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Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Graubachtal / Ortsmitte – 3. Änderung“ in Hattenhofen:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Graubachtal / Ortsmitte – 3. Änderung“ in Hattenhofen
Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in öffentlicher Sitzung am 22.07.2026 aufgrund von § 10 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.10.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 3257) i.V. mit §§ 74 und 75 der LBO von Baden-Württemberg i.d.F. vom 05.03.2010, zuletzt geändert am 18.03.2025 (GBI. 2025 Nr. 25) und § 4 der GemO für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert am 27.02.2023 (GBI. S. 229, 231), folgende jeweils selbstständige
Satzungen
über die Aufstellung des Bebauungsplans „Graubachtal /Ortsmitte – 3. Änderung“ in Hattenhofen und über die zusammen mit dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil (§ 2 Abs.1).
§ 2 Bestandteil des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan besteht aus
(1) dem zeichnerischen Teil vom 22.07.2026, gefertigt von VTG Straub mbH
(2) dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 22.07.2026, gefertigt von VTG Straub mbH
Dem Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften ist eine Begründung vom 22.07.2026 beigefügt.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung zuwider handelt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB ist nicht erforderlich.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Durch den Satzungsbeschluss betroffene Gebiete
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Graubachtal / Ortsmitte – 3. Änderung“ umfasst die Flurstücke Nr. 50, 49, 49/1, 47, 2600, 2603, 2604, 2607, 2608, 2609, 2610, 2611/1, 2611, 2613 (Weg), 2615, 2614, 2616, 2617, 2619 (Weg), 39/1, 2602/3, 2602, 2602/2, 2602/1, 14/5, 197/4, 74/5, 213, 74, 74/4, 10/9, 74/2, 74/1, 79, 80, 82, 82/1, 74/3, 73, 89, 87, 84, 84/1, 82/2, 72/1, 91/1 (Hirtengässle), 71, 2612, 69, 68, 68/1, 68/2, 67, 66, 59, 56, 55, 52 und 52/1.
Er wird begrenzt von den Flurstücken Nr. 14 (Zeller Straße), 10 (Hauptstraße), 74/4 (Höfle), 75/1, 76, 76/1, 78, 2620, 2620/1, 2606, 2641, 2605, 2643, 2642, 35/4, 2613/1, 39/19, 39/32, 39/33, 39/34, 39/36 und 39/3.
Die Flurstücke Nr. 2606, 2605, 39/19 und 74/4 (Höfle) befinden sich teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Geltungsbereichs.
Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften „Graubachtal / Ortsmitte – 3. Änderung“- siehe Anhang.
Hinweise zum Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeichnerischem Teil, Textteil und die Begründung können bei der Gemeindeverwaltung Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienststunden – nach vorheriger Terminvereinbarung - eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.
Es liegen umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen vor:
Artenschutz, insbesondere zu Brutvögeln, Fledermäusen sowie zu Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände; Schutzgebiete und Streuobstbestände; Boden, Geologie, Bodenschutz und Umgang mit Bodenüberschussmassen; Grundwasser, Sauerwasservorkommen und Einschränkungen bei geothermischen Nutzungen; Oberflächenwasser, Hochwasser- und Starkregenvorsorge; Altlasten; Immissionsschutz; Abwasserbeseitigung sowie Abfallentsorgung.
Nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind.
- Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
- Außerdem wird hingewiesen:
1. Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hattenhofen, 30. Juli 2026
Jochen Reutter
Bürgermeister
Hinweis: Die Planunterlagen (Lageplan, Text, Begründung) werden Ende August, nach der Sommerpause, eingestellt.
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Bäumle“ mit örtlichen Bauvorschriften
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften Bäumle“ in Hattenhofen
Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in öffentlicher Sitzung am 22.07.2026 aufgrund von § 10 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.10.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 3257) i.V. mit §§ 74 und 75 der LBO von Baden-Württemberg i.d.F. vom 05.03.2010, zuletzt geändert am 18.03.2025 (GBI. 2025 Nr. 25) und § 4 der GemO für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert am 27.02.2023 (GBI. S. 229, 231), folgende jeweils selbstständige
Satzungen
über die Aufstellung des Bebauungsplans „Bäumle“ in Hattenhofen und über die zusammen mit dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil (§ 2 Abs.1).
