Gemeinde Hattenhofen

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Öffentliche Bekanntmachungen

Neuwahl der Schöffen ab 2024 - Auflegung der Vorschlagsliste

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Mai die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Ulm und das Amtsgericht Göppingen beschlossen.

Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom Montag, 5. Juni bis Mittwoch, 14. Juni 2023 jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr im Rathaus (Aushang im zweiten Stock, am Sitzungssaal), Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen zu jedermanns Einsicht auf (Terminvereinbarung wird empfohlen).

Innerhalb einer Woche nach Schluss der Auslegung, also bis einschließlich Dienstag,20. Juni, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Bürgermeisteramt Einspruch erhoben werden (§ 37 GVG). Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden seien, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 32 bis 34) entweder nicht aufgenommen werden durften oder die nicht aufgenommen werden sollten, siehe Anhang.

Gemeinde Hattenhofen, 1. Juni 2023

Reutter

Bürgermeister

Anhang:

§ 32 GVG [Unfähigkeit zum Schöffenamt]
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 GVG [Nicht zu berufende Personen]
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG [Weitere nicht zu berufende Personen]
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

 

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