Gemeinde Hattenhofen

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Häufigste Anliegen

Liebe Besucher,

auf dieser Seite möchten wir die am häufigsten auf unserer Seite aufgerufenen Dienstleistungen und Informationen für Sie gebündelt bereit stellen, um Ihnen den Behördengang zu erleichtern oder vielleicht sogar ganz zu ersparen.

Abfall

Auf der Seite des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Göppingen finden Sie alle wichtigen Informationen über Abfuhrtermine, Gebühren oder Problemstoffe. Sie verlassen damit die Seite der Gemeinde Hattenhofen.

► direkt zur Seite des AWB Göppingen

Ansprechpartner

Wer ist zuständig für was? Der richtige Ansprechpartner kann Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.

► direkt zum Rathausteam

Bauplätze

Leider kann die Gemeinde bis auf weiteres keine Bauplätze anbieten. Den privaten Bau- und Wohnungsmarkt entnehmen Sie bitte den einschlägigen Immobilienportalen.

Bebauungspläne

Auf der folgenden Seite finden Sie alle Bebauungspläne der Gemeinde Hattenhofen

► direkt zu den Bebauungsplänen

Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte der Gemeinde Hattenhofen werden im online Portal BORIS-BW (Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg) zur Verfügung gestellt.

► direkt zu den Bodenrichtwerten

Führerschein

Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten?

Bis zum 19. Januar 2033 müssen in der Europäischen Union alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor 2013 ausgestellt worden sind. Der Umtausch verläuft in Deutschland schrittweise, gestaffelt nach Jahrgängen. In Deutschland müssen rund 42 Millionen Führerscheine umgetauscht werden.

Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Juli 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Karten- Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der alte Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen, bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Führerscheinumtausch nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

Was ist für mich relevant - das Ausstellungsjahr oder das Geburtsjahr?

Da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr erkennbar ist, ist der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. In einer zweiten Stufe, die den Umtausch der zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine regelt, wird auf das Ausstellungsjahr abgestellt.

Was gilt für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind?

Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, sind vom vorgezogenen Umtausch zunächst ausgenommen. Sie müssen ihren Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein vorzeitiger Umtausch erfolgen muss, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob diese Fahrerlaubnisinhaber nach dem 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis noch Gebrauch machen möchten und dafür weiter einen gültigen Führerschein benötigen.

Wie lange gilt der neue Führerschein?

Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Lichtbild und ggf. Namen.

Den Umtausch können Sie bequem bei uns im Bürgerbüro erledigen. Neben dem alten Führerschein müssen Sie ein gültiges Dokument (Personalausweis, Reisepass) sowie ein aktuelles biometrisches Passbild mitbringen. Bitte vereinbaren Sie für den Führerschein-Umtausch telefonisch unter Tel. 91009-12 / -16 einen Termin.

Ihr Bürgerbüro-Team

Gewerbe

Sie möchten ein Gewerbe An-, Ab- oder Ummelden, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Gerne können Sie uns auch das entsprechende Formular für die Gewerbeanmeldung / Gewerbeabmeldung / Gewerbeummeldung im Original mit Unterschrift zukommen lassen. Die Formularen finden Sie hier.

Um eine Steuernummer für Ihre unternehmerische Tätigkeit zu erhalten benötigt Ihr Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Grundsteuerreform 2025

Der Landtag hat 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen, das ab dem 1. Januar 2025 gilt. Alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Website unseres Gemeindeverwaltungsverbands.

Informationen zur Grundsteuerreform 2025

Hundehaltung

Hundehaltung

Sie möchten sich einen Hund anschaffen oder besitzen bereits einen und benötigen weitere Informationen? Alle wichtigen Themen rund um die Hundehaltung haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Kinderbetreuung

Kinderbetreuung

Alle wichtigen Informationen zum Thema Kinderbetreuung in Hattenhofen finden Sie hier.

Informationen zu Bescheinigungen der Kindergartengebühren

Wenn Sie für das Finanzamt eine Bescheinigung über die gezahlten Kindergartengebühren benötigen, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Nachweis über Kontoauszug
    Reichen Sie beim Finanzamt Ihren Kontoauszug ein und markieren Sie darauf die entsprechenden Abbuchungen.

  2. Detaillierte Jahresaufstellung der gezahlten Gebühren
    Sie können bei uns eine detaillierte Aufstellung aller im jeweiligen Kalenderjahr bezahlten Kindergartengebühren beantragen.

    • Bearbeitungsgebühr: 10,00 € pro Kalenderjahr
    • Beantragung: Bitte senden Sie eine E-Mail an rathaus(@)hattenhofen.de und geben Sie an,

      • für welches Kalenderjahr die Bescheinigung benötigt wird und
      • um welches Kind es sich handelt.

  3. Bescheinigung über die aktuelle Höhe der Kindergartengebühren
    Alternativ können Sie eine Bescheinigung über die derzeit gültige Gebühr beantragen.

    • Bearbeitungsgebühr: 5,00 €
    • Beantragung: Bitte schreiben Sie eine E-Mail an rathaus(@)hattenhofen.de und teilen Sie mit,

      • für welches Kind Sie diese Bescheinigung benötigen.

