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Gemeinde Hattenhofen - Landkreis Göppingen
Umlegung „Bäumle“
B e k a n n t m a c h u n g d e s U m l e g u n g s b e s c h l u s s e s und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
I. Umlegungsbeschluss
für das Gebiet „Bäumle“
Gemarkung Hattenhofen
Der Umlegungsausschuss hat am 22.04.2026 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), für das Gebiet „Bäumle“, auf der Gemarkung Hattenhofen – südlich der teileinbezogen Flurstücke 3164, 3165, 3166/1, 3166, 3167 und 3160, westlich der Ledergasse (Flst. 3160/1 inkl.), nördlich des teileinbezogen Flurstückes 3159 und östlich der teileinbezogen Flurstücke 3161, 3161/1, 3162, 3163 und 3163/1 (siehe auch Abgrenzungsplan des Büros Melber&Metzger vom 13.02.2026), die Durchführung einer
Umlegung
beschlossen.
In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Hattenhofen einbezogen:
Flst. Nr. 3159 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 560 m²), 3160 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von ca. 231 m²), 3160/1, 3161 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 916 m²), 3161/1 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 958 m²), 3162 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 1097 m²), 3163 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 3378 m²), 3163/1 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 2187 m²), 3164 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 935 m²), 3165 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 842 m²), 3166 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 748 m²), 3166/1 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 1075 m²), 3167 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 558 m²).
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Bäumle“.
Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs „Bäumle“.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB-DVO) vom 2.3.1998 (GBl. S.185), in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom 18.03.2023, dem Umlegungsausschuss „Bäumle“.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss „Bäumle“ der
Gemeinde Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber der Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen 6 Wochen, seit der Bekanntgabe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Hattenhofen, Hauptstraße 45, 73110 Hattenhofen, eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs.3 S. 2 und Abs. 4 BauGB).
VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit vom 08.05.2026 bis zum 09.06.2026 im Rathaus öffentlich aus und können während der Dienststunden dort eingesehen werden.
Hattenhofen, 23.04.2026
Jochen Reutter
Bürgermeister
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Räumliche Abgrenzung der Baulandumlegung „Bäumle“: Download PDF-Datei
Rathaus Hattenhofen
Hauptstraße 45
Postfach 1149
73110 Hattenhofen
07164-91009-0
07164-91009-25
rathaus(@)hattenhofen.de
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