibenBW

Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

15. November - Keine Isolationspflicht mehr in Baden-Württemberg

Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung Absonderung angepasst. Statt der Isolationspflicht gilt nun eine Maskenpflicht bei Kontakt mit nicht zum Haushalt gehörenden Personen. 

Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich ab Mittwoch, 16. November 2022 nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen vielmehr grundsätzlich eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.

Die ausführliche Pressemitteilung können Sie hier lesen.

Weitere Informationen finden Sie außerdem in der Corona-Verordnung zur Absonderung.

14. Oktober - Aktuelle Corona-Verordnung/Absonderung (Quarantäne) bei Infekt

Bei einem durch Schnelltest oder PCR-Test nachgewiesenen Covid-Infekt muss sich die erkrankte Person aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung sofort für fünf Tage in häusliche Absonderung („Quarantäne“) begeben. Die tägliche individuelle telefonische und briefliche Information der Covid-Infozierten hat das Rathaus vor Monaten eingestellt. Mittlerweile sollte jede und jeder wissen, wie man sich verhält:

Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Absonderung automatisch, sofern Sie mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) hatten.

Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Absonderung fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens nach zehn Tagen.

Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Außer Sie sind Beschäftigte/r in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen Dann ist das Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 6 mit negativem Schnelltest sowie 48 Stunden Symptomfreiheit möglich.

Für welchen Personenkreis gilt außerdem die Quarantäne?

Das Gesundheitsamt empfiehlt, dass Sie Ihre Haushaltsangehörigen und weiteren Kontakte über Ihr positives Testergebnis informieren. Für diese wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.

Quarantäneverpflichtungen ergeben sich für diesen Personenkreis keine mehr – unabhängig vom Impfstatus.

Hinweis: Ein Genesenenzertifikat kann nur mit einem nachgewiesenen positiven PCR-Testergebnis ausgestellt werden. In Apotheken erhalten Sie mit Ihrem PCR-Befund das entsprechende Zertifikat für den digitalen Impfpass.

Wie soll ich mich verhalten?

Wenn vorhanden: Nutzen Sie die Corona-Warn-App, um andere zu warnen. Die darüber Gewarnten (rote Kachel) sollen einen Schnelltest bei einer Teststelle durchführen lassen.

Falls Sie Symptome haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem/Ihrer behandelnden Haus-arzt/Hausärztin oder, außerhalb der Sprechzeiten, telefonisch mit der 116 117 (ärztlicher Bereitschaftsdienst) in Verbindung.

Schnelltest-Stellen im Kreis Göppingen finden Sie unter: www.lkgp.de/coronaschnelltest 

PCR-Teststellen im Kreis Göppingen finden Sie unter: www.lkgp.de/coronapcrtest 

Informationen zur Absonderung finden Sie auch unter http://www.lkgp.de/coronapositiv 

Bitte berücksichtigen Sie zudem die aktuellen Informationen auf der Corona-Seite des Landkreises http://www.lkgp.de/coronavirus 

12. Oktober - Corona Regeln auf einen Blick

Hier finden Sie die Corona Regeln auf einen Blick zum 1. Oktober 2022 (stand 12.10.2022) als PDF-Datei

25. Juli - Verlängerung der Corona-VO bis 22. August

Hier gelangen Sie direkt zu den aktuellen Corona-Verordnungen.

22. Juli - Baden-Württemberg passt die Regelungen zum Tätigkeitsverbot bei asymptomatischem positiv getestetem medizinischem Personal an

Hier können Sie die neue Corona Verordnung Absonderung herunterladen.

3. Mai - Covid-Infektion: Geänderte Regeln

Verkürzung der Quarantänedauer

Wie lange dauert die Absonderung („Quarantäne“)

  • Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Absonderung automatisch, sofern Sie mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) hatten.
  • Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Absonderung fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens nach zehn Tagen.
  • Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Außer Sie sind Beschäftigte/r in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG (https://kurzelinks.de/cgu7). Dann ist das Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 6 mit negativem Schnelltest sowie 48 Stunden Symptomfreiheit möglich.

Für welchen Personenkreis gilt außerdem die Quarantäne?

  • Es wird empfohlen, dass Sie Ihre Haushaltsangehörigen und weiteren Kontakte über Ihr positives Testergebnis informieren. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.
  • Quarantäneverpflichtungen ergeben sich für diesen Personenkreis keine mehr – unabhängig vom Impfstatus.

Hinweis: Ein Genesenenzertifikat kann nur mit einem nachgewiesenen positiven PCR-Testergebnis ausgestellt werden. In Apotheken erhalten Sie mit Ihrem PCR-Befund das entsprechende Zertifikat für den digitalen Impfpass.

Wie soll ich mich verhalten?

  • Wenn vorhanden: Nutzen Sie die Corona-Warn-App, um andere zu warnen. Die darüber Gewarnten (rote Kachel) sollen einen Schnelltest bei einer Teststelle durchführen lassen.
  • Falls Sie Symptome haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem/Ihrer behandelnden Hausarzt/Hausärztin oder einer Corona-Schwerpunktpraxis (https://coronakarte.kvbawue.de), außerhalb der Sprechzeiten telefonisch mit der 116 117 (ärztlicher Bereitschaftsdienst), in Verbindung.

