Gemeinde Hattenhofen

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Bebauungsplan „Graubachtal / Ortsmitte - 3. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften

Bebauungsplan „Graubachtal / Ortsmitte -

3. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften:

  • Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
  • Entwurfsbeschluss des Bebauungsplans mit zeichnerischem Teil, Textteil, Begründung
  • Auslegungs- und Beteiligungsbeschluss am Bebauungsplan-Entwurf

Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in seiner Sitzung am 18.03.2026 gem. § 2 Abs.1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Graubachtal / Ortsmitte - 3. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen. Dieser wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung, eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung und auf eine zusammenfassende Erklärung verzichtet wird.

In der Gemeinderatssitzung am 18.03.2026 wurden die Bebauungsplanunterlagen, bestehend aus

a) dem zeichnerischen Teil im Maßstab 1: 500, Datum 18.03.2026, gefertigt von VTG Straub mbH,

b) dem Textteil, Datum 18.03.2026, gefertigt von VTG Straub mbH,

c) der Begründung, Datum 18.03.2026, gefertigt von VTG Straub mbH,

als Bebauungsplan-Entwurf beschlossen. Gleichzeitig wurde der Beschluss zur Beteiligung und Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB gefasst.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst insgesamt ca. 5,1 ha. Dieser ist im zeichnerischen Teil schwarz gestrichelt umrandet und befindet sich innerhalb der Gemarkung Hattenhofen. Er wird begrenzt von den Flurstücken Nr. 14 (Zeller Straße), 10 (Hauptstraße), 74/4 (Höfle), 75/1, 76, 76/1, 78, 2620, 2620/1, 2606, 2641, 2605, 2643, 2642, 35/4, 2613/1, 39/19, 39/32, 39/33, 39/34, 39/36 und 39/3. Die Flurstücke Nr. 50, 49, 49/1, 47, 2600, 2603, 2604, 2607, 2608, 2609, 2610, 2611/1, 2611, 2613 (Weg), 2615, 2614, 2616, 2617, 2619 (Weg), 39/1, 2602/3, 2602, 2602/2, 2602/1, 14/5, 197/4, 74/5, 213, 74, 74/4, 10/9, 74/2, 74/1, 79, 80, 82, 82/1, 74/3, 73, 82/1, 89, 87, 82, 84, 84/1, 82/2, 74/3, 72/1, 91/1 (Hirtengässle), 71, 2612, 69, 68, 68/1, 68/2, 67, 66, 59, 56, 55, 52 und 52/1 befindet sich innerhalb und die Flurstücke Nr. 2606, 2605, 39/19 und 74/4 (Höfle) teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Geltungsbereichs.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus folgendem Lageplan

Innerhalb des Geltungsbereichs bestehen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen durch den Bebauungsplan „Graubachtal / Ortsmitte 2. Änderung“. Die darin enthaltenen Festsetzungen sind nicht mehr Bestandteil aktueller Planungen, weshalb es gilt, den Bebauungsplan „Graubachtal / Ortsmitte 3. Änderung“ aufzustellen.

In den vergangenen Jahren gingen bei der Gemeinde Hattenhofen wiederholt Bauanfragen und Änderungswünsche ein, die auf eine Anpassung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans abzielten.

Die Anregungen betrafen unter anderem die Errichtung von Balkonen und Terrassen zur Verbesserung der Wohnqualität, die Anpassung der Trauf- und Firsthöhen an eine zeitgemäße Bauweise, die Zulassung mehrerer Wohneinheiten je Gebäude zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums sowie die Gestaltung und Höhe von Einfriedungen entlang öffentlicher Flächen.

Diese wiederkehrenden Anliegen verdeutlichen, dass einzelne Festsetzungen des seit über 20 Jahren geltenden Bebauungsplans nicht mehr den aktuellen städtebaulichen und wohnbaulichen Anforderungen entsprechen.

Um Einzelfallentscheidungen und damit einen städtebaulichen Flickenteppich zu vermeiden, hat die Gemeinde Hattenhofen entschieden, die Regelungen im Rahmen einer 3. Änderung des Bebauungs-plans zu überprüfen und einheitlich zu aktualisieren.

Zu diesem Zweck wurden sämtliche Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Geltungsbereich angeschrieben und um Mitteilung gewünschter Änderungen gebeten. Die eingegangenen Stellung-nahmen wurden von der Gemeinde ausgewertet und abgewogen. Die aktualisierte Planung wurde anschließend der Bürgerschaft am 29.10.2026 im Zuge einer Infoveranstaltung vorgestellt. Im Anschluss wurden erneut um Mitteilung gewünschter Änderungen gebeten, die Stellungnahmen gesammelt und abgewogen und anschließend in die nun vorliegende Planänderung integriert.

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Graubachtal – Ortsmitte“ sollen die Festsetzungen an die aktuellen Bedürfnisse der Einwohner, an zeitgemäße Bauformen sowie an die Erfordernisse einer nachhaltigen Innenentwicklung angepasst werden, ohne den charakteristischen Ortsbildbezug des Gebietes zu verlieren. Durch das Verfahren wird gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht untereinander abgewogen werden.

