Gemeinde Hattenhofen

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Bebauungsplan „Gockelreute, 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften

Bebauungsplan „Gockelreute, 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften:

  • Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
  • Entwurfsbeschluss des Bebauungsplans mit zeichnerischem Teil, Textteil, Begründung, Eingriffs-/Ausgleichsbilanz und Artenschutz-Untersuchung Haselmaus
  • Auslegungs- und Beteiligungsbeschluss am Bebauungsplan-Entwurf

Der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.12.2025 gem. § 2 Abs.1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Gockelreute, 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen. Dieser wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung und auf eine zusammenfassende Erklärung verzichtet wird.

In der Gemeinderatssitzung am 17.12.2025 wurden die Bebauungsplanunterlagen, bestehend aus

a) dem zeichnerischen Teil im Maßstab 1: 250, Datum 17.12.2025, gefertigt von VTG Straub mbH,

b) dem Textteil, Datum 17.12.2025, gefertigt von VTG Straub mbH,

c) der Begründung, Datum 17.12.2025, gefertigt von VTG Straub mbH und

d) der Artenschutz-Untersuchung Haselmaus, Datum November 2025 gefertigt von Dipl.-Ing. Annette Titze und

e) der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, Datum 20.11.2025, gefertigt von Dipl.-Ing. Annette Titze

als Bebauungsplan-Entwurf beschlossen. Gleichzeitig wurde der Beschluss zur Beteiligung und Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB gefasst.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst insgesamt ca. 791 m². Dieser ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet und liegt am westlichen Ortsrand der Gemeinde Hattenhofen entlang der Dieselstraße zwischen der Schlierbacher Straße und der Friedhofstraße innerhalb der Gemarkung Hattenhofen.

Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke Nr. 2920 (Dieselstraße) und 2921 (Sportplatz). Begrenzt wird der Geltungsbereich von dem Flurstück Nr. 915/6.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem folgenden Lageplan.

Die Gemeinde Hattenhofen beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für den Neubau eines Sanitärgebäudes mit Umkleiden auf dem bestehenden Sportgelände mit Hilfe des vorliegenden Bebauungsplans zu schaffen, um die Nutzbarkeit des Sportplatzes dauerhaft sicherzustellen und den heutigen Anforderungen an Hygiene und Infrastruktur gerecht zu werden.

Innerhalb des Geltungsbereichs bestehen teilweise bauplanungsrechtlichen Festsetzungen durch den Bebauungsplan „Gockelreute, 1. Änderung“. Derzeit ist das Plangebiet als öffentliche Grünfläche „Sportplatz“ ausgewiesen. Darüber hinaus wird ein Pflanzgebot, eine Fläche für Verkehrsgrün und Parkierungsflächen festgesetzt. Die darin enthaltenen Festsetzungen sind teilweise nicht mehr Bestandteil aktueller Planungen, weshalb es gilt, den Bebauungsplan „Gockelreute, 2. Änderung“ aufzustellen. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist notwendig, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Durch das Verfahren wird gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht untereinander abgewogen werden.

Derzeit ist die Fläche im gültigen Flächennutzungsplan „Gemeindeverwaltungsverband GVV Raum Bad Boll“ als Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sportplatz“ sowie „Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße mit teilweise Ruhendem Verkehr“ ausgewiesen. Die neue Nutzung als Umkleide- und Sanitärgebäude entspricht dem prinzipiellen Zweck der Fläche als Sportanlage. Im Verfahren nach § 13a BauGB besteht kein Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan. Durch die Neuausweisung als Gemeinbedarfsfläche ist dieser im Wege der Berichtigung anzupassen.

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen bauordnungs- und planungsrechtlichen Festsetzungen in seinem Geltungsbereich außer Kraft.

Um den Belangen des Artenschutzes angemessen Rechnung zu tragen, wurde von Dipl.-Ing. Annette Titze eine artenschutzrechtliche Untersuchung auf ein mögliches Vorkommen der streng geschützten Haselmaus durchgeführt. Bei der Untersuchung auf ein potenzielles Haselmaus-Vorkommen im Vorhabengebiet am Sportplatz Hattenhofen vom 13.11.2025 konnte keine Haselmaus nachgewiesen werden. Es kommt somit zu keinem Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG. Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Um den Eingriff in die Pflanzgebotsfläche auszugleichen, wurde eine E-/A-Bilanz von Dipl.-Ing. Annette Titze erstellt und eine Ausgleichsmaßnahme in Form von Gehölzpflanzungen vorgesehen. Die Maßnahme zum Ausgleich wird auf Flurstück Nr. 2921 (Sportplatz) in der Gemarkung Hattenhofen festgesetzt.

Plan zur Umgrenzung der Ausgleichsmaßnahme

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Bebauungsplanentwurf, bestehend aus den o.g. Unterlagen Nr. a) bis e) kann mit den zugehörigen Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom Montag, 19. Januar 2026 bis einschließlich Freitag, 20. Februar 2026 über die Homepage der Gemeinde Hattenhofen obezogen bzw. geladen werden.

Zusätzlich liegen die oben genannten Unterlagen im Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45 73110 Hattenhofen, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich aus.

Zeitgleich werden die berührten Behörden und betroffenen sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB, sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Einwände, Anregungen und sonstige Hinweise können durch jedermann innerhalb der oben genannten Veröffentlichungsfrist elektronisch unter rathaus(@)hattenhofen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch schriftlich oder zur Niederschrift unter der oben genannten Adresse abgegeben werden.

Die Internetadresse, unter der die oben genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Jochen Reutter, Bürgermeister

Hattenhofen, 15. Januar 2026

Anlagen:

 

Erlass einer Veränderungssperre für das Flurstück 3570 (Teilfläche gemäß Tiefenwirkung einer Baulinie)

Erlass einer Veränderungssperre für das Flurstück 3570 (Teilfläche gemäß Tiefenwirkung einer Baulinie)

Zur Sicherung des unbebauten Außenbereichs im Vogelschutzgebiet hat der Gemeinderat der Gemeinde Hattenhofen in öffentlicher Sitzung am 24. September 2025 eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die nachstehend abgedruckte Satzung über die Veränderungssperre kann während der Dienstzeiten auf dem Rathaus Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen im Zimmer 4 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Terminvereinbarung unter 07164/910090 oder rathaus(@)hattenhofen.de ist erforderlich.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Absatz 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Hattenhofen geltend gemacht worden ist.

Download

Den Lageplan und die Satzung können Sie hier jeweils als PDF-Datei herunterladen.

Hattenhofen, 2. Oktober 2025

Reutter
Bürgermeister

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026

BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 202

  1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Hattenhofen wird in der Zeit vom 16. Februar 2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20. Februar 2026 (16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten – nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung(07164-910090) im Rathaus, Bürgerbüro im Erdgeschoss (rollstuhlgerecht), Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20. Februar 2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr im Rathaus, Bürgerbüro im EG (rollstuhlgerecht), Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15. Februar 2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 11 Geislingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
    5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
    5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
    5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
    5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

    Der Wahlschein kann bis zum 6. März 2026 (Zweiter Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr im Rathaus, Bürgerbüro im EG (rollstuhlgerecht) schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich nach vorheriger Terminvereinbarung (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

    Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

  6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
    7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
  8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
  9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Hattenhofen, 5. Februar 2026

Reutter
Bürgermeister



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