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Das Landratsamt Göppingen als untere Wasserbehörde erlässt aufgrund §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1, 80 Abs. 2 Nr. 3 und 82 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für das Gebiet des Landkreises Göppingen folgende
Allgemeinverfügung
zur Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zum Schutz des Ökosystems Oberflächengewässer.
Der Gemeingebrauch gemäß § 20 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) wird wie folgt eingeschränkt:
Hinweise: Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Landratsamt Göppingen, Umweltschutzamt, Lorcher Str. 6, 73033 Göppingen, Zimmer Nr. C 122 zu den üblichen Öffnungszeiten und unter www.landkreis-goeppingen.de eingesehen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit
dar und können mit Geldbuße geahndet werden. Über den Inhalt dieser Allgemeinverfügung wurden das für den Landkreis Göppingen
zuständige Polizeipräsidium sowie die Ortspolizeibehörden der Städte und
Gemeinden im Geltungsbereich informiert. Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch beim Landratsamt Göppingen eingelegt werden.
Göppingen, den 21.07.2022
gez.
Jochen Heinz
Erster Landesbeamter
Rathaus Hattenhofen
Hauptstraße 45
Postfach 1149
73110 Hattenhofen
07164-91009-0
07164-91009-25
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