Gemeinde Hattenhofen

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Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan "Bäumle"

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan "Bäumle"

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Bäumle“ mit örtlichen Bauvorschriften

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften Bäumle“ in Hattenhofen
Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in öffentlicher Sitzung am 22.07.2026 aufgrund von § 10 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.10.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 3257) i.V. mit §§ 74 und 75 der LBO von Baden-Württemberg i.d.F. vom 05.03.2010, zuletzt geändert am 18.03.2025 (GBI. 2025 Nr. 25) und § 4 der GemO für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert am 27.02.2023 (GBI. S. 229, 231), folgende jeweils selbstständige

Satzungen

über die Aufstellung des Bebauungsplans „Bäumle“ in Hattenhofen und über die zusammen mit dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften beschlossen:


§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil (§ 2 Abs.1).

§ 2 Bestandteil des Bebauungsplans

Der Bebauungsplan besteht aus

(1) dem zeichnerischen Teil vom 08.07.2026, gefertigt von Ingenieurbüro Melber& Metzger,

(2) dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 08.07.2026, gefertigt von Ingenieurbüro Melber& Metzger.

(3) Dem Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften ist eine Begründung vom 08.07.2026 beigefügt.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S. von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung zuwider handelt.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Durch den Satzungsbeschluss betroffenes Gebiet

Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften „Bäumle“ – siehe Anlage.


Hinweise zum Satzungsbeschluss

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeichnerischem Teil, Textteil und die Begründung können bei der Gemeindeverwaltung Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienststunden – nach vorheriger Terminvereinbarung - eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Es liegen umweltbezogene Informationen (u.a. Anlagen zur Begründung) zu folgenden Themen vor:

Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Prüfung, Natura-2000 Vorprüfung,

Ausnahmeantrag FFH-Mähwiesen, Antrag Streuobstumwandlung, Bodenschutzkonzept, Geotechnischer Bericht.

Geologiedaten, Naturschutz, Vogelschutz, Brauchwasser, Immissionsschutz, Grundwasserschutz, Oberflächengewässer, Abwasserbeseitigung, Altlasten, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Zustrombereich Sauerbrunnen und Geothermie, Photovoltaikanlagen.

Nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind.

- Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

- Außerdem wird hingewiesen:

1. Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

2. Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hattenhofen, 30. Juli 2026

Reutter

Bürgermeister

  • Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften „Bäumle“ Download PDF-Datei

Weitere Planungsunterlagen finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Graubachtal

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Graubachtal

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Graubachtal / Ortsmitte – 3. Änderung“ in Hattenhofen:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Graubachtal / Ortsmitte – 3. Änderung“ in Hattenhofen

Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in öffentlicher Sitzung am 22.07.2026 aufgrund von § 10 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.10.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 3257) i.V. mit §§ 74 und 75 der LBO von Baden-Württemberg i.d.F. vom 05.03.2010, zuletzt geändert am 18.03.2025 (GBI. 2025 Nr. 25) und § 4 der GemO für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert am 27.02.2023 (GBI. S. 229, 231), folgende jeweils selbstständige

Satzungen

über die Aufstellung des Bebauungsplans „Graubachtal /Ortsmitte – 3. Änderung“ in Hattenhofen und über die zusammen mit dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil (§ 2 Abs.1).

§ 2 Bestandteil des Bebauungsplans

Der Bebauungsplan besteht aus

(1) dem zeichnerischen Teil vom 22.07.2026, gefertigt von VTG Straub mbH

(2) dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 22.07.2026, gefertigt von VTG Straub mbH

Dem Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften ist eine Begründung vom 22.07.2026 beigefügt.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S. von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung zuwider handelt.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB ist nicht erforderlich.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Durch den Satzungsbeschluss betroffene Gebiete

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Graubachtal / Ortsmitte – 3. Änderung“ umfasst die Flurstücke Nr. 50, 49, 49/1, 47, 2600, 2603, 2604, 2607, 2608, 2609, 2610, 2611/1, 2611, 2613 (Weg), 2615, 2614, 2616, 2617, 2619 (Weg), 39/1, 2602/3, 2602, 2602/2, 2602/1, 14/5, 197/4, 74/5, 213, 74, 74/4, 10/9, 74/2, 74/1, 79, 80, 82, 82/1, 74/3, 73, 89, 87, 84, 84/1, 82/2, 72/1, 91/1 (Hirtengässle), 71, 2612, 69, 68, 68/1, 68/2, 67, 66, 59, 56, 55, 52 und 52/1.

Er wird begrenzt von den Flurstücken Nr. 14 (Zeller Straße), 10 (Hauptstraße), 74/4 (Höfle), 75/1, 76, 76/1, 78, 2620, 2620/1, 2606, 2641, 2605, 2643, 2642, 35/4, 2613/1, 39/19, 39/32, 39/33, 39/34, 39/36 und 39/3.

Die Flurstücke Nr. 2606, 2605, 39/19 und 74/4 (Höfle) befinden sich teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Geltungsbereichs.

Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften „Graubachtal / Ortsmitte – 3. Änderung“- siehe Anhang.

Hinweise zum Satzungsbeschluss

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeichnerischem Teil, Textteil und die Begründung können bei der Gemeindeverwaltung Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienststunden – nach vorheriger Terminvereinbarung - eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Es liegen umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen vor:

Artenschutz, insbesondere zu Brutvögeln, Fledermäusen sowie zu Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände; Schutzgebiete und Streuobstbestände; Boden, Geologie, Bodenschutz und Umgang mit Bodenüberschussmassen; Grundwasser, Sauerwasservorkommen und Einschränkungen bei geothermischen Nutzungen; Oberflächenwasser, Hochwasser- und Starkregenvorsorge; Altlasten; Immissionsschutz; Abwasserbeseitigung sowie Abfallentsorgung.

Nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind.

- Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

- Außerdem wird hingewiesen:

1. Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

2. Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hattenhofen, 30. Juli 2026

Jochen Reutter

Bürgermeister

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