Gemeinde Hattenhofen

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Bebauungsplan „Gockelreute, 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften

Bebauungsplan „Gockelreute, 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften:

  • Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
  • Entwurfsbeschluss des Bebauungsplans mit zeichnerischem Teil, Textteil, Begründung, Eingriffs-/Ausgleichsbilanz und Artenschutz-Untersuchung Haselmaus
  • Auslegungs- und Beteiligungsbeschluss am Bebauungsplan-Entwurf

Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.12.2025 gem. § 2 Abs.1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Gockelreute, 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen. Dieser wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung und auf eine zusammenfassende Erklärung verzichtet wird.

In der Gemeinderatssitzung am 17.12.2025 wurden die Bebauungsplanunterlagen, bestehend aus

a) dem zeichnerischen Teil im Maßstab 1: 250, Datum 17.12.2025, gefertigt von VTG Straub mbH,

b) dem Textteil, Datum 17.12.2025, gefertigt von VTG Straub mbH,

c) der Begründung, Datum 17.12.2025, gefertigt von VTG Straub mbH und

d) der Artenschutz-Untersuchung Haselmaus, Datum November 2025 gefertigt von Dipl.-Ing. Annette Titze und

e) der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, Datum 20.11.2025, gefertigt von Dipl.-Ing. Annette Titze

als Bebauungsplan-Entwurf beschlossen. Gleichzeitig wurde der Beschluss zur Beteiligung und Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB gefasst.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst insgesamt ca. 791 m². Dieser ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet und liegt am westlichen Ortsrand der Gemeinde Hattenhofen entlang der Dieselstraße zwischen der Schlierbacher Straße und der Friedhofstraße innerhalb der Gemarkung Hattenhofen.

Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke Nr. 2920 (Dieselstraße) und 2921 (Sportplatz). Begrenzt wird der Geltungsbereich von dem Flurstück Nr. 915/6.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem folgenden Lageplan.

Die Gemeinde Hattenhofen beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für den Neubau eines Sanitärgebäudes mit Umkleiden auf dem bestehenden Sportgelände mit Hilfe des vorliegenden Bebauungsplans zu schaffen, um die Nutzbarkeit des Sportplatzes dauerhaft sicherzustellen und den heutigen Anforderungen an Hygiene und Infrastruktur gerecht zu werden.

Innerhalb des Geltungsbereichs bestehen teilweise bauplanungsrechtlichen Festsetzungen durch den Bebauungsplan „Gockelreute, 1. Änderung“. Derzeit ist das Plangebiet als öffentliche Grünfläche „Sportplatz“ ausgewiesen. Darüber hinaus wird ein Pflanzgebot, eine Fläche für Verkehrsgrün und Parkierungsflächen festgesetzt. Die darin enthaltenen Festsetzungen sind teilweise nicht mehr Bestandteil aktueller Planungen, weshalb es gilt, den Bebauungsplan „Gockelreute, 2. Änderung“ aufzustellen. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist notwendig, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Durch das Verfahren wird gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht untereinander abgewogen werden.

Derzeit ist die Fläche im gültigen Flächennutzungsplan „Gemeindeverwaltungsverband GVV Raum Bad Boll“ als Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sportplatz“ sowie „Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße mit teilweise Ruhendem Verkehr“ ausgewiesen. Die neue Nutzung als Umkleide- und Sanitärgebäude entspricht dem prinzipiellen Zweck der Fläche als Sportanlage. Im Verfahren nach § 13a BauGB besteht kein Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan. Durch die Neuausweisung als Gemeinbedarfsfläche ist dieser im Wege der Berichtigung anzupassen.

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen bauordnungs- und planungsrechtlichen Festsetzungen in seinem Geltungsbereich außer Kraft.

Um den Belangen des Artenschutzes angemessen Rechnung zu tragen, wurde von Dipl.-Ing. Annette Titze eine artenschutzrechtliche Untersuchung auf ein mögliches Vorkommen der streng geschützten Haselmaus durchgeführt. Bei der Untersuchung auf ein potenzielles Haselmaus-Vorkommen im Vorhabengebiet am Sportplatz Hattenhofen vom 13.11.2025 konnte keine Haselmaus nachgewiesen werden. Es kommt somit zu keinem Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG. Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Um den Eingriff in die Pflanzgebotsfläche auszugleichen, wurde eine E-/A-Bilanz von Dipl.-Ing. Annette Titze erstellt und eine Ausgleichsmaßnahme in Form von Gehölzpflanzungen vorgesehen. Die Maßnahme zum Ausgleich wird auf Flurstück Nr. 2921 (Sportplatz) in der Gemarkung Hattenhofen festgesetzt.

Plan zur Umgrenzung der Ausgleichsmaßnahme

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplanentwurf, bestehend aus den o.g. Unterlagen Nr. a) bis e) kann mit den zugehörigen Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom Montag, 19. Januar 2026 bis einschließlich Freitag, 20. Februar 2026 über die Homepage der Gemeinde Hattenhofen obezogen bzw. geladen werden.

Zusätzlich liegen die oben genannten Unterlagen im Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich aus.

Zeitgleich werden die berührten Behörden und betroffenen sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB, sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Einwände, Anregungen und sonstige Hinweise können durch jedermann innerhalb der oben genannten Veröffentlichungsfrist elektronisch unter rathaus(@)hattenhofen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch schriftlich oder zur Niederschrift unter der oben genannten Adresse abgegeben werden.

Die Internetadresse, unter der die oben genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Jochen Reutter, Bürgermeister

Hattenhofen, 15. Januar 2026

Anlagen:

 

Erlass einer Veränderungssperre für das Flurstück 3570 (Teilfläche gemäß Tiefenwirkung einer Baulinie)

Erlass einer Veränderungssperre für das Flurstück 3570 (Teilfläche gemäß Tiefenwirkung einer Baulinie)

Zur Sicherung des unbebauten Außenbereichs im Vogelschutzgebiet hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen in öffentlicher Sitzung am 24. September 2025 eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die nachstehend abgedruckte Satzung über die Veränderungssperre kann während der Dienstzeiten auf dem Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen im Zimmer 4 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Terminvereinbarung unter 07164/910090 oder rathaus(@)hattenhofen.de ist erforderlich.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Absatz 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Hattenhofen geltend gemacht worden ist.

Download

Den Lageplan und die Satzung können Sie hier jeweils als PDF-Datei herunterladen.

Hattenhofen, 2. Oktober 2025

Reutter
Bürgermeister

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Kontakt

Rathaus Hattenhofen


Hauptstraße 45

Postfach 1149

73110 Hattenhofen

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rathaus(@)hattenhofen.de