Öffnungszeiten, Bankverbindung und Kontakt

Die Öffnungszeiten, die Bankverbindung sowie unsere Kontaktdaten haben wir auf einer Seite zusammengefasst. Dort finden Sie auch ein Kontaktformular.

► direkt zur Seite

Bitte beachten Sie, der Besuch des Rathauses ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Personalausweis - Online-Funktion

Alle wichtigen Informationen zu Ihrem neuen Personalausweis mit Online-Funktion finden Sie hier.

Rathausformulare

Einige Anliegen können Sie bequem von zuhause aus erledigen. Wir haben daher einige der gängigsten Formulare für Sie bereit gestellt.

► direkt zu den Rathaus-Formularen

Urlaubsplanung/Ausweisdokumente

Urlaub – die wohl schönste Zeit des Jahres..... aber nur dann, wenn vor Abreise alle Ausweisdokumente noch gültig sind.

Reisepass, Personalausweis: Im Ausland gelten unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, um sich auszuweisen. Das gilt auch für Kinder. Wer sich rechtzeitig um diese Dokumente kümmert, hat weniger Stress und umgeht im Idealfall auch lange Wartezeiten.

Für Reisen ins Ausland sind gültige Personalausweise, in manchen Ländern sogar ein noch mindestens sechs Monate gültiger Reisepass, notwendig. Aus diesem Grund rät die Gemeindeverwaltung, rechtzeitig vor der Urlaubsplanung die Gültigkeit der Reisedokumente zu überprüfen und bei Bedarf einen neuen Ausweis beziehungsweise Reisepass zu beantragen. Für welches Land welche Dokumente vorgeschrieben sind, kann jeder selbst in Erfahrung bringen – am schnellsten beim Auswärtigen Amt.

Darauf ist zu achten
Alle Ausweisdokumente können nur persönlich beantragt werden. Für alle Ausweise und Pässe sind aktuelle digitale biometrische Passbilder erforderlich.

Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“ werden künftig ausschließlich digital vorliegende biometrische Lichtbilder für neue hoheitliche Dokumente (z.B. Personalausweise und Reisepässe) verwendet. Ausgedruckte Passbilder können nicht mehr verwendet werden.

Einwohnerinnen und Einwohner können ab sofort direkt im Rathaus ein digitales biometrisches Lichtbild am neuen „Point-ID“ Fotoaufnahmesystem anfertigen lassen (für Personen ab 3 Jahren).

Die Gebühr pro Aufnahme in Höhe von 6,00 Euro ist von der Bundesdruckerei vorgegeben und kann von der Gemeinde nicht beeinflusst werden.

Wichtig: Da es sich um ein rein digitales Foto handelt, wird dieses nicht ausgedruckt oder ausgehändigt. Alternativ kann das Lichtbild auch bei einem externen, zertifizierten Fotodienstleister erstellt werden und über einen gesicherten sogenannten Datamatrix-Code bereitgestellt werden.

Auf folgender Website finden Sie alle externen zertifizierten Fotodienstleister.

Beim Beantragen von Ausweisdokumenten für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung beider Erziehungsberechtigter erforderlich. Diese Zustimmungserklärung können Sie hier herunterladen. Es sind die Geburtsurkunde, ein aktuelles Ausweisdokument (sofern vorhanden) sowie die Ausweisdokumente beider Elternteile vorzulegen.
Bitte beachten Sie auch, dass Kinder ab 10 Jahren bei der Antragstellung die Unterschrift leisten müssen.

Um neue Ausweisdokumente zu haben oder sie zu aktualisieren werden Gebühren bei der Antragstellung fällig.

Eine Übersicht:

  • Beantragung eines neuen Personalausweises für Personen unter 24 Jahren 22,80€
  • Beantragung eines neuen Personalausweises für Personen über 24 Jahren 37,00 €
  • Beantragung eines vorläufigen Personalausweises 10,00 €
  • Beantragung eines Reisepasses für Personen unter 24 Jahren 37,50 €
  • Beantragung eines Reisepasses für Personen über 24 Jahren 60,00 €
  • Beantragung eines Expressreisepasses (Lieferung innerhalb von 4 Werktagen garantiert) für Personen unter 24 Jahren 69,50 €
  • Beantragung eines Expressreisepasses (Lieferung innerhalb von 4 Werktagen garantiert) für Personen über 24 Jahren 92,00 €

Für die Beantragung eines Ausweisdokuments müssen Sie einen Termin vereinbaren. Bitte rufen Sie uns hierzu unter der Telefonnummer 07164/91009-0 an.

Bei weiteren Fragen dürfen Sie sich ebenfalls gerne an uns wenden.

Vollmachten

Sollten Sie verhindert sein, Ihren neuen Personalausweis oder Reisepass abzuholen, können Sie eine andere Person bevollmächtigen.

Die Vollmachten finden Sie hier.

Weitere Informationen

Kontakt

Rathaus Hattenhofen


Hauptstraße 45

Postfach 1149

73110 Hattenhofen

07164-91009-0

07164-91009-25

rathaus(@)hattenhofen.de