Gemeinde Hattenhofen

Seitenbereiche

Volltextsuche

Seiteninhalt

Informationen für den Hundeführer

Hundekot entsorgen

Vorab: verknotete Hundekottüten dürfen in allen öffentlichen Mülleimern entsorgt werden!

1. Seien Sie beim Spaziergang aufmerksam, um nicht zu verpassen, wann und wo Ihr Hund sein Geschäft verrichtet.

2. Nehmen Sie bei jedem Spaziergang eine Tüte mit. Egal, ob Plastik, Papier oder spezielle Hundekotbeutel, damit geht das Aufsammeln hygienisch und schnell.

3. Hat Ihr Hund sein Geschäft verrichtet, ziehen Sie die Tüte wie einen Handschuh über Ihre Hand. Greifen Sie den Kot und stülpen Sie die Tüte um, sodass der Kot in der Tüte landet.

4. Verknoten Sie die Tüte und entsorgen Sie diese zu Hause in der Restmülltonne, unterwegs in einem der öffentlichen Mülleimer oder in den Hundetoiletten.

 

Warum Hundekot in die Tonne gehört!

Keine Frage, das tägliche "Häufchen" unserer Fellnasen muss irgendwo verrichtet werden. Doch bitte nicht mitten auf dem Weg oder der Wiese!

Ob Hundehalter oder nicht, in Hundekot treten ist für uns alle ein Ärgernis. Das Zurücklassen der "Häufchen" ist nicht nur unangenehm. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 250 Euro geahndet werden. Die Hinterlassenschaften sind eine Gesundheitsgefahr und belasten die Allgemeinheit und das Wohnumfeld!

Gesundheitsrisiko

Hundekot kann mit Krankheitserregern, z.B. Würmern, infiziert sein, die für Menschen gefährlich sind. Eine Ansteckung erfolgt nicht nur durch direkten Kontakt mit dem Kot, sondern auch durch kontaminierte Erde oder das Verteilen der Erreger über unsere Schuhe. Ein umgehendes Entfernen des Kots ist also sehr wichtig!

Spielplatzverbot für Vierbeiner

Gerade Kinder sind besonders gefährdet. Sie spielen häufig in Bodennähe und kommen so eher mit potentiell kontaminiertem Boden in Kontakt. Zum Schutz der Kinder gilt deshalb ein striktes Hundeverbot auf Spielplätzen, Schulhöfen und Sportanlagen!

Acker und Wiese sauber halten

Besonders in landwirtschaftlich genutzten Äckern sollten Hunde nicht gelassen werden! Auch Wiesen dienen der Produktion von Tierfutter oder unserer Lebensmittel. Kot verunreinigt die angebauten Pflanzen und Gräser. Durch den Geruch kann Gras so ungeeignet für die Fütterung von Kühen und Pferden werden. Außerdem sind die Krankheitserreger, die Hundekot enthalten kann, für die Tiere gefährlich. Verunreinigtes Futter kann sogar zum Tod der Tiere führen. Für den Landwirt kann das existenzbedrohend sein!

Hundekot richtig entsorgen - Gemeinsam für eine saubere Gemeinde

Hier gelangen Sie direkt zu unserem neuen Flyer "Hundekot richtig entsorgen - Gemeinsam für eine saubere Gemeinde" als PDF-Datei.

Hundesteuer

Hier gelangen Sie direkt zu den Formularen für die Hundesteuer.

M E R K B L A T T über das Halten von Hunden

Das Merkblatt des Landratsamts Göppingen zur Hundehaltung können Sie hier herunterladen.

Hinweise zur Hundehaltung (Leinenpflicht)

Bei Hundehaltern herrschen unterschiedliche Kenntnisse über die örtliche Anleinpflicht für Hunde, vor allem im Außenbereich. Dies ist der Eindruck der Verwaltung aufgrund verschiedener Meldungen und Beschwerden, die in letzter Zeit auf dem Rathaus eingingen. Zugegeben, die Rechtslage in Hattenhofen ist komplizierter als in den meisten Nachbarkommunen. Dies macht es vor allem für auswärtige Hundehalter schwerer durchzublicken. Aber: Anstand und gesunder Menschenverstand lassen einen in der Regel richtig reagieren, ohne rechtskundig zu sein. Und –das sei hier betont – die überwiegende Zahl der örtlichen Hundehalter verhält sich korrekt. Das ist nicht zuletzt ein Verdienst des Vereins der Hundefreunde.

Trotzdem drucken wir zur allgemeinen Information und Auffrischung von Wissenslücken Paragraf 11 Absätze 3 und 4 der gemeindlichen Polizeiverordnung ab.

Kurz gefasst sagen diese: Im Ort sind Hunde grundsätzlich anzuleinen. Ein Verstoß gegen die Leinenpflichtkann mit einem Bußgeld geahndet werden. Im Außenbereich dürfen die Tiere frei laufen, allerdings nur auf den Feldwegen, nicht „quer durch die Pampa“. Fußgänger, Radfahrer und allgemein Personen, die Angst vor Hunden zeigen, dürfen nicht belästigt werden.

Dies sagt der Verordnungstext:

§ 11 Absatz 3 PolVO

Jeder Hundeführer hat eine Hundeleine mitzuführen. Der Hundeführer hatden Hund anzuleinen:

a) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 BauGB) auf öffentlichen Straßen und Gehwegen
b) auf Sport-, Spiel- und Bolzplätzen
c) auf Flächen, auf denen Kinder spielen,
d) in Gegenwart von Personen, die Angst vor Hunden zeigen,
e) auf von Fußgängern und Radfahrern sowie sonstigen Personen mit Fortbewegungsmitteln stark frequentierten landwirtschaftlichen Wegen, wo die Zuordnung von Hund und Hundeführer für Dritte unübersichtlich ist,
f) in Gebieten, die naturschutzrechtlich geschützt sind.
g) Der Hundehalter bzw. Hundeführer hat zu jedem Zeitpunkt dafür zu sorgen, dass auch freilaufende Hunde die öffentlichen Wege mit dazu gehörigen Randstreifen nicht verlassen.

Absatz 4

Der Hundeführer hat einzuschreiten und es zu verhindern, wenn der Hund

a) eine Person anspringt,

b) ein anderes Tier gefährdend anspringt oder anfällt.

Hundehalter und Hundeführer haben sicherzustellen, dass derjenige, der den Hund führt oder beaufsichtigt, nach seinen Kräften und Fähigkeiten dazu in der Lage ist.

Weitere Informationen

Kontakt

Rathaus Hattenhofen


Hauptstraße 45

Postfach 1149

73110 Hattenhofen

07164-91009-0

07164-91009-25

rathaus(@)hattenhofen.de