§ 2 Bestandteil des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan besteht aus
(1) dem zeichnerischen Teil vom 08.07.2026, gefertigt von Ingenieurbüro Melber& Metzger,
(2) dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 08.07.2026, gefertigt von Ingenieurbüro Melber& Metzger.
(3) Dem Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften ist eine Begründung vom 08.07.2026 beigefügt.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung zuwider handelt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Durch den Satzungsbeschluss betroffenes Gebiet
Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften „Bäumle“ – siehe Anlage.
Hinweise zum Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeichnerischem Teil, Textteil und die Begründung können bei der Gemeindeverwaltung Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienststunden – nach vorheriger Terminvereinbarung - eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Es liegen umweltbezogene Informationen (u.a. Anlagen zur Begründung) zu folgenden Themen vor:
Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Prüfung, Natura-2000 Vorprüfung,
Ausnahmeantrag FFH-Mähwiesen, Antrag Streuobstumwandlung, Bodenschutzkonzept, Geotechnischer Bericht.
Geologiedaten, Naturschutz, Vogelschutz, Brauchwasser, Immissionsschutz, Grundwasserschutz, Oberflächengewässer, Abwasserbeseitigung, Altlasten, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Zustrombereich Sauerbrunnen und Geothermie, Photovoltaikanlagen.
Nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind.
- Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
- Außerdem wird hingewiesen:
1. Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hattenhofen, 30. Juli 2026
Reutter
Bürgermeister
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Gemeinde Hattenhofen - Landkreis Göppingen
Umlegung „Bäumle“
B e k a n n t m a c h u n g d e s U m l e g u n g s b e s c h l u s s e s und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
I. Umlegungsbeschluss
für das Gebiet „Bäumle“
Gemarkung Hattenhofen
Der Umlegungsausschuss hat am 22.04.2026 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), für das Gebiet „Bäumle“, auf der Gemarkung Hattenhofen – südlich der teileinbezogen Flurstücke 3164, 3165, 3166/1, 3166, 3167 und 3160, westlich der Ledergasse (Flst. 3160/1 inkl.), nördlich des teileinbezogen Flurstückes 3159 und östlich der teileinbezogen Flurstücke 3161, 3161/1, 3162, 3163 und 3163/1 (siehe auch Abgrenzungsplan des Büros Melber&Metzger vom 13.02.2026), die Durchführung einer
Umlegung
beschlossen.
In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Hattenhofen einbezogen:
Flst. Nr. 3159 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 560 m²), 3160 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca. 231 m²), 3160/1, 3161 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 916 m²), 3161/1 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 958 m²), 3162 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 1097 m²), 3163 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 3378 m²), 3163/1 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 2187 m²), 3164 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 935 m²), 3165 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 842 m²), 3166 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 748 m²), 3166/1 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 1075 m²), 3167 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 558 m²).
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Bäumle“.
Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs „Bäumle“.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB-DVO) vom 2.3.1998 (GBl. S.185), in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom 18.03.2023, dem Umlegungsausschuss „Bäumle“.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss „Bäumle“ der
Gemeinde Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber der Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen 6 Wochen, seit der Bekanntgabe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs.3 S. 2 und Abs. 4 BauGB).
VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit vom 08.05.2026 bis zum 09.06.2026 im Rathaus öffentlich aus und können während der Dienststunden dort eingesehen werden.
Hattenhofen, 23.04.2026
Jochen Reutter
Bürgermeister
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Räumliche Abgrenzung der Baulandumlegung „Bäumle“: Download PDF-Datei
Rathaus Hattenhofen
Hauptstraße 45
Postfach 1149
73110 Hattenhofen
07164-91009-0
07164-91009-25
rathaus(@)hattenhofen.de
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