Schnelltest-Stellen im Kreis Göppingen finden Sie unter: www.lkgp.de/coronaschnelltest.

PCR-Teststellen im Kreis Göppingen finden Sie unter: www.lkgp.de/coronapcrtest.

Informationen zur Absonderung finden Sie auch unter http://www.lkgp.de/coronapositiv.

Bitte berücksichtigen Sie zudem die aktuellen Informationen auf unserer Corona-Seite http://www.lkgp.de/coronavirus.

2. Mai - Land passt Quarantäne- und Isolationsregeln an

Auch Baden-Württemberg ändert die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig.

Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach heute, 2. Mai 2022, die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am morgigen Dienstag, 3. Mai 2022, in Kraft. Künftig beträgt die Isolation für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt vollständig.

„Die Infektionen mit der Omikron-Variante verlaufen bei den meisten Betroffenen nach wie vor weniger schwer, die Situation in den Krankenhäusern hat sich ebenfalls nicht verschärft“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Wir gehen nach derzeitigem Stand deshalb weiter von einem langsamen, aber kontinuierlichen Rückgang der Infektionen aus. Es besteht die Hoffnung, dass wir in den Frühlings- und Sommermonaten weniger Einschränkungen durch das Virus hinnehmen müssen. Klar sagen möchte ich aber heute schon: Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei.“

Weiterhin Isolationspflicht nach positivem Testergebnis

Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben. Für Personen, die vor dem 3. Mai 2022 in Isolation waren, gelten die Regelungen ebenfalls bereits ab Dienstag.

Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.

Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige

Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 3. Mai abgesondert waren, entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ebenfalls ab Dienstag.

„Niemand von uns weiß Stand heute, wie sich das Infektionsgeschehen im Herbst und Winter entwickelt. Nach wie vor sicher ist aber, dass eine Impfung der beste Schutz gegen das Virus ist. Auch aufgrund der Impfungen ist es uns gelungen, die Situation auf den Intensivstationen in der Omikron-Welle zu kontrollieren. Dafür möchte ich mich bei allen Menschen, die sich haben impfen lassen, herzlich bedanken“, so Minister Lucha abschließend.

Corona-Verordnung Absonderung

Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

26. April - Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung

Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 2. Mai 2022 in Kraft.

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung

Änderungen zum 2. Mai 2022

  • Verlängerung der Verordnung bis zum 30. Mai 2022.
  • Aufhebung der Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt hier!

3. April - Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat am 1. April 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 3. April 2022.

Die aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung können Sie hier nachlesen.

25. März - Infektion mit dem Covid-Virus ("Omikron"): Gemeinde stellt persönliche Anschreiben ein

Fallzahlen sind personell nicht mehr zu bewältigen - Rechtslage ist bekannt

Wegen der massiv ansteigenden täglichen Fallzahlen bei gleichzeitig in der Regel milderen Krankheitsverläufen der Omikron-Variante wird das Rathaus die seit zwei Jahren täglich durchgeführte persönliche Information (telefonisch, per Post oder Mail) der mit Covid infizierten Personen einstellen.

Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses für bis zu zehn Tage in Absonderung begeben. So ist die allgemein bekannte Rechtslage.

Infizierte Personen müssen ihre Haushaltsangehörigen über ihr positives Testergebnis informieren und diese müssen sich ebenfalls unverzüglich für zehn Tage in Absonderung begeben. Nicht in Quarantäne müssen Haushaltangehörige/enge Kontaktpersonen, die keine Symptome haben und die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft, nicht länger als drei Monate genesen, genesen sind und eine/zwei Impfungen erhalten haben (Reihenfolge Impfung und Infektion ist unerheblich) oder geboostert sind.

Es besteht die Möglichkeit der Freitestung für positiv Getestete sowie Haushaltsangehörige/enge Kontaktpersonen.

Für positiv getestete Personen aus der Absonderung:

  • Freitestung ab Tag 7 mittels Schnelltest bei 48 Stunden Symptomfreiheit möglich.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit. Der PCR-Test darf frühestens an Tag 6 erfolgen.

Für Haushaltsangehörige/enge Kontaktpersonen aus der Quarantäne:

  • Freitestung ab Tag 7 mittels Schnelltest/PCR-Test.
  • Für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich.

Hinweis: Es dürfen während der Quarantäne keine Symptome aufgetreten sein.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das Gesundheitsministerium hat die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich vereinfacht. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden.

Der „Corona-Knigge“ für Jung und Alt

Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) hat zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin e.V. (GHUP) einen Leitfaden zur Hygiene in Zeiten der COVID-19-Pandemie veröffentlicht.

Die gesamte PDF-Datei können Sie hier herunterladen.

Weitere Informationen

Kontakt

Rathaus Hattenhofen


Hauptstraße 45

Postfach 1149

73110 Hattenhofen

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07164-91009-25

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