Derzeit ist die Fläche im gültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Raum Bad Boll im nördlichen Bereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche ausgewiesen. Darüber hinaus ist eine Fläche für Gemeinbedarf ausgewiesen, die Einrichtungen und Anlagen für kirchliche Zwecke und ein Bereich als Fläche für Einrichtungen und Anlagen zur öffentlichen Verwaltung enthält. Westlich im Geltungsbereich befindet sich eine Mischbaufläche. Die südliche Fläche des Geltungsbereichs ist als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Zudem befindet sich im südlichen Teil des Geltungsbereichs eine Fläche für Überschwemmungsgebiete. Im beschleunigten Verfahren nach § 13 a besteht kein Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan. Dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen bauordnungs- und planungsrechtlichen Festsetzungen in seinem Geltungsbereich außer Kraft.

Da im Plangebiet derzeit keine konkreten Vorhaben vorgesehen sind, wurden, um Verbotstatbestände zu vermeiden, entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung in den Textteil des Bebauungsplans übernommen. So dürfen Baufeldfreimachungen nur außerhalb der Brutzeit erfolgen und es sind entsprechende Untersuchungen zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen vor Umnutzung oder Abbruch von Gebäuden durchzuführen.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplanentwurf, bestehend aus den o.g. Unterlagen Nr. a) bis c) kann mit den zugehörigen Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

Montag, 30. März bis einschließlich Montag, 4. Mai 2026

bezogen werden. Zusätzlich liegen die oben genannten Unterlagen im Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich im Dachgeschoss aus. Einsichtnahme nach Terminabsprache.

Zeitgleich werden die berührten Behörden und betroffenen sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB, sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Einwände, Anregungen und sonstige Hinweise können durch jedermann innerhalb der oben genannten Veröffentlichungsfrist elektronisch unter rathaus@hattenhofen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch schriftlich oder – nach Terminabsprache - zur Niederschrift unter der oben genannten Adresse abgegeben werden.

Die Internetadresse, unter der die oben genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Hattenhofen, 26. März 2026

Jochen Reutter
Bürgermeister

Unterlagen:

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gockelreute, 2. Änderung“ in Hattenhofen

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gockelreute, 2. Änderung“ in Hattenhofen:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gockelreute, 2. Änderung“ in Hattenhofen

Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in öffentlicher Sitzung am 18.03.2026 aufgrund von § 10 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) i.V. mit §§ 74 und 75 der LBO von Baden-Württemberg i.d.F. vom 05.03.2010, zuletzt geändert am 18.03.2025 (GBI. Nr. 25) und § 4 der GemO für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert am 22.07.2025 (GBI. S. 71), folgende jeweils selbstständige

Satzungen

über die Aufstellung des Bebauungsplans „Gockelreute, 2. Änderung“ in Hattenhofen und über die zusammen mit dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften beschlossen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil (§2 Abs.1)

§ 2 Bestandteil des Bebauungsplans

Die Aufstellung des Bebauungsplans besteht aus

(1) dem zeichnerischen Teil vom 18.03.2026, gefertigt von VTG Straub mbH

(2) dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 18.03.2026, gefertigt von VTG Straub mbH und

(3) der Begründung vom 18.03.2026, gefertigt von VTG Straub mbH

(4) der „Artenschutz-Untersuchung Haselmaus“, Datum November 2025, gefertigt von Dipl.-Ing. Annette Titze

(5) der „Eingriffs-/Ausgleichsbilanz“, Datum 20.11.2025, gefertigt von Dipl.-Ing. Annette Titze

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S. von § 75 LBO handelt, werden aufgrund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung zuwider handelt.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gockelreute, 2. Änderung“ sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 3 BauGB bzw. § 74 Abs. 7 LBO i.V. nicht genehmigungspflichtig.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Durch den Satzungsbeschluss betroffene Gebiete

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gockelreute, 2. Änderung“ wird begrenzt

  • im Norden durch Sportplatz (Flurstück Nr. 2921) /Dieselstraße (Flurstück Nr. 2920)
  • im Osten durch Gewerbegebiet (Flurstück Nr. 915/6)
  • im Süden durch Sportplatz (Flurstück Nr. 2921) /Dieselstraße (Flurstück Nr. 2920)
  • im Westen durch den Sportplatz (Flurstück Nr. 2921)

Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften „Gockelreute, 2. Änderung

Artenschutzrechtliche Belange wurden durch Dipl.-Ing. Annette Titze geprüft. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG können ausgeschlossen werden.

Bei der Untersuchung auf ein potenzielles Haselmaus-Vorkommen im Vorhabengebiet am Sportplatz Hattenhofen konnte keine Haselmaus nachgewiesen werden.

Die Planung wurde vorab mit der Unteren Naturschutz-behörde abgestimmt, was die Betrachtung und den Ersatz der entfallenden Gehölzflächen sowie die artenschutz-rechtliche Betroffenheit betrifft.

Auf Grundlage der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ergibt sich ein Ausgleichsbedarf. Um diesen Bedarf vollständig zu decken, wird eine Ausgleichsmaßnahme südlich des Geltungsbereichs mit Gehölzpflanzungen aus gebietsheimischen Arten vorgesehen.

Plan zur Umgrenzung der Ausgleichsmaßnahme

Hinweise zum Satzungsbeschluss

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeichnerischem Teil, Textteil und die Begründung einschließlich der „Artenschutz-Untersuchung Haselmaus“ und der „Eingriffs-/Ausgleichsbilanz“ können bei der Gemeindeverwaltung Gemeinde Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienststunden, nach Terminvereinbarung, eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a durchgeführt.

Auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung und auf eine zusammenfassende Erklärung wurde verzichtet.

  • Nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind.

  • Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eins Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Außerdem wird hingewiesen:

1. Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

2. Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hattenhofen, 26. März 2026

Jochen Reutter
Bürgermeister

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Hauptstraße 45

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