Das Gesetz über Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg/NRG) und die Paragraphen 903 bis 924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Nachbarn. Gemeinde und Staat sind in diesem Rechtsverhältnis außen vor, Grundstückseigentümer müssen bei Bedarf ihre Ansprüche gegenüber dem Nachbarn vor einem Zivilgericht durchsetzen. Im Gegensatz zum öffentlichen Recht können Nachbarn jedoch im Nachbarrecht vom Gesetz abweichende einvernehmliche Regelungen treffen. Das rechtzeitig geführte Gespräch über den Gartenzaun kann also oft den Gang zum Rechtsanwalt ersparen. Zu beachten ist, daß öffentliches Recht, z.B. Bebauungspläne, Vorrang vor dem Nachbarrecht hat.
Hier eine Auswahl der wichtigsten bzw. am häufigsten erfragten Regeln im Nachbarrecht:
- Nachbarrechtliche Ansprüche muß stets der Grundstückseigentümer geltend machen. Ausnahme: Beim Hammerschlagsrecht und beim Überhang von Ästen kann dies auch der Besitzer (z.B. Mieter) tun.
- Verjährungsfristen betragen im allgemeinen 30 Jahre nach BGB. Sonderregelungen mit fünf Jahren gelten für die Bestimmungen im NRG. Überhang oder Überwuchs verjähren nicht.
- Hausmusik beim Nachbarn ist -je nach Instrument- außerhalb der Ruhezeiten zu dulden.
- Laubfall des nachbarlichen Baumes auf das eigene Grundstück ist ortsüblich und zumutbar, auch in der Dachrinne. Das Laub entsorgen muß der Eigentümer des Grundstücks, auf das es gefallen ist.
- Ein Hasenstall bis zu vier Hasen wird von der Rechtsprechung als ortsüblich angesehen. (Hier ist allerdings zu prüfen, ob der Bebauungsplan den Stall zuläßt).
- Tiere ab Katzengröße, die über das Grundstück laufen, muß der Nachbar nicht mehr dulden
- Kinderlärm außerhalb der Ruhezeiten ist zu dulden. Mittlerweile gilt Kinderlärm als „unvermeidbare Lebensäußerung“ und „notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spiels“, die nicht generell unterdrückt oder beschränkt werden kann. Gezielte Provokation ist allerdings nicht hinzunehmen.
- Wenn nach dem Baurecht an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf (z.B. Garagen), so muß der Nachbar in den Luftraum eingreifende untergeordnete Bauteile dulden, solange sein Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die folgenden Abstandsregelungen gelten für die Grenze zu Privatgrundstücken, nicht zur öffentlichen Fläche:
- Aufschichtungen von Holz, Steinen und dergleichen, Heu-, Stroh- und Komposthaufen, die nicht höher als zwei Meter sind, müssen 50 cm von der Grenze entfernt bleiben. Sind sie höher, muss der Abstand um das höhere Maß vergrößert werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Baugerüste.
- Mit toten Einfriedigungen (Zaun, Mauer usw.) bis zu 1,50 Meter Höhe ist gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken ein Abstand von 50 cm einzuhalten. Bei höheren Anlagen entsprechend mehr.
- Gegenüber sonstigen (nicht landwirtschaftlich genutzten) Grund-stücken ist mit toten Einfriedigungen -außer Drahtzäunen und Schranken- ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 Meter hinausgeht. Bis zu einer Höhe von 1,50 Meter dürfen die Anlagen also an die Grenze gebaut werden.
- Mit Hecken bis zu 1,80 Meter Höhe ist ein Abstand von 50 cm, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten. Der Besitzer der Hecke ist zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
- Bäume, Sträucher und andere Gehölze müssen je nach Größe und Art einen Grenzabstand von 50 cm bis acht Meter einhalten.
- Die Grenzabstände bei Pflanzungen werden von der Mittelachse der Stämme und Triebe gemessen.
Und hier eine kommentierte Broschüre zum Nachbarrecht (Stand 2014)